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Kommentar zur Entscheidung des Kassationsgerichts, Zivilsenat III, Beschluss Nr. 34516 von 2023: Medizinische Verantwortung und Richtlinien. | Anwaltskanzlei Bianucci

Kommentar zum Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofs, Zivilsenat III, Beschluss Nr. 34516 von 2023: Ärztliche Haftung und Leitlinien

Das Urteil Nr. 34516 von 2023 des Obersten Kassationsgerichtshofs bietet eine interessante Gelegenheit zur Reflexion über die ärztliche Haftung und die Anwendung von Leitlinien in komplexen klinischen Kontexten. In diesem Fall bestritt der Beschwerdeführer, A.A., eine Entscheidung des Berufungsgerichts von Turin bezüglich einer Operation wegen Endometriose und hob die Frage der Schuld und Haftung sowohl des Arztes als auch der Gesundheitseinrichtung hervor.

Der Kontext des Urteils

Die Berufung ergab sich aus einer Operation, die trotz Einhaltung der Leitlinien zu erheblichen Komplikationen führte. Das Berufungsgericht stellte eine übermäßige Radikalität bei der Wahl der Operation und die Nichtanwendung modernerer Techniken wie der "Nerve Sparing"-Technik fest, deren Wirksamkeit bereits dokumentiert war. Diese Entscheidung führte zur Verurteilung des Arztes wegen Unvorsichtigkeit und mangelnder Sachkenntnis und warf Fragen zur Angemessenheit der Leitlinien bei der Feststellung der ärztlichen Haftung auf.

Das Gericht bekräftigte, dass Leitlinien nicht bindend sind und die ärztliche Ermessensentscheidung bei der Wahl der besten Lösung für jeden Patienten nicht ersetzen können.

Haftung und Schuld: Ein heikles Gleichgewicht

Das Gericht stellte klar, dass im vorliegenden Fall die Haftung des Arztes nicht ausgeschlossen werden kann, nur weil die Operation den Leitlinien entsprach. Die Beurteilung der Schuld muss die Besonderheiten der klinischen Situation und die Wahl der chirurgischen Methode berücksichtigen. Darüber hinaus wurde hervorgehoben, dass das Prinzip der Gesamtschuld zwischen der Gesundheitseinrichtung und dem behandelnden Arzt zu berücksichtigen ist, es sei denn, es wird ein Verhalten des Arztes nachgewiesen, das vollständig von dem vereinbarten Plan zum Schutz der Gesundheit abweicht.

  • Leitlinien sind ein nützlicher Parameter für die Feststellung ärztlicher Schuld.
  • Gesamtschuld impliziert eine gerechte Verteilung der Verantwortlichkeiten zwischen Arzt und Einrichtung.
  • Das Gericht begrenzte die Rückforderung der ASL auf 50 %, was eine geteilte Schuld anerkannte.

Schlussfolgerungen

Das Urteil des Kassationsgerichtshofs stellt einen wichtigen Präzedenzfall in der Rechtsprechung zur Gesundheitshaftung dar. Es klärt, dass die Einhaltung von Leitlinien den Arzt nicht von der Haftung im Falle von Komplikationen befreit, insbesondere wenn sicherere therapeutische Alternativen bestehen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer eingehenden Analyse der spezifischen Umstände jedes Falles und fördert eine größere Aufmerksamkeit bei der Wahl der Operationstechniken zum Wohle der Patientensicherheit.

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