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Kommentar zu Urteil Nr. 25764 von 2023: Strafrechtliche Verantwortung von Unternehmen und Verjährung. | Anwaltskanzlei Bianucci

Kommentar zum Urteil Nr. 25764/2023: Straftatbestände von juristischen Personen und Verjährung

Das jüngste Urteil Nr. 25764 vom 18. April 2023, hinterlegt am 14. Juni 2023, des Obersten Kassationsgerichtshofs hat wichtige Überlegungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von juristischen Personen und zur Verjährung von ihnen begangener Rechtsverstöße aufgeworfen. Der Gerichtshof wies die vorgebrachten Fragen zur Verfassungsmäßigkeit von Artikel 22 des Gesetzesdekrets Nr. 231 von 2001 als offensichtlich unbegründet zurück.

Die Regelung der Verantwortlichkeit von juristischen Personen

Das Gesetzesdekret Nr. 231 von 2001 hat in Italien ein System der verwaltungsrechtlichen Haftung von juristischen Personen eingeführt, das festlegt, dass ein Unternehmen für Straftaten haftbar gemacht werden kann, die in seinem Interesse oder zu seinen Gunsten begangen wurden. Diese Regelung stellte einen bedeutenden Schritt zur Regulierung der Haftung von juristischen Personen dar und schuf einen rechtlichen Rahmen, der darauf abzielt, die Begehung von Straftaten im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit zu verhindern und zu unterdrücken.

Insbesondere legt Artikel 22 dieses Dekrets die Regelung der Verjährung von Rechtsverstößen fest. Der Gerichtshof hat klargestellt, dass aufgrund der unterschiedlichen Natur von Verwaltungsdelikten im Vergleich zu Straftaten das für juristische Personen geltende Verjährungsrecht von dem für natürliche Personen vorgesehenen abweichen kann. Dies wird durch das Ziel gerechtfertigt, die Integrität der privaten Wirtschaftsinitiative zu wahren und zu verhindern, dass sie zu einem Nährboden für die Begehung von Straftaten wird.

Die Verfassungsmäßigkeit der Norm

Straftatbestände von juristischen Personen - Verjährung des Rechtsverstoßes der juristischen Person - Fragen der Verfassungsmäßigkeit von Art. 22 Gesetzesdekret Nr. 231/2001 wegen Verstoßes gegen die Art. 3, 24, 41 und 111 der Verfassung - Offensichtliche Unbegründetheit - Gründe. Im Hinblick auf die verwaltungsrechtliche Haftung von juristischen Personen ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit von Art. 22 des Gesetzesdekrets Nr. 231 vom 8. Juni 2001, das die Verjährung des Rechtsverstoßes der juristischen Person regelt, wegen angeblichen Verstoßes gegen die Art. 3, 24 Absatz 2, 41 und 111 Absatz 2 der Verfassung offensichtlich unbegründet. Aufgrund der unterschiedlichen Natur dieses Rechtsverstoßes ist die vorgesehene abweichende Regelung im Vergleich zur Verjährung von Straftaten natürlicher Personen gerechtfertigt, und das gesamte System der Haftung "ex delicto" der juristischen Person stellt eine Umsetzungsmaßnahme des genannten Art. 41 dar, die darauf abzielt zu verhindern, dass die private Wirtschaftsinitiative anstatt die soziale Tätigkeit zu fördern, Anlass zur Erleichterung der Begehung von Straftaten gibt. (In der Begründung schloss der Gerichtshof ferner aus, dass diese Regelung im Widerspruch zu den vertraglichen Garantien im Zusammenhang mit der "matière pénale" gemäß Art. 6 EMRK steht, als vermittelnder Parameter von Art. 117 der Verfassung, angesichts der Autonomie des Rechtsverstoßes der juristischen Person gegenüber der zugrunde liegenden Straftat und der größeren Komplexität der entsprechenden Feststellung).

Der Gerichtshof bekräftigte, dass kein Widerspruch zwischen der italienischen Gesetzgebung und den in internationalen Übereinkommen, insbesondere in Artikel 6 der EMRK, vorgesehenen Garantien besteht, und erklärte die Autonomie des Rechtsverstoßes der juristischen Person gegenüber der zugrunde liegenden Straftat. Dies ist ein entscheidender Punkt, da er die Komplexität des Haftungssystems von juristischen Personen und die Notwendigkeit einer spezifischen und von der für natürliche Personen abweichenden Regelung anerkennt.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 25764 von 2023 stellt eine wichtige Bestätigung des aktuellen rechtlichen Rahmens zur Haftung von juristischen Personen dar und unterstreicht die Bedeutung eines Verjährungssystems, das die Besonderheiten von Verwaltungsdelikten berücksichtigt. Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit dieser Entscheidung nicht nur grundlegende Aspekte der geltenden Gesetzgebung geklärt, sondern auch ein klares Signal zum Schutz der wirtschaftlichen Tätigkeit gegeben und hervorgehoben, dass die Haftung von juristischen Personen nicht als Hindernis, sondern vielmehr als Instrument zur Verhinderung rechtswidriger Verhaltensweisen im Rahmen von Unternehmensaktivitäten betrachtet werden sollte.

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