Rituelle Beschneidung und Berufsmissbrauch: Der Oberste Kassationsgerichtshof klärt mit Urteil Nr. 23215/2025

Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 23215 vom 20. Juni 2025 (Verhandlung vom 17.04.2025) eine wichtige Entscheidung getroffen, die das sensible Gleichgewicht zwischen kulturell-ethnischen Praktiken und der Notwendigkeit des Schutzes der öffentlichen Gesundheit thematisiert. Die zentrale Frage betrifft die "rituelle" männliche Beschneidung und ihre rechtliche Einordnung, wenn sie von Personen durchgeführt wird, die nicht zur Ausübung des medizinischen Berufs befugt sind, was den Straftatbestand des unerlaubten Ausübens eines Berufs begründet. Diese Entscheidung, die zur teilweisen Aufhebung mit Zurückverweisung einer früheren Entscheidung des Schwurgerichtshofs Rom (08.10.2024) führte, bietet einen grundlegenden interpretativen Leitfaden in einem Bereich von großer sozialer und rechtlicher Sensibilität.

Die rechtliche Einordnung der Beschneidung: Medizinischer Akt oder rituelle Praxis?

Die männliche Beschneidung ist, obwohl sie in jahrtausendealten Traditionen verwurzelt und aus religiösen oder kulturellen Gründen praktiziert wird, ein Eingriff, der die körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt. Die italienische Rechtsprechung hat mit diesem Urteil der V. Strafabteilung (Präsidentin Dr. G. R. A. Miccoli, Berichterstatterin Dr. M. T. Belmonte) nachdrücklich ihre Natur als medizinischer Akt bekräftigt. Dies bedeutet, dass sie, unabhängig von der zugrunde liegenden Motivation, von qualifizierten und gesetzlich zugelassenen Gesundheitspersonal durchgeführt werden muss.

Der Oberste Gerichtshof befasste sich mit dem Fall des Angeklagten I. P.M. L., dessen Vorgehen gerade wegen des Fehlens der erforderlichen Befugnisse in Frage gestellt wurde. Die Entscheidung konzentriert sich auf den Schutz der individuellen Unversehrtheit und des öffentlichen Vertrauens in die Integrität der Gesundheitsberufe.

Die unerlaubte Ausübung eines Berufs, die von jemandem begangen wird, der nicht zur Ausübung des medizinischen Berufs befugt ist und eine "rituelle" oder kulturell-ethnische männliche Beschneidung durchführt, stellt ein Verbrechen dar, da letztere, obwohl sie eine nicht ausdrücklich verbotene und mit Art. 5 ZGB nicht unvereinbare Verfügung über den eigenen Körper darstellt, als medizinischer Akt zu qualifizieren ist.

Die Leitsatz kristallisiert einen wesentlichen Grundsatz: Die Beschneidung, obwohl sie als eine nicht durch Art. 5 des Zivilgesetzbuches verbotene Verfügung über den eigenen Körper betrachtet werden kann (der solche Handlungen zulässt, solange sie keine dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen und nicht gegen Gesetz, öffentliche Ordnung oder gute Sitten verstoßen), ist von Natur aus ein "medizinischer Akt". Folglich stellt ihre Durchführung durch jemanden, der nicht über die für den medizinischen Beruf erforderliche besondere Befähigung verfügt, das Verbrechen der unerlaubten Ausübung eines Berufs gemäß Art. 348 des Strafgesetzbuches dar. Diese Auslegung zielt darauf ab, die Gesundheit und Sicherheit derjenigen zu schützen, die sich dieser Praxis unterziehen, und sicherzustellen, dass sie mit den erforderlichen Kompetenzen und Vorsichtsmaßnahmen durchgeführt wird.

Artikel 348 StGB und der Schutz der öffentlichen Gesundheit

Artikel 348 des Strafgesetzbuches sanktioniert die unerlaubte Ausübung eines Berufs, für den eine staatliche Sondergenehmigung erforderlich ist. Der Grund für diese Norm liegt im Schutz grundlegender öffentlicher Interessen, wie der Gesundheit der Bürger und der Integrität der Berufsverbände. Wenn ein Eingriff wie die Beschneidung von nicht qualifiziertem Personal durchgeführt wird, sind die Personen hohen Risiken ausgesetzt.

Die Gefahren, die mit einer nicht von einem zugelassenen Arzt durchgeführten Beschneidung verbunden sind, umfassen:

  • Risiko schwerer Infektionen aufgrund unsteriler Instrumente oder ungeeigneter Umgebungen.
  • Blutungsrisiken aufgrund mangelnder anatomischer Kenntnisse und angemessener chirurgischer Techniken.
  • Dauerhafte Schäden oder entstellende Narben aufgrund von Verfahrensfehlern.
  • Fehlende angemessene Schmerzbehandlung (Anästhesie).
  • Mangelnde Fähigkeit, im Falle von Notfällen oder unerwünschten Reaktionen einzugreifen.

Der Gerichtshof hat sich, gestützt auf eine gefestigte Rechtsprechung (vgl. frühere konforme Leitsätze wie Nr. 43646 von 2011 und andere zitierte, wie Nr. 16566 von 2017, Nr. 12539 von 2020, Nr. 5319 von 2024, Nr. 17164 von 2024), somit bekräftigt, dass die invasive Natur und die potenziellen Folgen eines Beschneidungsfalls die Notwendigkeit medizinischer Professionalität erfordern, im Einklang mit dem durch Artikel 32 der Verfassung garantierten Recht auf Gesundheit.

Schlussfolgerungen: Eine Mahnung für Sicherheit und Legalität

Das Urteil Nr. 23215/2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs ist eine klare Mahnung zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Einhaltung der Vorschriften, die die Ausübung von Berufen regeln. Es geht nicht darum, die Religionsfreiheit oder kulturelle Traditionen einzuschränken, sondern darum, sicherzustellen, dass jede Praxis, die die körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt, unter Bedingungen maximaler Sicherheit und Professionalität durchgeführt wird. Der Gerichtshof hat das Recht auf Selbstbestimmung geschickt mit der Verpflichtung zum Gesundheitsschutz in Einklang gebracht und festgelegt, dass der medizinische Akt, auch bei Vorliegen kultureller oder religiöser Motivationen, dem alleinigen Vorbehalt der gesetzlich Befugten vorbehalten bleiben muss. Dies ist ein Grundprinzip zum Schutz jedes Einzelnen und zur Wahrung des Gesundheitssystems.

Anwaltskanzlei Bianucci