Am 30. November 2023 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ein Urteil von großer Bedeutung im Bereich Asyl und internationaler Schutz erlassen. Diese Entscheidung betrifft die Auslegung von Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, bekannt als Dublin III-Verordnung, und legt grundlegende Kriterien für die Anfechtung von Überstellungen in andere Mitgliedstaaten fest. Insbesondere hat der Gerichtshof klargestellt, dass ein Gericht das Risiko einer Verletzung des „Non-Refoulement“-Prinzips nicht prüfen kann, ohne zuvor das Vorliegen systemischer Mängel im Zielland festgestellt zu haben.
Das „Non-Refoulement“-Prinzip ist ein entscheidendes Element des Völkerrechts, das die Überstellung von Asylbewerbern in Länder verbietet, in denen ihnen Verfolgung oder Folter drohen könnte. Das Urteil des EuGH hat bekräftigt, dass im Falle einer Anfechtung einer Überstellungsentscheidung das Gericht prüfen muss, ob im Zielland angemessene Aufnahmebedingungen und effiziente Asylverfahren bestehen. Dieser Ansatz unterstreicht die Pflicht der Justizbehörden, den Schutz der Grundrechte von Asylbewerbern zu gewährleisten.
In dem untersuchten Fall befasste sich der Gerichtshof mit dem Fall eines pakistanischen Staatsbürgers, der in die Slowakei überstellt wurde. Obwohl der Antragsteller detaillierte Dokumente und Argumente bezüglich potenzieller Risiken bei einer Überstellung vorgelegt hatte, hatte das Gericht die Slowakei fälschlicherweise als „sicheres Land“ eingestuft, ohne die notwendigen Nachforschungen zu den Aufnahmebedingungen durchzuführen. Der EuGH hat daraufhin das Urteil des Gerichts aufgehoben und die Notwendigkeit einer eingehenden Analyse der Situationen in den Zielländern betont.
Art. 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (sog. Dublin III) – Auslegung durch den EuGH mit Urteil vom 30. November 2023 – Anfechtung der Überstellung in einen Mitgliedstaat – Überprüfung durch das Gericht – Beurteilung des Risikos einer Verletzung des „Non-Refoulement“-Prinzips – Vorherige Feststellung des Vorliegens systemischer Mängel im Zielland – Erforderlichkeit – Sachverhalt. Im Hinblick auf den internationalen Schutz ist nach dem Urteil des EuGH vom 30. November 2023 Art. 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 so auszulegen, dass in Fällen, in denen der Ausländer dies ausdrücklich erwähnt und entsprechende Argumente und Dokumente vorlegt, das zuständige Gericht, das über die Anfechtung des Verwaltungsakts zur Überstellung in einen Mitgliedstaat entscheidet, das Vorliegen des Risikos einer Verletzung des „Non-Refoulement“-Prinzips nicht prüfen kann, wenn es nicht zuvor festgestellt hat, dass in diesem ersuchten Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für internationale Schutzsuchende bestehen. (In diesem Fall hat der Oberste Kassationsgerichtshof im Zusammenhang mit der Anfechtung des Bescheids, mit dem die Dublin-Einheit die Überstellung eines pakistanischen Staatsbürgers in die Slowakei angeordnet hatte, das Urteil des Gerichts aufgehoben, das trotz der spezifischen Angaben und der vom Antragsteller beigefügten detaillierten Dokumentation die notwendigen Nachforschungen zu den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in der Slowakei unterlassen und diese daher als „sicheres Land“ eingestuft hatte).
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil des EuGH vom 30. November 2023 einen bedeutenden Schritt zum Schutz der Rechte von Asylbewerbern in Europa darstellt. Es stärkt nicht nur das „Non-Refoulement“-Prinzip, sondern fordert auch eine rigorose Analyse der Aufnahmebedingungen in den Zielländern. Dieser Ansatz zielt darauf ab, sicherzustellen, dass jeder Asylbewerber ein faires Verfahren und menschenwürdige Bedingungen erwarten kann, ohne das Risiko von Menschenrechtsverletzungen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die nationalen Gerichte diese Auslegung anwenden, um einen wirksamen Schutz gemäß den internationalen Standards zu gewährleisten.