Das Urteil Nr. 36918 von 2024, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, befasst sich mit einem entscheidenden Thema im italienischen Strafrecht: der Unverwertbarkeit von Erklärungen, die von nicht beistandspflichtigen Personen abgegeben und verspätet in das Register der Straftaten eingetragen wurden. Dieser Grundsatz ist von grundlegender Bedeutung, um die Achtung der Verteidigungsrechte und die Rechtmäßigkeit der im Strafverfahren verwendeten Beweismittel zu gewährleisten.
In dem untersuchten Fall bestritt der Beschwerdeführer die Ablehnung des Einwandes der Unverwertbarkeit von Erklärungen, die von einer Person abgegeben wurden, deren Eintragung in das Register verspätet erfolgte. Das Gericht stellte klar, dass zur Geltendmachung der Unverwertbarkeit solcher Erklärungen ein Antrag auf Rückdatierung des Eintrags gestellt werden muss, wie in Artikel 335-quater der Strafprozessordnung festgelegt.
VERWERTUNGSVERBOTE (UNVERWERTBARKEIT) - Nicht beistandspflichtige Erklärungen einer Person, die verspätet in das Register der Straftaten eingetragen wurde - Unverwertbarkeit - Art und Weise der Geltendmachung - Antrag auf Rückdatierung gemäß Art. 335-quater StPO - Notwendigkeit - Sachverhalt. Wer die Unverwertbarkeit von Erklärungen geltend machen will, die unter Verstoß gegen die Art. 61 und 63 StPO von einer Person abgegeben wurden, deren Name vom Staatsanwalt verspätet in das Register der Straftaten eingetragen wurde, muss zwingend einen Antrag auf Rückdatierung des Eintrags stellen, und zwar in der Form und innerhalb der Fristen, die in Art. 335-quater StPO vorgeschrieben sind. (Sachverhalt bezüglich eines Beschwerdeführers, der sich über die Ablehnung des Einwandes der Unverwertbarkeit von nicht beistandspflichtigen Erklärungen einer Person, die seiner Meinung nach verspätet in das Register der Straftaten eingetragen wurde, durch das Überprüfungstribunal beschwerte, in dem das Gericht das Rechtsmittel als unzulässig erklärte, da der Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig - beim Ermittlungsrichter oder beim Überprüfungstribunal selbst - die Rückdatierung des Eintrags beantragt hatte).
Dieser Grundsatz beruht auf der Notwendigkeit, ein faires Verfahren zu gewährleisten, bei dem die als Beweismittel verwendeten Erklärungen unter Beachtung der Verfahrensvorschriften erhoben werden. Das Urteil unterstreicht, dass die verspätete Eintragung in das Register der Straftaten die Gültigkeit der abgegebenen Erklärungen beeinträchtigen kann, insbesondere wenn die Person zum Zeitpunkt ihrer Erhebung keine Möglichkeit hatte, von einem Rechtsanwalt beistandspflichtig betreut zu werden.
Die Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs hat wichtige Auswirkungen für Rechtsanwälte und Strafrechtler. Es ist unerlässlich, dass bei potenziell unverwertbaren Erklärungen das Verfahren zur Beantragung der Rückdatierung sorgfältig befolgt wird, wobei die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen und Modalitäten einzuhalten sind.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 36918 von 2024 eine wichtige Richtlinie für die Beweisführung im Strafverfahren darstellt und die Bedeutung der Einhaltung von Verfahren zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens und zum Schutz der Rechte der Angeklagten hervorhebt.