Das Urteil Nr. 15673 vom 13. März 2024, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, befasst sich mit einem entscheidenden Aspekt des Strafrechts in Bezug auf die präventive Beschlagnahme und das Recht auf Anfechtung durch eingetragene Dritte. Insbesondere klärt diese Entscheidung, dass der Dritte, der ein Interesse an der Rückgabe hat, nicht nur die Scheineigenschaft der Eintragung des beschlagnahmten Gutes, sondern auch die objektive Einziehbarkeit des Gutes selbst anfechten kann.
Der vorliegende Fall bezieht sich auf eine präventive Beschlagnahme, die auf die Einziehung gemäß Art. 85-bis des Gesetzesdekrets Nr. 309 vom 9. Oktober 1990 abzielt. Das Gericht hat entschieden, dass der eingetragene Dritte das Recht hat, das Fehlen des fumus commissi delicti (Anschein einer Straftat) und des periculum in mora (Gefahr im Verzug) nachzuweisen, die wesentliche Elemente für die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme sind. Dieser Grundsatz basiert auf einer extensiven Auslegung der geltenden Vorschriften, die die Rechte derjenigen schützen, die, obwohl sie als eingetragene Personen aufgeführt sind, keinerlei Beteiligung an illegalen Aktivitäten hatten.
Ein Dritter mit Interesse an der Rückgabe – Anfechtung der Voraussetzungen der Beschlagnahme – Zulässigkeit – Gründe – Sachverhalt. Im Hinblick auf die präventive Beschlagnahme ist der eingetragene Dritte des angegriffenen Gutes berechtigt, neben der Scheineigenschaft der Eintragung auch die objektive Einziehbarkeit des Gutes bei Fehlen des „fumus commissi delicti“ und des „periculum in mora“ anzufechten, da das Fehlen der Voraussetzungen für die Einziehung die These der nicht-fiktiven, sondern realen Eintragung untermauern kann. (Sachverhalt bezüglich präventiver Beschlagnahme, die auf die Einziehung gemäß Art. 85-bis des Gesetzesdekrets Nr. 309 vom 9. Oktober 1990 abzielt).
Dieser Leitsatz unterstreicht, wie der Oberste Kassationsgerichtshof das Recht des Dritten anerkennt, sich zu verteidigen, und erklärt, dass das Fehlen der Voraussetzungen für die Einziehung die reale Eintragung des Gutes beweisen kann. Dies stellt einen wichtigen Fortschritt beim Schutz der Rechte Dritter dar, die oft ohne jegliche Verantwortung in Strafverfahren verwickelt sind.
Die Auswirkungen dieses Urteils sind bedeutend und fügen sich in eine breitere Debatte über die Abwägung zwischen der Kriminalitätsbekämpfung und dem Schutz der individuellen Rechte ein. Es ist von grundlegender Bedeutung, dass Personen, die sich in einer Situation der präventiven Beschlagnahme befinden, ihr Recht auf Verteidigung ausüben und das Vorgehen der Behörden wirksam anfechten können. Zu den wichtigsten Punkten gehören:
Zusammenfassend bietet das Urteil Nr. 15673 von 2024 eine wichtige Perspektive auf die Legitimation Dritter im Kontext der präventiven Beschlagnahme. Die Möglichkeit, die Einziehung anzufechten, unterstreicht die Bedeutung der Gewährleistung eines fairen Verfahrens und des Schutzes individueller Rechte, die Eckpfeiler unseres Rechtssystems sind. Mit dieser Entscheidung klärt der Oberste Kassationsgerichtshof nicht nur die Rechte Dritter, sondern trägt auch zu einer breiteren Reflexion über die prozessualen Garantien im Strafrecht bei.