Betrugsbankrott: Kassationsgerichtshof (Urteil Nr. 24692/2025) klärt das psychologische Element

Der Betrugsbankrott, ein schwerwiegendes und im Gesellschaftsstrafrecht viel diskutiertes Verbrechen, stellt stets die Frage des psychologischen Elements in den Mittelpunkt. Das kürzlich ergangene Urteil Nr. 24692 vom 17.06.2025 (eingereicht am 04.07.2025) des Kassationsgerichtshofs bietet eine wesentliche Klarstellung und umreißt präzise die Konturen der strafrechtlichen Verantwortung von Geschäftsführern.

Die V. Strafkammer unter dem Vorsitz von Frau Dr. M. G. R. A. und mit Frau Dr. M. E. M. als Berichterstatterin prüfte den Fall der Angeklagten B. P., wies die Berufung gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts Mailand vom 02.10.2024 zurück und gab entscheidende Hinweise zum subjektiven Element des Betrugsbankrotts durch vorsätzliche Handlungen.

Das psychologische Element beim Betrugsbankrott: Der Standpunkt des Kassationsgerichtshofs

Der Betrugsbankrott, der hauptsächlich in Artikel 216 des Insolvenzgesetzes (Königl. Dekret Nr. 267/1942) und bei vorsätzlichen Handlungen in Artikel 223 Absatz 2 Nummer 2 desselben Gesetzes geregelt ist, bestraft Handlungen des Unternehmers oder der Geschäftsführer, die zur Insolvenz des Unternehmens geführt oder diese verschlimmert haben, mit der Absicht, den Gläubigern Schaden zuzufügen. Die eigentliche Herausforderung für die Ermittlungs- und Gerichtsbehörden liegt oft im Nachweis des „Vorsatzes“, d. h. der kriminellen Absicht des Täters.

Der Oberste Gerichtshof hat mit dem vorliegenden Urteil einen Grundsatz in dieser Angelegenheit bekräftigt und gestärkt, indem er klargestellt hat, welche wesentlichen Aspekte nachgewiesen werden müssen, um das psychologische Element beim Betrugsbankrott durch vorsätzliche Handlungen zu begründen. Die aus dieser Entscheidung hervorgehende Leitsatz ist besonders aufschlussreich:

Im Hinblick auf den Betrugsbankrott durch vorsätzliche Handlungen ist für die Erfüllung des psychologischen Elements erforderlich, dass der Täter in Kenntnis und Willen der komplexen Handlung gehandelt hat, die einen Vermögensschaden in ihren natürlichen Elementen und in ihrem Widerspruch zu den mit dem Amt verbundenen Pflichten verursacht, und dass die konkrete Vorhersehbarkeit der Insolvenz als Folge der pflichtwidrigen Handlung besteht, während die Vorstellung und der Wille des Insolvenzereignisses nicht erforderlich sind.

Dieser Abschnitt ist entscheidend. Der Kassationsgerichtshof unterscheidet zwischen dem Willen zur schädigenden Handlung und dem Willen zum Insolvenzereignis. Für eine Verurteilung ist es nicht notwendig nachzuweisen, dass der Geschäftsführer den Bankrott wollte oder ihn als sicher vorhergesehen hat. Es genügt der Nachweis, dass der Täter eine Handlung mit voller Kenntnis und dem Willen ausgeführt hat, der Gesellschaft einen Vermögensschaden zuzufügen, im Widerspruch zu seinen Pflichten, und dass die Insolvenz als Folge dieser Handlung konkret vorhersehbar war.

Mit anderen Worten, ein Geschäftsführer, der schädliche Transaktionen durchführt, riskiert einen Betrugsbankrott, auch wenn er den Bankrott seines Unternehmens nicht wünscht, wenn er vorhersehen konnte, dass diese Handlungen das Unternehmen zum Zusammenbruch führen könnten. Der Fokus verschiebt sich somit von der endgültigen Absicht, den Bankrott zu verursachen, auf die Vorhersehbarkeit der Folgen seiner schädigenden Handlungen, die auf einen allgemeinen Vorsatz bezüglich der Handlung und ein qualifiziertes Bewusstsein der möglichen Folgen zurückzuführen sind.

Praktische Auswirkungen für Unternehmer und Geschäftsführer

Diese juristische Auslegung hat erhebliche Auswirkungen für alle, die Management- und Verwaltungsfunktionen in Unternehmen innehaben. Das Urteil Nr. 24692/2025 unterstreicht die Bedeutung einer Unternehmensführung, die auf größtmögliche Sorgfalt und Transparenz ausgerichtet ist. Hier sind einige Kernpunkte:

  • Bewusstsein für die eigenen Handlungen: Jede operative Entscheidung muss mit vollem Verständnis ihrer potenziellen Auswirkungen auf das Gesellschaftsvermögen getroffen werden.
  • Einhaltung der Pflichten: Geschäftsführer müssen stets im Interesse des Unternehmens handeln und Handlungen vermeiden, die treuhänderische Pflichten verletzen könnten, die mit ihrem Amt verbunden sind.
  • Bewertung der Vorhersehbarkeit der Insolvenz: Eine ständige Risikoanalyse ist unerlässlich. Wenn eine Transaktion, auch wenn sie nicht auf die Verursachung eines Bankrotts abzielt, eine hohe Wahrscheinlichkeit birgt, zur Insolvenz zu führen, kann sie den Geschäftsführer bei vorsätzlicher Handlung und Bewusstsein für das Risiko strafrechtlich haftbar machen.
  • Abgrenzung zum spezifischen Vorsatz des Bankrotts: Das Gericht bestätigt, dass kein spezifischer Vorsatz zur Herbeiführung des Bankrotts nachgewiesen werden muss, sondern vielmehr ein Vorsatz bezüglich schädigender Handlungen und die Vorhersehbarkeit der bankrotterzeugenden Folgen.

Im Einklang mit früheren Rechtsprechungen (Urteile Nr. 17690/2010 und Nr. 38728/2014) stärkt diese Entscheidung den Schutz der Gläubiger und des Wirtschaftssystems, indem sie Geschäftsführer zur Verantwortung zieht, deren Handlungen die finanzielle Stabilität von Unternehmen gefährden können.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 24692/2025 des Kassationsgerichtshofs stellt eine wichtige Mahnung für die Geschäftswelt dar. Das psychologische Element beim Betrugsbankrott durch vorsätzliche Handlungen erfordert nicht den Nachweis eines direkten Willens zur Herbeiführung des Bankrotts, sondern konzentriert sich auf das Bewusstsein und den Willen zur schädigenden Handlung sowie auf die Vorhersehbarkeit der Insolvenz als deren Folge. Diese Unterscheidung ist entscheidend und erfordert von Unternehmern und Geschäftsführern ein hohes Maß an Aufmerksamkeit und Sorgfalt bei der Führung von Gesellschaftsangelegenheiten. Präventive Rechtsberatung wird in diesem Szenario zu einem unverzichtbaren Instrument, um die Komplexität des Insolvenzrechts zu navigieren und strafrechtliche Risiken zu vermeiden, indem sichergestellt wird, dass jede Entscheidung nicht nur wirtschaftlich vorteilhaft, sondern auch rechtlich einwandfrei ist.

Anwaltskanzlei Bianucci