Der Europäische Haftbefehl (EBH) ist ein wichtiges Instrument der justiziellen Zusammenarbeit in der EU, muss aber mit dem Schutz der Grundrechte in Einklang gebracht werden. Das Urteil des Kassationsgerichtshofs Nr. 24100 vom 16. Juni 2025 greift in dieses Gleichgewicht ein, bekräftigt die Bedeutung des Schutzes der Gesundheit der gesuchten Person und setzt eine klare Grenze für die Vollstreckung des EBH.
Die Entscheidung entstand aus dem Fall von P. P.M. G. R., für den ein EBH erlassen worden war. Das Berufungsgericht von Bari, als Vollstreckungsgericht, musste prüfen, ob schwerwiegende Gesundheitszustände die Ablehnung der Auslieferung rechtfertigen könnten. Das Gesetz vom 22. April 2005, Nr. 69, das den Rahmenbeschluss 2002/584/JI umsetzt, sieht Ablehnungsgründe vor. Die Rechtsprechung hat, im Einklang mit Artikel 32 der italienischen Verfassung und Artikel 4 der Charta der Grundrechte der EU, den Schutz der Menschenrechte, einschließlich der Gesundheit, als Grenze für die justizielle Zusammenarbeit gestärkt.
Der Kassationsgerichtshof hat mit dem Urteil 24100/2025 eine wesentliche Klarstellung vorgenommen und einen Grundsatz aufgestellt, der die Person vor einer automatischen Auslieferung schützt, wenn konkrete Gesundheitsrisiken bestehen. Hier der vollständige Leitsatz:
Im Bereich des Europäischen Haftbefehls kann das Berufungsgericht als Vollstreckungsgericht die Auslieferung mit einer per Kassation anfechtbaren Verfügung gemäß Art. 22 des Gesetzes vom 22. April 2005, Nr. 69, ablehnen, wenn nach der Entscheidung, die diese angeordnet hat, ernsthafte und nachgewiesene Gründe vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Auslieferung die gesuchte Person einem realen Risiko einer erheblichen Verkürzung ihrer Lebenserwartung oder einer schnellen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes aussetzen würde.
Diese Entscheidung ist von entscheidender Bedeutung. Es handelt sich nicht um ein allgemeines Unwohlsein, sondern um ein "reales", "ernstes" und "nachgewiesenes" Risiko, dass die Auslieferung zu einer "erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung" oder einer "schnellen und unwiederbringlichen Verschlechterung" des Gesundheitszustandes führen könnte. Das Vollstreckungsgericht muss die Schwere der Situation mit medizinisch-juristischer Strenge prüfen. Die Möglichkeit der Anfechtung beim Kassationsgerichtshof gemäß Art. 22 des Gesetzes 69/2005 unterstreicht die Sensibilität und die Notwendigkeit einer gerichtlichen Überprüfung.
Das Urteil stärkt die Rolle des Berufungsgerichts als "Vollstreckungsgericht", das für die Abwägung zwischen justizieller Zusammenarbeit und Grundrechten zuständig ist. Dies bedeutet:
Dieser Ansatz steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die die Achtung der Grundrechte, einschließlich der Gesundheit und des Verbots unmenschlicher Behandlung, betonen.
Das Urteil des Kassationsgerichtshofs Nr. 24100 aus dem Jahr 2025 ist ein wichtiger Meilenstein im Europäischen Haftbefehl. Es stellt klar, dass die internationale justizielle Zusammenarbeit nicht die Würde und Gesundheit des Einzelnen opfern darf. Die Möglichkeit, die Auslieferung bei realen und schwerwiegenden Risiken für Leben oder körperliche Unversehrtheit abzulehnen, ist ein Bollwerk für die Grundrechte und bestätigt, dass das Rechtssystem auf den Schutz der wertvollsten menschlichen Werte achtet.