Kassationshof Strafrecht Nr. 12436/2024: Veruntreuung von PREU und kein Schadensersatz für den Konzessionär

Die von uns kommentierte Entscheidung – Kass. pen., Sektion VI, Urteil vom 6. November 2024 (eingereicht am 31. März 2025), Nr. 12436 – befasst sich mit einem wiederkehrenden Problem im Bereich der legalen Glücksspiele: Wer kann als „geschädigte Partei“ bezeichnet werden, wenn der Betreiber die dem Staat geschuldete einheitliche staatliche Abgabe (PREU) veruntreut? Das Gericht verneint die Qualifikation des Konzessionärs als geschädigte Partei und damit auch das Recht auf Ersatz immaterieller Schäden. Sehen wir uns an, warum.

Einordnung des Falls

Der Angeklagte S. G., Betreiber von Geräten gemäß Art. 110 TULPS, wurde der Veruntreuung beschuldigt, weil er für die PREU bestimmte Beträge einbehalten hatte. Das Berufungsgericht von Salerno erkannte die Straftat an und sprach dem Konzessionär Schadensersatz für immaterielle Schäden zu. Vor dem Kassationshof rügte die Staatsanwaltschaft die Verletzung der Art. 314 c.p. und 185 c.p.: Nach Ansicht des Beschwerdeführers erleide der Konzessionär keinen eigenen Schaden, da das Geld bereits zum Zeitpunkt der Einziehung öffentliches Eigentum sei.

Im Falle der Veruntreuung ist der Konzessionär bei der Veruntreuung der einheitlichen staatlichen Abgabe durch den Betreiber oder den Betreiber von legalen Glücksspielgeräten gemäß Art. 110, Absätze sechs und sieben, TULPS nicht als geschädigte Partei der Straftat anzusehen, da das eingezogene Geld ab dem Zeitpunkt der Einziehung der öffentlichen Verwaltung gehört, weshalb kein Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden besteht.

Das Herzstück der Begründung liegt hier: Das Gericht verweist auf die Sezioni Unite Nr. 6087/2021 und bekräftigt, dass die PREU „öffentlich“ entsteht; der Betreiber handelt als bloßer Zahler im Auftrag des Staates. Daraus ergeben sich kaskadenartige Folgen auf straf- und zivilrechtlicher Ebene.

Die öffentliche Natur der PREU und die Figur des „Geschädigten“

Um die Qualifikation als geschädigte Partei zu begründen, ist ein direktes und unmittelbares, durch die Straftat verletztes Interesse erforderlich. Bei der Veruntreuung (Art. 314 c.p.) fällt dieses Interesse mit dem Eigentum an der Sache zusammen. Die PREU gemäß Art. 1, Abs. 498, Gesetz 266/2005 ist eine Steuer, die den Spieler belastet, aber nur als Durchgangsposten vom Betreiber an den Konzessionär gezahlt wird. Das Geld gehört also dem Staat bereits ab der Einziehung. Der Konzessionär handelt als vertraglicher Hilfsbeamter der Agentur für Zölle und Monopole; wenn der Betreiber den Betrag einbehält, verletzt er ausschließlich das öffentliche Vermögen.

  • Art. 314 c.p.: Die Veruntreuung schützt die ordnungsgemäße Funktionsweise und das Vermögen der öffentlichen Verwaltung.
  • Art. 1223 und 2059 c.c.: Immaterielle Schäden sind nur ersatzfähig, wenn das Interesse ein eigenes und kein fremdes ist.
  • Art. 110, Abs. 6-7, TULPS: Definieren die Kette Betreiber-Konzessionär-Staat.

Daraus folgt, dass der Konzessionär höchstens regressweise für den Teil der Geldstrafe oder der vertraglichen Strafe, die in der Konzession vorgesehen ist, vorgehen kann, aber nicht als Zivilpartei auf Ersatz immaterieller Schäden im Strafverfahren auftreten kann.

Auswirkungen auf Schadensersatz und anwaltliche Praxis

Der Ausschluss der Legitimation des Konzessionärs zur Forderung von Schadensersatz für immaterielle Schäden hat zwei praktische Auswirkungen:

  1. Bei Ermittlungen hat seine Anzeige nicht den Status einer geschädigten Partei (Art. 408 c.p.p.); er kann die Fakten zwar melden, genießt aber nicht die damit verbundenen Rechte (z. B. Widerspruch gegen einen Einstellungsantrag).
  2. Im Gerichtsverfahren kann er nicht als Zivilpartei auf Ersatz immaterieller Schäden auftreten; er kann jedoch Schadensersatz für Vermögensschäden verlangen, nur wenn er einen eigenen wirtschaftlichen Nachteil nachweist (z. B. Strafen oder Deckungskosten).

Die Entscheidung fügt sich in eine juristische Strömung ein, die, auch im Lichte von Art. 83 AEUV und der EU-Richtlinien zum Online-Glücksspiel, darauf abzielt, den Schutz des Fiskus zu stärken und die Identifizierung der wirklich geschädigten Partei bei Straftaten gegen die öffentliche Verwaltung zu vereinfachen.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 12436/2024 klärt einen wesentlichen Grundsatz: Bei der Veruntreuung von PREU ist der Konzessionär kein direkter Geschädigter, da das Geld dem Staat bereits bei der Einziehung gehört. Anwälte, die Konzessionäre vertreten, müssen ihre Schadensersatzforderungen daher auf vertraglicher Ebene ausrichten und Zivilparteianträge auf Ersatz immaterieller Schäden vermeiden, die abgewiesen werden dürften. Für die Verteidigung der Betreiber bestätigt die Entscheidung die Verschärfung durch die subjektive Qualifikation als Beauftragter des öffentlichen Dienstes, reduziert aber die Zahl der zur Forderung von Schadensersatz im Strafverfahren Berechtigten, was auch Auswirkungen auf die Berechnung etwaiger Schadensersatzangebote im Rahmen von „Patteggiamento“ (Absprache) hat.

Anwaltskanzlei Bianucci