Das Urteil Nr. 28265 vom 10. Mai 2023, hinterlegt am 30. Juni 2023, bietet eine wichtige Reflexion über die Figur des Angeklagten in einem verbundenen Delikt, mit besonderem Augenmerk auf seine Möglichkeit, als unterstützter Zeuge vernommen zu werden. In diesem Artikel werden wir den Inhalt des Urteils und seine praktischen Auswirkungen sowie die zugrunde liegenden rechtlichen Referenzen untersuchen.
Der Oberste Kassationsgerichtshof befasste sich mit dem Fall eines Angeklagten, S. A., der sich in einer besonderen rechtlichen Situation befand. Die zentrale Frage betraf die Notwendigkeit des Hinweises gemäß Art. 64 Abs. 3 der Strafprozessordnung, falls der Angeklagte von seinem Recht zu schweigen Gebrauch gemacht hätte. Das Gericht bekräftigte, dass in Anwesenheit von bereits vom Angeklagten abgegebenen Erklärungen zur Verantwortung anderer, kein Hinweis erforderlich ist, wenn letzterer freiwillig auf sein Recht zu schweigen verzichtet hat.
Ein Angeklagter in einem verbundenen oder zusammenhängenden Delikt, der zuvor nicht von seinem Recht zu schweigen Gebrauch gemacht hat – Nachfolgende Vernehmung als unterstützter Zeuge – Hinweis gemäß Art. 64 Abs. 3, StPO – Notwendigkeit – Ausschluss – Gründe. Ein Angeklagter in einem zusammenhängenden Delikt gemäß Art. 371 Abs. 2 lit. b), StPO kann als unterstützter Zeuge nach den Bestimmungen des Art. 197-bis StPO vernommen werden, ohne dass die in Art. 64 StPO vorgesehenen Hinweise erforderlich sind, wenn er zuvor bereits Erklärungen zur Verantwortung anderer abgegeben hat und dabei nicht aus freier Wahl von seinem Recht zu schweigen Gebrauch gemacht hat. (In der Begründung präzisierte das Gericht, dass in solchen Fällen die Bestimmung des Art. 210 Abs. 6 StPO zur Anwendung kommt, wonach die in Art. 197-bis StPO festgelegten Regeln gelten, zu denen nicht die Regel über das "Recht zu schweigen" des Zeugen gehört, dessen anklagende Erklärungen stattdessen einer externen Bestätigung bedürfen, gemäß dem Verweis auf Art. 192 Abs. 3 StPO).
Dieser Leitsatz unterstreicht die Bedeutung des Verständnisses der Rolle des Angeklagten im Strafverfahren und der Modalitäten seiner Vernehmung. Der Oberste Kassationsgerichtshof hat somit klargestellt, dass kein formeller Hinweis erforderlich ist, wenn der Angeklagte bereits Stellung bezogen hat und sich nicht entschieden hat, von seinem Recht zu schweigen Gebrauch zu machen, wodurch eine Quelle der Mehrdeutigkeit während der Verfahrensphasen beseitigt wird.
Das Urteil Nr. 28265 von 2023 stellt einen bedeutenden Schritt bei der Definition der Rechte des Angeklagten und der Vernehmungsmethoden im Strafverfahren dar. Die Möglichkeit, einen Angeklagten als unterstützten Zeugen ohne weitere Hinweise zu vernehmen, vereinfacht das Verfahren und klärt die rechtlichen Verantwortlichkeiten. Es ist von grundlegender Bedeutung, dass die Rechtsakteure diese Hinweise berücksichtigen, um ein gerechtes Gleichgewicht zwischen den Rechten des Angeklagten und dem Bedürfnis nach Beweisklarheit im Strafverfahren zu gewährleisten.