Die jüngste Anordnung Nr. 18559 vom 8. Juli 2024 des Staatsrates liefert relevante Einblicke in das Thema der Überschreitung der Gerichtsbarkeit. Insbesondere klärt das Urteil, wie der Verwaltungsrichter eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten vornehmen muss, ohne die Grenzen der Sachverhaltswürdigung zu überschreiten, ein Grundprinzip zur Gewährleistung des Gleichgewichts zwischen den Befugnissen der Verwaltung und der Rolle des Richters.
Der untersuchte Fall betrifft die Anfechtung einer negativen Stellungnahme zu einer nachträglichen Genehmigung von baulichen Abweichungen. Die Vereinigten Kammern des Staatsrates bekräftigten, dass eine etwaige Überschreitung der Gerichtsbarkeit gemäß Art. 111 Abs. 8 der Verfassung nur dann vorliegt, wenn sich der Richter anstelle der Verwaltung in die Sachverhaltswürdigung einmischt. Das Urteil betont, dass die Überprüfung durch den Richter auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids beschränkt sein muss, unter Beachtung der rechtlichen Regelungen und des ländlichen Charakters des betreffenden Standorts.
Die Überschreitung der Gerichtsbarkeit in Form einer Einmischung in die Sachverhaltswürdigung gemäß Art. 111 Abs. 8 der Verfassung ist nur dann gegeben, wenn die vom Verwaltungsrichter durchgeführte Prüfung, die die Grenzen der Rechtmäßigkeitsprüfung des angefochtenen Bescheids überschreitet, zur direkten und konkreten Bewertung der Zweckmäßigkeit und Angemessenheit des Akts instrumentalisiert wird, oder wenn die endgültige Entscheidung, auch unter Wahrung der Aufhebungsformel, den Willen des Gerichts ausdrückt, sich an die Stelle der Verwaltung zu setzen, indem der Richter eine Sachverhaltsprüfung mit einer Entscheidung durchführt, die den materiellen Inhalt und die Vollstreckbarkeit des ersetzten Bescheids hat, ohne dass weitere Maßnahmen der Verwaltungsbehörde möglich sind. (Im vorliegenden Fall, der die Anfechtung einer negativen Stellungnahme zur nachträglichen Genehmigung von baulichen Abweichungen betrifft, schlossen die Vereinigten Kammern aus, dass der Staatsrat in die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörde eingegriffen hatte, da sich der Richter darauf beschränkt hatte, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts unter Berücksichtigung der rechtlichen Regelungen und des ländlichen Charakters des Standorts zu bestätigen, ohne sich anstelle der öffentlichen Verwaltung in Ermessensentscheidungen über die Vereinbarkeit des Werks mit den Anforderungen des archäologischen und landschaftlichen Schutzes zu setzen).
Dieses Urteil bietet eine wichtige Orientierung für Juristen und öffentliche Verwaltungen, indem es klärt, dass der Verwaltungsrichter die Verwaltung nicht bei der Sachverhaltswürdigung ersetzen kann. Dies bedeutet, dass Entscheidungen über nachträgliche Baugenehmigungen gut begründet sein müssen und nicht aufgrund rein opportunistischer oder subjektiver Erwägungen angefochten werden können.