Die jüngste Anordnung Nr. 18454 vom 5. Juli 2024 des Obersten Kassationsgerichtshofs hat wichtige Fragen im Zusammenhang mit der Regulierung der Kreditverbriefung aufgeworfen, einem Thema von wachsender Bedeutung im italienischen und europäischen Rechtsrahmen. Insbesondere hat sich das Gericht zur Möglichkeit geäußert, dass der abgetretene Schuldner Gegenklagen gegen die Verbriefungsgesellschaft erheben kann, und dabei einige grundlegende Aspekte des Gesetzes Nr. 130 von 1999 geklärt.
Das Gesetz Nr. 130 von 1999 hat in Italien die Möglichkeit der Kreditverbriefung eingeführt und einen spezifischen Rechtsrahmen für Verbriefungsgeschäfte festgelegt. Gemäß dieser Regelung werden die abgetretenen Kredite Teil eines separaten Vermögens, das von einer Zweckgesellschaft verwaltet wird, deren Aufgabe es ist, den Ankauf der Kredite zu finanzieren und die Rechte der Anleger zu befriedigen. Diese Vermögenstrennung ist entscheidend für den Schutz der Anleger und die Stabilität des Finanzsystems.
Kredite, die Gegenstand von Verbriefungsgeschäften gemäß Gesetz Nr. 130 von 1999 sind – Separates Vermögen – Gegenklagen des abgetretenen Schuldners – Gegenüber dem Zessionar – Ausschluss – Sachverhalt. Kredite, die Gegenstand von Verbriefungsgeschäften sind – durchgeführt gemäß Gesetz Nr. 130 von 1999, ausgelegt im Einklang mit der EU-Verordnung Nr. 2402 von 2017 – bilden ein separates Vermögen von dem der Verbriefungsgesellschaft (sog. Zweckgesellschaft), das ausschließlich der Befriedigung der in den zur Finanzierung des Kaufs von Krediten ausgegebenen Wertpapieren verbrieften Rechte und der Zahlung der Kosten der Operation dient, so dass es dem abgetretenen Schuldner nicht gestattet ist, gegenüber der zessionarischen Verbriefungsgesellschaft Gegenklagen wegen Forderungen zu erheben, die er gegen den Zedenten aus dem mit diesem bestehenden Verhältnis hat. (In Anwendung des Grundsatzes hat der Oberste Kassationsgerichtshof die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben, die auch die sog. Zweckgesellschaft gesamtschuldnerisch zur Rückzahlung von Zinsen an die Kunden der abgetretenen Bank – sog. Originator – verurteilt hatte, die aufgrund des Abschlusses eines Girokontovertrags zu Unrecht gezahlt worden waren).
Dieser Grundsatz legt klar fest, dass das separate Vermögen der Zweckgesellschaft eine ausschließliche Funktion hat: die Gewährleistung der Zahlung der Rechte der Inhaber der ausgegebenen Wertpapiere. Daher kann der abgetretene Schuldner dieses Vermögen nicht nutzen, um persönliche Forderungen gegen die Verbriefungsgesellschaft geltend zu machen. Dieser Ausschluss ist entscheidend für die Wahrung der Integrität des Verbriefungsmechanismus und die Sicherheit der Anleger.
Dieses Urteil reiht sich in eine Rechtsprechung ein, die darauf abzielt, die Verbriefungsregulierung zu festigen und das italienische Recht an das europäische Recht, insbesondere an die EU-Verordnung Nr. 2402 von 2017, anzugleichen. Der Oberste Kassationsgerichtshof bekräftigt mit dieser Entscheidung nicht nur die Vermögenstrennung, sondern bietet auch eine wichtige Klarstellung zum Schutz der Anlegerrechte und trägt so zu einer größeren Stabilität des Finanzsystems bei.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Anordnung Nr. 18454 von 2024 einen bedeutenden Schritt in der Regulierung der Kreditverbriefung darstellt. Sie klärt die Unmöglichkeit für den abgetretenen Schuldner, Gegenklagen gegen die Verbriefungsgesellschaft zu erheben, und schützt somit die Rechte der Anleger und gewährleistet eine größere Sicherheit bei Investitionen. Die Auswirkungen dieses Urteils werden nicht nur die rechtlichen Praktiken beeinflussen, sondern auch die Art und Weise, wie Marktteilnehmer verbriefte Kredite wahrnehmen und verwalten.