Verjährung und Unzulässigkeit der Berufung: Die Auslegung des Kassationsgerichtshofs im Urteil Nr. 28468/2025

Das italienische Strafrecht unterliegt ständigen Entwicklungen und richterlichen Auslegungen, die seine Konturen schärfen und das Thema komplex, aber faszinierend machen. Ein Aspekt von entscheidender Bedeutung, sowohl für Juristen als auch für Bürger, ist die Verjährung von Straftaten, d. h. die Höchstdauer, innerhalb derer der Staat eine kriminelle Handlung verfolgen kann. Zu diesem heiklen Thema hat der Oberste Kassationsgerichtshof mit einer besonders bedeutsamen Entscheidung, dem Urteil Nr. 28468 vom 08.05.2025, das am 04.08.2025 hinterlegt wurde, Stellung genommen, das aufgrund seiner praktischen Auswirkungen und seiner klaren Auslegung einer sorgfältigen Analyse bedarf.

Die Entscheidung, die von der Fünften Strafkammer unter dem Vorsitz von Dr. C. R. und mit Dr. F. G. als Berichterstatter erlassen wurde, befasst sich mit einem Gordischen Knoten im Zusammenhang mit der durch das Gesetz vom 23. Juni 2017, Nr. 103, eingeführten Verjährungsregelung, die für Straftaten gilt, die in einem genau definierten Zeitraum begangen wurden: vom 3. August 2017 bis zum 31. Dezember 2019. Der spezifische Fall betraf den Angeklagten G. M., für den das Berufungsgericht Bologna die Berufung zunächst für unzulässig erklärt hatte. Diese Anordnung wurde daraufhin aufgehoben, was die Frage aufwarf, wie die Verjährungsfrist zu berechnen sei, insbesondere im Hinblick auf die Aussetzung gemäß Art. 159, Abs. 2, des Strafgesetzbuches.

Der Kern der Angelegenheit: Aussetzung der Verjährung und Unzulässigkeit der Berufung

Die Verjährung ist kein linearer Mechanismus; ihr Ablauf kann bei bestimmten prozessualen Ereignissen unterbrochen oder ausgesetzt werden. Artikel 159 des Strafgesetzbuches, insbesondere Absatz 2 in der "ratione temporis" geltenden Fassung (d. h. der für den Tatzeitraum geltenden Fassung), sieht spezifische Aussetzungszeiträume vor. Die entscheidende Frage, mit der sich der Kassationsgerichtshof befasste, war, ob im Falle der Aufhebung einer Anordnung, die die Berufung wegen mangelnder Spezifität der Gründe für unzulässig erklärt hatte, der Aussetzungszeitraum, der ab der Verurteilung im ersten Rechtszug zu laufen begann, für die Bestimmung der zur Verjährung erforderlichen Zeit zu berücksichtigen sei.

Der Oberste Gerichtshof gab eine klare und begründete Antwort, die in der folgenden Leitsatzformel zusammengefasst ist:

In Bezug auf die Verjährung, im Hinblick auf Straftaten, die zwischen dem 3. August 2017 und dem 31. Dezember 2019 begangen wurden – für die die durch das Gesetz vom 23. Juni 2017, Nr. 103, eingeführte Verjährungsregelung gilt –, darf für die Bestimmung der zur Verjährung erforderlichen Zeit der Aussetzungszeitraum gemäß Art. 159, zweiter Absatz, StGB in der "ratione temporis" geltenden Fassung, der ab der Verurteilung im ersten Rechtszug zu laufen beginnt, nicht berücksichtigt werden, wenn die Anordnung, die die Berufung wegen mangelnder Spezifität der Gründe für unzulässig erklärt hat, aufgehoben wurde, unter Berücksichtigung der Regelung des Art. 159, dritter Absatz, StGB und der Gleichstellung der Anordnung, die die Unzulässigkeit der Berufung feststellt, mit einer Bestätigung des Verurteilungsurteils.

Diese Aussage ist von grundlegender Bedeutung. Vereinfacht ausgedrückt legt der Kassationsgerichtshof fest, dass, obwohl die Anordnung der Berufsunzulässigkeit später aufgehoben wurde, der Verjährungsaussetzungszeitraum, der normalerweise mit der Verurteilung im ersten Rechtszug beginnen würde, nicht zur Verlängerung der Verjährungsfristen angerechnet werden darf. Der Grund liegt in der Gleichstellung der Anordnung der Berufsunzulässigkeit mit einer tatsächlichen Bestätigung des erstinstanzlichen Verurteilungsurteils. Mit anderen Worten, das Gericht ist der Ansicht, dass die Berufsunzulässigkeit, auch wenn sie später wegen Verfahrensfehlern aufgehoben wurde, die gleiche Wirkung wie ein bestätigendes Urteil hatte und daher die Aussetzung nicht angewendet werden kann, um den Angeklagten durch Verlängerung der Verjährungsfristen zu benachteiligen.

Auswirkungen und rechtliche Referenzen

Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs beruht auf einer kombinierten Auslegung von Art. 159, Absätze 2 und 3, des Strafgesetzbuches und fügt sich in die durch das Gesetz Nr. 103 von 2017 reformierte Verjährungsregelung ein. Dieses Gesetz hatte bedeutende Änderungen eingeführt, darunter gerade die Aussetzung des Verjährungslaufs nach der erstinstanzlichen Verurteilung oder nach dem Urteil der Freisprechung oder der Nichtverfolgung, wenn diese von einer Anfechtung durch die Staatsanwaltschaft gefolgt wurden.

Das kommentierte Urteil bekräftigt einige Kernprinzipien des Strafrechts:

  • Rechtssicherheit: Es trägt dazu bei, die Verjährungsfristen präziser zu definieren und Auslegungsunsicherheiten zu vermeiden, die die Rechte des Angeklagten verletzen könnten.
  • Favor rei: Obwohl nicht ausdrücklich genannt, geht das Prinzip des "favor rei" (Begünstigung des Angeklagten) aus der Entscheidung hervor, einen Aussetzungszeitraum nicht anzurechnen, der die Verjährungsfrist verlängert hätte, insbesondere in einem Kontext von Verfahrensfehlern (Aufhebung der Anordnung der Berufsunzulässigkeit).
  • Systemische Auslegung: Das Gericht zeigt, wie die verschiedenen Normen (Art. 159 Abs. 2 und 3 StGB, Gesetz 103/2017) koordiniert gelesen werden müssen, um eine faire und mit der gesamten Rechtsordnung kohärente Lösung zu erzielen.

Interessanterweise haben frühere Rechtsprechungen, auf die sich das Urteil selbst bezieht (wie die Vereinigten Kammern Nr. 20989 von 2025 und andere Leitsätze), bereits ähnliche Themen behandelt und die Ausrichtung des Kassationsgerichtshofs auf eine strenge Anwendung der Verjährungsfristen gefestigt, insbesondere wenn Verfahrensfehler im Spiel sind, die den ordnungsgemäßen Zeitablauf beeinträchtigen könnten.

Schlussfolgerungen: Ein wichtiger Schritt für die Strafjustiz

Das Urteil Nr. 28468 von 2025 des Kassationsgerichtshofs stellt einen festen Punkt in der Auslegung der strafrechtlichen Verjährungsregelung dar. Es bekräftigt die Bedeutung einer sorgfältigen und nicht automatischen Anwendung von Aussetzungstatbeständen, insbesondere bei komplexen Verfahrensabläufen wie der Aufhebung einer Anordnung der Berufsunzulässigkeit. Für Straftaten, die im Übergangszeitraum nach dem Gesetz 103/2017 begangen wurden, hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass die Berufsunzulässigkeit im Hinblick auf die Verjährungsberechnung einer Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils gleichkommt und somit die Anrechnung des Aussetzungszeitraums verhindert. Diese Entscheidung bietet nicht nur mehr Auslegungsklarheit, sondern unterstreicht auch die ständige Aufmerksamkeit der Rechtsprechung, die strafverfolgende Notwendigkeit des Staates mit dem Recht des Angeklagten auf eine sichere und nicht übermäßig verlängerte Verfahrensabwicklung in Einklang zu bringen.

Anwaltskanzlei Bianucci