Das Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofs Nr. 6446/2024 stellt einen wichtigen Fortschritt im Schutz der Rechte von Flugpassagieren im Falle von Verspätungen dar. In dieser Anordnung prüfte der Gerichtshof den Fall eines Passagiers, der aufgrund einer Verspätung von fast sechs Stunden eine Entschädigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 beantragte. Der Gerichtshof bestätigte, dass das Recht auf Entschädigung nicht von der physischen Anwesenheit des Passagiers am Flughafen während der Verspätung abhängt, sondern vom bloßen Vorliegen der Verspätung selbst.
A.A. verklagte die Fluggesellschaft Neos Spa auf eine Entschädigung von 600 Euro und argumentierte, dass die Flugverspätung zu Unannehmlichkeiten geführt habe. Die Fluggesellschaft bestritt das Recht auf Entschädigung und behauptete, A.A. sei über die Umplanung des Fluges informiert worden und habe daher keine wirklichen Unannehmlichkeiten erlitten. Das Friedensgericht wies die Klage ab, während das Gericht von Busto Arsizio in der Berufung dem Antrag von A.A. stattgab.
Das Recht auf eine finanzielle Entschädigung für den Passagier eines verspäteten Fluges ergibt sich nicht aus der Unannehmlichkeit des zermürbenden Wartens am Flughafen, sondern aus dem ipso facto-Eintritt einer Verspätung von mehr als drei Stunden.
In seiner Entscheidung bekräftigte der Oberste Kassationsgerichtshof einige Grundprinzipien:
Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs bietet einen erheblichen Schutz für die Rechte der Passagiere und klärt, dass die Entschädigung nicht von Unannehmlichkeiten am Flughafen abhängig gemacht werden darf, sondern bei einer erheblichen Verspätung automatisch gewährleistet sein muss. Diese Rechtsprechung markiert einen wichtigen Schritt hin zu einer größeren Verantwortung der Fluggesellschaften und einem wirksameren Verbraucherschutz im Luftverkehrssektor.