Der jüngste Eingriff des Obersten Kassationsgerichtshofs mit der Verordnung Nr. 18760 vom 9. Juli 2024 stellt einen grundlegenden Bezugspunkt für das Verständnis der Dynamiken im Zusammenhang mit der Anmeldung zur Insolvenzmasse im Rahmen von Insolvenzverfahren dar. Die Entscheidung befasst sich mit der Gültigkeit von Anträgen auf Anmeldung von vorrangigen Forderungen zur Insolvenzmasse und der entscheidenden Rolle der Einhaltung der im Insolvenzrecht vorgesehenen Fristen.
Das Gericht stellt fest, dass für die Anmeldung von vorrangigen Forderungen zur Insolvenzmasse die im Kapitel V des Insolvenzgesetzes, insbesondere in Artikel 111-bis, vorgesehenen Modalitäten einzuhalten sind. Dies bedeutet, dass keine Unterscheidung zwischen rechtzeitigen und verspäteten Anmeldungen getroffen werden kann. Dieses Prinzip beruht auf der Notwendigkeit, die zeitliche Zufälligkeit der Entstehung der Forderung zu berücksichtigen und hervorzuheben, dass die Verzögerung bei der Einreichung des Antrags das Recht auf die Forderung an sich nicht beeinträchtigen darf.
Anmeldung von vorrangigen Forderungen zur Insolvenzmasse - Anwendbarkeit von Kapitel V des Insolvenzgesetzes auf alle Anmeldungen - Verzögerung bei der Einreichung des Antrags - Verschuldensvermutung - Bestehen - Gründe. Für die Anmeldung von vorrangigen Forderungen zur Insolvenzmasse, die während des Insolvenz- oder außerordentlichen Verwaltungsverfahrens entstanden sind, sind gemäß Art. 111-bis InsO die Modalitäten von Kapitel V desselben Gesetzes einzuhalten, ohne dass zwischen rechtzeitigen und verspäteten Anmeldungen unterschieden wird, eine Unterscheidung, die konzeptionell mit der zeitlichen Zufälligkeit des Grundes für die Entstehung der Forderung unvereinbar ist; Daher ist für die Zulässigkeit des daraus resultierenden Anmeldungsantrags Art. 101 InsO relevant, der einen allgemeinen Grundsatz zum Ausdruck bringt, der die angemessene Dauer des Verfahrens umsetzt und im Hinblick auf die Abwägung zwischen dem Recht auf Klage und Verteidigung ausgelegt werden kann, wonach die Verzögerung, sofern sie als bestehend erachtet wird, schuldhaft ist, gemäß einer Bewertung, die dem Tatsachenrichter von Fall zu Fall und nach seinem Ermessen anvertraut ist, mit einer Begründung, die in der Revisionsinstanz nicht angefochten werden kann.
Ein entscheidender Aspekt des Urteils ist die Verschuldensvermutung, die dem Gläubiger zugeschrieben wird, der den Anmeldungsantrag verspätet einreicht. Gemäß Artikel 101 des Insolvenzgesetzes wird die Verzögerung von Fall zu Fall bewertet, wobei dem Richter die Verantwortung übertragen wird, zu prüfen, ob diese Verzögerung gerechtfertigt ist oder nicht. Diese Bewertung ist von grundlegender Bedeutung, da der Richter seine Entscheidungen so begründen muss, dass die Rechtmäßigkeit seiner Bewertung in der Revisionsinstanz nicht angefochten werden kann.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verordnung Nr. 18760 von 2024 eine wichtige Weiterentwicklung der Insolvenzrechtsprechung darstellt, die die Modalitäten der Zulassung von vorrangigen Forderungen zur Insolvenzmasse und die Folgen von Verzögerungen bei der Einreichung von Anträgen klärt. Das Gericht betont durch seine Analyse die Notwendigkeit eines Gleichgewichts zwischen dem Klagerecht der Gläubiger und dem Schutz der Integrität des Insolvenzverfahrens. Dieser Ansatz, der die Sachlage des spezifischen Falls berücksichtigt, trägt zu einer gerechteren und faireren Anwendung der Insolvenzbestimmungen bei und unterstreicht die Bedeutung einer korrekten Fristenverwaltung durch die Gläubiger.