Die Vorermittlungen sind eine entscheidende Phase des Strafverfahrens zur Sammlung von Beweismitteln. Der Schutz der Rechte des Beschuldigten ist von grundlegender Bedeutung, und die Garantieinformation (Art. 369 c.p.p.) ist ein Eckpfeiler. Aber wo liegen ihre Grenzen, insbesondere bei dringenden Ermittlungen? Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 24722/2025 eine wichtige Auslegung vorgenommen.
Die Garantieinformation teilt dem Beschuldigten die Existenz eines Verfahrens und das Recht auf Benennung eines Verteidigers mit und ermöglicht die Teilnahme an Ermittlungshandlungen, die die Verteidigung beeinträchtigen könnten, wie z. B. unwiederholbare technische Gutachten. Das Gesetz sieht jedoch Ermittlungstätigkeiten vor, die aufgrund ihrer Dringlichkeit oder ihres nicht-invasiven Charakters von der Kriminalpolizei ohne vorherige Benachrichtigung durchgeführt werden können.
Der Fall betraf T. P. und die Notwendigkeit, die Garantieinformation vor der Durchführung von Zustandsaufnahmen des Ortes mit fotografischen Aufnahmen, die von der Kriminalpolizei im Auftrag des Staatsanwalts durchgeführt wurden, zu benachrichtigen. Der Kassationsgerichtshof hat mit der Entscheidung des Präsidenten L. R. und des Berichterstatters A. S. eine klare Antwort gegeben:
Die bloße Beschreibung des Zustands des Ortes, begleitet von fotografischen Aufnahmen, erfordert auch dann keine vorherige Benachrichtigung der Garantieinformation und der Mitteilung gemäß Art. 369-bis ZPO, wenn sie von der Kriminalpolizei im Auftrag des Staatsanwalts durchgeführt wird, da sie zu den in den Artikeln 352 und 354 ZPO genannten Tätigkeiten gehört, die somit dem Regime des Artikels 356 ZPO unterliegen.
Diese Leitsatz ist von grundlegender Bedeutung. Das Gericht hat entschieden, dass die fotografische Dokumentation und die Beschreibung des Zustands des Ortes nicht zu den Handlungen gehören, die eine Garantieinformation (Art. 369 c.p.p.) oder eine Mitteilung gemäß Art. 369-bis c.p.p. erfordern. Diese Tätigkeiten werden als "dringende Ermittlungen" (Art. 354 c.p.p.) oder "Tätigkeiten der Kriminalpolizei" (Art. 352 c.p.p.) betrachtet und fallen unter das Regime des Art. 356 c.p.p. Letzterer erlaubt dem Verteidiger die Teilnahme ohne Vorankündigung, aber seine Abwesenheit macht die Handlung nicht ungültig. Die Unterscheidung ist entscheidend: Es handelt sich nicht um unwiederholbare Handlungen, die die garantierte Teilnahme des Verteidigers erfordern, sondern um reine Feststellungstätigkeiten, die das Recht auf Verteidigung zu einem späteren Zeitpunkt nicht beeinträchtigen.
Für Strafverteidiger und Beschuldigte ist diese Entscheidung ein Kompass. Nicht jede Ermittlung durch die Strafverfolgungsbehörden führt automatisch zur Benachrichtigung der Garantieinformation. Die Kriminalpolizei kann fotografische Aufnahmen und Beschreibungen von Orten ohne diese Formalität durchführen, ohne die Verteidigungsgarantien zu verletzen.
Es ist jedoch von grundlegender Bedeutung, zwischen einer bloßen beschreibenden oder fotografischen Untersuchung (Art. 352 und 354 c.p.p.) und einer unwiederholbaren technischen Untersuchung (Art. 369-bis c.p.p. oder Art. 360 c.p.p.) zu unterscheiden, für die die Beteiligungsgarantien des Verteidigers unerlässlich sind. Urteil Nr. 24722/2025 bestätigt zwar die Ermittlungseffizienz, bekräftigt aber die Bedeutung dieser Unterscheidung für die korrekte Anwendung eines fairen Verfahrens.
Die Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs mit Urteil Nr. 24722/2025 ist ein bedeutender Baustein in den Vorermittlungen. Sie schwächt die Verteidigungsgarantien nicht, sondern kontextualisiert sie und klärt, welche Handlungen eine sofortige Beteiligung der Verteidigung erfordern und welche in einer früheren Phase durchgeführt werden können. Ein heikles, aber wesentliches Gleichgewicht für ein schnelles und gerechtes Justizsystem.