Das Urteil Nr. 25283 vom 6. April 2023, erlassen vom Kassationsgerichtshof, liefert wichtige Klarstellungen zur Handhabung von Einfrierungsmaßnahmen für Vermögenswerte, die von ausländischen Behörden erlassen wurden, insbesondere im Lichte der EU-Verordnung 2018/1805. Die zentrale Frage betrifft die Zuständigkeit des italienischen Gerichts bei Entscheidungen über Anträge auf Ersatz von Immobilien durch Geldbeträge, wenn solche Maßnahmen bereits im nationalen Hoheitsgebiet anerkannt und umgesetzt wurden.
Die EU-Verordnung 2018/1805, die in Fällen von Vermögensbeschlagnahmungen Anwendung findet, legt Verfahren für die Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen fest, die von anderen Mitgliedstaaten erlassen wurden. Insbesondere überträgt Artikel 28 dieser Verordnung die Zuständigkeit dem Recht des Vollstreckungsstaates, wodurch die Möglichkeit für das italienische Gericht, über Fragen bezüglich des Inhalts der ausländischen Entscheidung zu entscheiden, faktisch ausgeschlossen wird.
Einfrierungsmaßnahme, erlassen von einer ausländischen Behörde gemäß der EU-Verordnung 2018/1805 – Anerkennung durch das italienische Gericht und Vollstreckung in Italien durch Sicherstellung zum Ersatz – Antrag des Beschuldigten auf Ersatz von belasteten Immobilien durch einen Geldbetrag – Zuständigkeit des italienischen Gerichts zur Entscheidung gemäß Art. 28 der genannten Verordnung – Ausschluss – Gründe. Wenn eine "Einfrierungsmaßnahme" von der ausländischen Justizbehörde gemäß der EU-Verordnung 2018/1805 erlassen wurde, die nach Anerkennung durch das italienische Gericht in Italien durch Sicherstellung zum Ersatz vollstreckt wurde, liegt die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag des Beschuldigten auf Ersatz von belasteten Immobilien durch einen Geldbetrag nicht beim italienischen Gericht. Es handelt sich hierbei um eine Frage, die nicht die Verwaltung der "eingefrorenen" Vermögenswerte betrifft, die gemäß Art. 28 der genannten Verordnung dem Recht des Vollstreckungsstaates unterliegt, sondern vielmehr den Inhalt der ursprünglichen Maßnahme, die insofern ihre Wirksamkeit beeinträchtigt.
Der Gerichtshof hat klargestellt, dass, sobald eine Einfrierungsmaßnahme in Italien anerkannt und umgesetzt wurde, Entscheidungen bezüglich des Ersatzes von Vermögenswerten der Regelung der ausländischen Behörde folgen müssen, die die Maßnahme erlassen hat. Dieser Ansatz spiegelt einen Grundsatz wider: die Souveränität ausländischer Rechtsnormen in Bezug auf die Vollstreckung von Einfrierungsmaßnahmen.
Das Urteil Nr. 25283/2023 stellt einen wichtigen Fortschritt im Verständnis der rechtlichen Dynamiken im Zusammenhang mit der Beschlagnahmung von Vermögenswerten in internationalen Kontexten dar. Es unterstreicht, wie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu respektieren ist und wie die italienischen Behörden die europäischen Vorschriften einhalten müssen. Für Juristen ist es von grundlegender Bedeutung, diese Hinweise zu berücksichtigen, um eine korrekte Abwicklung von Einfrierungsverfahren zu gewährleisten und Zuständigkeitskonflikte zwischen verschiedenen Gerichtsbarkeiten zu vermeiden.