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Betrugliche Insolvenz: Kommentar zum Urteil des Kassationsgerichts, Abt. V, Nr. 39730/2024 | Anwaltskanzlei Bianucci

Betrügerischer Bankrott: Kommentar zum Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofs, Strafsektion V, Nr. 39730/2024

Das jüngste Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofs, Strafsektion V, Nr. 39730 vom 29. Oktober 2024, befasste sich mit dem heiklen Thema des betrügerischen Bankrotts im Hinblick auf Vermögenswerte und bestätigte die Verantwortung von A.A. und B.B., Vorstandsmitglieder einer insolventen Gesellschaft. Die Entscheidung dreht sich um die Frage der Veruntreuung von Immobilien und deren Schenkung an eine politische Figur, wobei die rechtlichen Auswirkungen und die Art und Weise der Feststellung der Straftat analysiert werden.

Der Kontext des Urteils

Das Gericht prüfte den Fall von A.A. und B.B., denen vorgeworfen wurde, im Rahmen des Konkurses der Società Edilizia Romana Spa Immobilien veruntreut zu haben. Die Berufungskläger behaupteten, die Transaktionen seien zur Erzielung steuerlicher Vorteile durchgeführt worden und hätten den Gläubigern keinen Schaden zugefügt, und beriefen sich auf die finanzielle Solidität des Unternehmens zum Zeitpunkt der Schenkungen. Der Kassationsgerichtshof betonte jedoch, dass die Straftat des betrügerischen Bankrotts nicht nur bei Vorliegen eines tatsächlichen Schadens, sondern auch bei einem Verhalten, das geeignet ist, die Interessen der Gläubiger zu gefährden, gegeben ist.

Die Handlungen der Veruntreuung von Vermögenswerten aus dem Gesellschaftsvermögen führen zur Verletzung des Interesses der Gläubiger an der Erhaltung des Vermögensbestands.

Rechtliche Grundsätze und Bewertung des Verhaltens

In Bezug auf die strafrechtliche Verantwortung bekräftigte das Gericht, dass ein allgemeiner Vorsatz (dolo generico) für die Konstituierung des betrügerischen Bankrotts ausreicht. Es ist nicht notwendig nachzuweisen, dass die Handlung einen unmittelbaren Schaden verursacht hat, sondern es genügt nachzuweisen, dass die potenzielle Schädigung der Gläubigerinteressen bekannt war. Darüber hinaus muss die Bewertung des Verhaltens die tatsächliche Vermögenslage des Unternehmens und die Art der durchgeführten Transaktionen berücksichtigen.

  • Die Unentgeltlichkeit der abgeschlossenen Verträge impliziert einen bewussten Willen, Vermögenswerte aus dem Gesellschaftsvermögen zu entziehen.
  • Jede Verfügung muss im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Vermögensgarantie der Gläubiger bewertet werden.
  • Die Schuldposition gegenüber einem Hypothekengläubiger muss bei der Berechnung der finanziellen Solidität berücksichtigt werden.

Schlussfolgerungen

Das vorliegende Urteil stellt eine wichtige Mahnung für die Geschäftsführer von Unternehmen in Schwierigkeiten dar. Es klärt, dass die strafrechtliche Verantwortung für betrügerischen Bankrott nicht nur vom tatsächlich entstandenen Schaden abhängt, sondern von der potenziellen Risikobereitschaft der durchgeführten Transaktionen. Die Geschäftsführer müssen daher mit äußerster Vorsicht und Transparenz handeln, um die Interessen der Gläubiger zu wahren und strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Das Gericht hat gezeigt, dass auch bei scheinbarer finanzieller Solidität Transaktionen, die das Gesellschaftsvermögen gefährden können, strafrechtlich sanktioniert werden können.

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