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Urteil Nr. 27880 von 2023: Nichtigkeit aufgrund fehlender Mitteilung an den Verteidiger im schriftlichen Verfahren. | Anwaltskanzlei Bianucci

Urteil Nr. 27880 vom 2023: Nichtigkeit wegen fehlender Mitteilung an den Verteidiger im schriftlichen Verfahren

Das Urteil Nr. 27880 vom 16. Mai 2023, hinterlegt am 27. Juni desselben Jahres, bietet eine wichtige Reflexion über die während der Covid-19-Pandemie ergriffenen Notstandsregelungen und deren Auswirkungen auf das Recht auf Verteidigung. Insbesondere hat der Oberste Kassationsgerichtshof (Corte di Cassazione) entschieden, dass die fehlende telematische Mitteilung der Schlussfolgerungen des Generalstaatsanwalts an den Verteidiger des Angeklagten eine allgemeine Nichtigkeit mit erheblichen Folgen für das Strafverfahren nach sich zieht.

Der Kontext des Urteils

Das Urteil fällt in eine Zeit, in der Strafverfahren an neue Modalitäten angepasst wurden, um die gesundheitliche Sicherheit zu gewährleisten. Artikel 23-bis des Gesetzesdekrets Nr. 137/2020 sieht vor, dass in schriftlichen Verfahren, wie sie während der Pandemie durchgeführt wurden, die Kommunikation zwischen den Parteien auf telematischem Wege erfolgen muss. Die Nichteinhaltung dieser Regelung kann, wie im Urteil hervorgehoben, die Unterstützung des Angeklagten schwerwiegend beeinträchtigen.

Die allgemeine Nichtigkeit und ihre Folgen

Der Gerichtshof hat klargestellt, dass die Verletzung der Kommunikationsvorschrift eine allgemeine Nichtigkeit mittlerer Stufe (nullità di ordine generale a regime intermedio) zur Folge hat, die vom Verteidiger im ersten nachfolgenden Verfahrensschritt geltend gemacht werden kann. Das bedeutet, dass der Verteidiger, wenn er die Schlussfolgerungen des Generalstaatsanwalts nicht erhält, das Recht auf Verteidigung nicht ordnungsgemäß ausüben kann, was die Fairness des Verfahrens beeinträchtigt.

  • Die Nichtigkeit ist verallgemeinert und nicht auf bestimmte Handlungen beschränkt.
  • Der Verteidiger hat das Recht, die Nichtigkeit auch in der Schlussphase des Verfahrens zu rügen.
  • Die Gewährleistung der Kommunikation ist unerlässlich, um die Rechte des Angeklagten zu wahren.
Notstandsregelung zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie – Schriftliches Berufungsverfahren – Schriftliche Schlussfolgerungen des Generalstaatsanwalts – Fehlende Mitteilung an den Verteidiger – Allgemeine Nichtigkeit mittlerer Stufe – Geltendmachung – Art. 182 Abs. 2 StPO – Anwendbarkeit – Folgen. Im schriftlichen Berufungsverfahren, das nach der Notstandsregelung zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie durchgeführt wurde, führt die fehlende telematische Mitteilung der Schlussfolgerungen des Generalstaatsanwalts an den Verteidiger des Angeklagten, unter Verstoß gegen Art. 23-bis des Gesetzesdekrets vom 28. Oktober 2020, Nr. 137, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz vom 18. Dezember 2020, Nr. 176, und die Unterstützung des Angeklagten beeinträchtigend, zu einer allgemeinen Nichtigkeit mittlerer Stufe, die vom Verteidiger im Rahmen der Formulierung seiner eigenen Schlussfolgerungen als erster nachfolgender Verfahrensschritt gemäß Art. 182 Abs. 2, erster Teilsatz, StPO geltend gemacht werden kann. Daher muss die erst mit der Kassationsbeschwerde erhobene Rüge als verspätet betrachtet werden.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 27880/2023 eine wichtige Erinnerung daran ist, dass das Recht auf Verteidigung auch in Notsituationen gewährleistet werden muss. Der Oberste Kassationsgerichtshof betont mit dieser Entscheidung, dass die Kommunikation zwischen den Parteien für die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens von grundlegender Bedeutung ist und deren Fehlen schwerwiegende Folgen wie die Nichtigkeit von Handlungen haben kann. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Rechtsakteure diesen Bestimmungen Beachtung schenken, damit der Grundsatz des fairen Verfahrens stets gewahrt bleibt.

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