Die jüngste Verordnung Nr. 20013 vom 19. Juli 2024, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, bietet eine wichtige Reflexion über das Thema des Widerrufs von Entscheidungen. Dieses Urteil klärt die notwendigen Voraussetzungen, damit ein Fehler gemäß Artikel 395 Nr. 4 der Zivilprozessordnung (c.p.c.) als relevant erachtet werden kann. In diesem Artikel werden wir die wichtigsten Punkte des Urteils und seine Auswirkungen auf zukünftige Rechtsmittel analysieren.
Das Gericht hat festgelegt, dass der relevante Fehler gemäß Art. 395 Nr. 4 c.p.c. bestimmte spezifische Voraussetzungen erfüllen muss:
Insbesondere hat das Gericht betont, dass der Fehler von solcher Evidenz sein muss, dass er nur durch einen Vergleich zwischen der angefochtenen Entscheidung und den Akten des Verfahrens festgestellt werden kann. Dies bedeutet, dass der Rechtsmittelkläger nicht einfach eine unterlassene Prüfung bereits vorgebrachter Gründe beanstanden kann, wie es im vorliegenden Fall geschehen ist, sondern einen Wahrnehmungsfehler in Bezug auf die Tatsachen nachweisen muss.
Im Allgemeinen. Im Hinblick auf den Widerruf von Entscheidungen des Kassationsgerichts besteht der relevante Fehler gemäß Art. 395 Nr. 4 c.p.c. darin: a) dass eine fehlerhafte Wahrnehmung der Sachverhalts tatsachen vorliegt, die zur Annahme der Existenz oder Nichtexistenz einer Tatsache geführt hat, deren Wahrheit durch die Akten des Verfahrens unbestreitbar ausgeschlossen oder festgestellt ist (vorausgesetzt, die Tatsache, die Gegenstand des angeblichen Fehlers ist, war nicht Gegenstand der Erörterung der Parteien); b) er darf sich nicht auf die Auslegungs- und Bewertungstätigkeit beziehen; c) er muss die Merkmale einer absoluten und unmittelbar erkennbaren Evidenz aufweisen, die sich allein aus dem Vergleich zwischen der angefochtenen Entscheidung und den Akten des Verfahrens ergibt; d) er muss wesentlich und entscheidend sein; e) er darf sich nur auf die Akten innerhalb des Kassationsverfahrens beziehen und nur die Entscheidung des Gerichts beeinflussen. (In diesem Fall hat der S.C. den Rechtsmittelgrund für unzulässig erklärt, mit dem der Rechtsmittelkläger, anstatt einen Wahrnehmungsfehler in Bezug auf die Tatsachen hervorzuheben, eine unterlassene Prüfung der im ursprünglichen Rechtsmittel dargelegten Gründe beanstandet und somit ein erneutes Urteil über die abgewiesenen Gründe des Kassationsrechtsmittels gefordert hat).
Das Gericht hat im vorliegenden Fall den vom Rechtsmittelkläger vorgebrachten Rechtsmittelgrund für unzulässig erklärt, da dieser keinen Wahrnehmungsfehler in Bezug auf die Tatsachen hervorheben konnte, sondern lediglich eine unterlassene Prüfung bereits dargelegter Gründe beanstandete. Dies dient der Bekräftigung, dass der Widerruf nicht als weitere Instanz genutzt werden kann, sondern sich strikt an die oben genannten Voraussetzungen halten muss.
Die Verordnung Nr. 20013 von 2024 stellt eine wichtige Bestätigung der strengen Auslegung dar, die der Oberste Kassationsgerichtshof in Bezug auf den Widerruf von Entscheidungen angenommen hat. Anwälte und Rechtsexperten müssen diesen Voraussetzungen besondere Aufmerksamkeit schenken, wenn sie die Möglichkeit eines Widerrufsrechtsmittels prüfen, da die Nichteinhaltung der vom Gericht festgelegten Bedingungen zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels selbst führen kann. Dies unterstreicht nicht nur die Bedeutung der Präzision in rechtlichen Verfahren, sondern auch die Notwendigkeit einer gründlichen Analyse der Sachverhalts tatsachen, bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden.