Annullung der 'Überraschungs'-Archivierung: Das Urteil 24704/2025 des Kassationsgerichtshofs und das Recht auf rechtliches Gehör

Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 24704 vom 11. Juni 2025 (veröffentlicht am 4. Juli 2025) einen grundlegenden Punkt bezüglich der Archivierung wegen besonderer Geringfügigkeit der Tat klargestellt. Durch die Aufhebung einer Anordnung des GIP von Padua bezüglich des Angeklagten C. R. bekräftigte der Oberste Gerichtshof die unabdingbare Bedeutung des rechtlichen Gehörs, insbesondere wenn das geschädigte Opfer der Archivierungsanforderung widerspricht.

Archivierung wegen Geringfügigkeit der Tat: Der Kern des rechtlichen Gehörs

Im Rahmen der Vorermittlungen kann die Staatsanwaltschaft die Archivierung beantragen, auch wegen besonderer Geringfügigkeit der Tat (Art. 131-bis c.p.), was die Strafbarkeit für Straftaten von geringer Verwerflichkeit ausschließt. Das geschädigte Opfer hat das Recht, einem solchen Antrag zu widersprechen. Das Urteil befasst sich mit dem Fall, in dem der GIP beschließt, die Akte wegen Geringfügigkeit der Tat einzustellen, obwohl der Widerspruch gegen einen Archivierungsantrag wegen fehlender Beweise eingelegt wurde. Hier setzt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs an.

Im Bereich der Vorermittlungen ist die Anordnung der Archivierung wegen besonderer Geringfügigkeit der Tat, die nach einem Widerspruch des geschädigten Opfers gegen den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Archivierung wegen fehlender Elemente zur Unterstützung der Anklage vor Gericht ergangen ist, nichtig, wenn der Ermittlungsrichter die Entscheidung getroffen hat, ohne die Parteien vor der Entscheidungsfindung zur Stellungnahme aufzufordern.

Die Leitsatzformulierung des Urteils Nr. 24704/2025 ist unmissverständlich. Wenn die Staatsanwaltschaft die Archivierung wegen fehlender Beweise beantragt und das geschädigte Opfer widerspricht, kann der GIP nicht wegen "Geringfügigkeit der Tat" (Art. 131-bis c.p.) archivieren, ohne zuvor die Parteien zu dieser spezifischen Begründung angehört zu haben. Eine solche "Überraschungs"-Entscheidung verletzt das rechtliche Gehör und hindert das geschädigte Opfer daran, eine andere Bewertung als die mangelnde Beweiskraft zu argumentieren. Die Anordnung ist daher nichtig.

Der verfassungsrechtliche Wert des rechtlichen Gehörs

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, ein Eckpfeiler des fairen Verfahrens (Art. 111 der Verfassung, Art. 6 EMRK), ist unverzichtbar. Der Kassationsgerichtshof stellt im Einklang mit früheren Rechtsprechungen (einschließlich der Vereinigten Kammern, wie Nr. 13681 von 2016 und Nr. 38954 von 2019) fest, dass eine Änderung des Archivierungsgrundes den GIP verpflichtet, die Parteien zur Stellungnahme aufzufordern. Dies gewährleistet:

  • Vollständige Kenntnis der Gründe für die Entscheidung.
  • Möglichkeit für das geschädigte Opfer, zur Geringfügigkeit der Tat Stellung zu nehmen.
  • Einhaltung des Rechts auf Verteidigung.

Die Artikel 178, 408, 410 und 411 Absatz 1 der Strafprozessordnung unterstützen diese Garantien.

Schlussfolgerungen: Schutz und Transparenz im Prozess

Das Urteil Nr. 24704/2025 mit dem Vorsitzenden L. P. und dem Berichterstatter R. G. stärkt die prozessualen Garantien. Die Aufhebung der "Überraschungs"-Archivierungsanordnung wegen Geringfügigkeit der Tat ist kein Formalismus, sondern die Bekräftigung des unabdingbaren Rechts auf rechtliches Gehör. Auch bei der Anwendung von Art. 131-bis c.p. muss der GIP sicherstellen, dass die Parteien, insbesondere das geschädigte Opfer, das widersprochen hat, sich zur spezifischen Begründung äußern können. Diese Entscheidung schützt das geschädigte Opfer und leitet das Vorgehen der Richter, um sicherzustellen, dass die Schnelligkeit niemals die Korrektheit und Vollständigkeit der Garantien eines fairen Verfahrens beeinträchtigt.

Anwaltskanzlei Bianucci