Mit der Entscheidung Nr. 9154 vom 30. Januar 2025 (eingereicht am 5. März 2025) befasst sich die VI. Strafabteilung des Kassationsgerichtshofs erneut mit dem Thema der Ersatzstrafen für kurze Freiheitsstrafen, die durch die „Cartabia-Reform“ eingeführt und durch das Gesetzesdekret 31/2024 weiter angepasst wurden. Die Entscheidung, in der C. P. M. C. A. angeklagt war, weist die Berufung gegen das Urteil des Berufungsgerichts von Neapel vom 2. Mai 2024 zurück, setzt aber vor allem einen klaren Punkt: Die bloße Zustimmung des Angeklagten, die bis zur Anhörung abgegeben wird, wie in Art. 598-bis Abs. 4-bis StPO vorgesehen, reicht nicht aus, wenn die Strafersetzung dem Berufungsgericht nicht mit einem spezifischen Berufungsgrund unterbreitet wurde.
Das Gesetzesdekret 150/2022 hat eine umfassende Regelung der Ersatzstrafen in das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung eingeführt und den Zugang zu anderen Maßnahmen als der Haft für Verurteilungen bis zu drei Jahren vorgesehen. Mit dem nachfolgenden Gesetzesdekret 31/2024 hat der Gesetzgeber Artikel 598-bis StPO geändert und festgelegt, dass der Angeklagte die Zustimmung zur Strafersetzung „bis zum Datum der Anhörung“ auch im Berufungsverfahren erteilen kann.
Von verschiedenen Seiten wurde die Frage aufgeworfen, ob diese Möglichkeit die Anfechtung in diesem Punkt überflüssig mache. Das kommentierte Urteil zerstreut alle Zweifel und bekräftigt die zentrale Bedeutung des Grundsatzes der Übertragung des Berufungsrechts gemäß Artikel 597 und 598-bis StPO.
Im Bereich der Ersatzstrafen für kurze Freiheitsstrafen hebt die dem Angeklagten nach Art. 598-bis Abs. 4-bis StPO, eingeführt durch Art. 2 Abs. 1 Buchst. z) Nr. 3 des Gesetzesdekrets Nr. 31 vom 19. März 2024, zustehende Befugnis, die Zustimmung zur Strafersetzung bis zum Datum der Anhörung zu erteilen, nicht die Notwendigkeit auf, dass die Frage durch einen spezifischen Beschwerdegrund, mit der Hauptanklage oder mit neuen Gründen, dem Berufungsgericht vorgelegt wird. (Sachverhalt, der „ratione temporis“ nicht von der Übergangsregelung gemäß Art. 95 des Gesetzesdekrets Nr. 150 vom 10. Oktober 2022 geregelt wird).
Der Gerichtshof verweist auf seine früheren Entscheidungen (Kassation 42825/2024; SU 12872/2017) und erklärt, dass die Logik der Übertragung „auf Antrag der Partei“ intakt bleibt: Wenn der Antrag nicht durch einen Berufungsgrund übermittelt wird, kann das Berufungsgericht nicht darüber entscheiden.
Das Urteil fordert eine größere redaktionelle Sorgfalt bei den Berufungsschriften: Der Antrag auf Strafersetzung muss begründet werden, wobei die Voraussetzungen gemäß Art. 20-bis StGB (Schwere der Straftat, Persönlichkeit des Angeklagten, soziale Prognose) anzugeben sind.
Die Ausrichtung des Kassationsgerichtshofs erscheint mit Art. 6 EMRK vereinbar, der das Recht auf ein faires Verfahren garantiert, aber dem Berufungsgericht keine Befugnisse zur von Amts wegen erfolgenden Prüfung über die vorgebrachten Gründe hinaus auferlegt. Auf nationaler Ebene steht die Entscheidung im Einklang mit Art. 111 der Verfassung und der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Funktion der Berufung als „gebundenes Kritikverfahren“ (Verfassungsgericht, Urteil 50/2020).
Das Urteil Nr. 9154/2025 bekräftigt, dass die Wirksamkeit von Ersatzstrafen von der Präzision der Verteidigungsschriften abhängt: Der Gesetzgeber hat die Möglichkeiten für alternative Maßnahmen erweitert, aber es liegt an den Parteien, sich präzise zu verhalten. Für Anwälte bedeutet dies, eigene Berufungsgründe auszuarbeiten und faktische und rechtliche Elemente hervorzuheben, die die Strafersetzung zweckmäßig und mit den in Art. 27 der Verfassung verankerten erzieherischen Zielen vereinbar machen. Eine Nachlässigkeit in diesem Punkt kann den Mandanten vom Zugang zu weniger belastenden Sanktionen ausschließen und ihn einer Freiheitsstrafe aussetzen, die er gesetzlich hätte vermeiden können.