Das Urteil Nr. 10602/2018 des Obersten Kassationsgerichtshofs stellt eine wichtige Entscheidung im Bereich der Krankheitsinvaliditätsversicherungen dar. Das Gericht befasste sich mit grundlegenden Fragen zur Anwendung des Entschädigungsprinzips und stellte klar, dass Krankheitsinvaliditätsversicherungen diesem Prinzip unterliegen müssen, wodurch die Entschädigung auf den tatsächlich erlittenen Schaden begrenzt wird.
Der vorliegende Fall betraf B.C., als Inhaber der elterlichen Sorge für die Minderjährige A.B., der gegen die Zurich Insurance Berufung eingelegt hatte, um eine Entschädigung für eine Police wegen dauerhafter Invalidität zu erhalten. Das Berufungsgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen und argumentiert, dass keine Mehrfachversicherung bei verschiedenen Versicherern vorliege, sondern vielmehr zwei Policen für dasselbe Risiko, die beide von derselben Gesellschaft ausgestellt wurden.
Das Entschädigungsprinzip kennzeichnet alle Schadensversicherungen, um sicherzustellen, dass der Schaden keinen wirtschaftlichen Vorteil für den Versicherten bedeutet.
Der Oberste Kassationsgerichtshof wies die Berufung zurück und erklärte, dass Krankheitsinvaliditätsversicherungen in den Bereich der Schadensversicherungen fallen. Dies bedeutet, dass die Entschädigung den tatsächlich vom Versicherten erlittenen Schaden nicht überschreiten darf und dass der zu entschädigende Betrag von der Police selbst im Voraus festgelegt werden muss.
Insbesondere hob das Gericht hervor, dass:
Das Urteil Nr. 10602/2018 des Obersten Kassationsgerichtshofs stellt eine wichtige Klarstellung der Grenzen der Entschädigung bei Krankheitsinvaliditätsversicherungen dar. Es bekräftigt die zentrale Bedeutung des Entschädigungsprinzips, das wesentlich ist, um eine ungerechtfertigte Bereicherung des Versicherten zu verhindern und die Stabilität des Versicherungssystems zu gewährleisten. Für Juristen und Verbraucher ist es unerlässlich zu verstehen, wie diese Prinzipien die Schadensregulierung im Invaliditätsfall beeinflussen.