Die jüngste Verordnung Nr. 9190 vom 5. April 2024 des Obersten Kassationsgerichtshofs bietet bedeutende Einblicke in die Auslegung der Vorschriften zum Zuständigkeitskonflikt zwischen Richtern, insbesondere im Hinblick auf Artikel 45 der Zivilprozessordnung. In diesem Zusammenhang erklärte das Gericht eine von Amts wegen eingeleitete Zuständigkeitsregelung für unzulässig und hob die Bedeutung der präzisen Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit hervor.
Der Streitfall, der der Verordnung zugrunde liegt, betrifft Schadensersatzansprüche aufgrund des Bruchs einer kommunalen Wasserleitung, der auf Wartungsmängel zurückzuführen ist. Das Regionale Gericht für öffentliche Gewässer von Neapel hatte einen Zuständigkeitskonflikt aufgeworfen, konnte jedoch nicht nachweisen, dass der Richter a quo oder ein anderer Richter sachlich zuständig war. Das Gericht, das sich auf den aufgestellten Grundsatz berief, hielt diesen Mangel für die Unzulässigkeit der Zuständigkeitsregelung.
VON AMTS WEGEN EINGELEITETE REGELUNG) Zuständigkeitskonflikt gemäß Art. 45 ZPO - Voraussetzungen - Feststellung der sachlichen Zuständigkeit des Richters a quo oder eines anderen Richters - Notwendigkeit - Sachverhalt bezüglich des TRAP. Eine von Amts wegen gemäß Art. 45 ZPO eingeleitete Zuständigkeitsregelung ist unzulässig, wenn der Richter ad quem, der die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit bestreitet, nicht die sachliche Zuständigkeit des Richters a quo oder eines anderen Richters feststellt. (In Anwendung des Grundsatzes erklärte der Oberste Kassationsgerichtshof die von Amts wegen eingeleitete Zuständigkeitsregelung für unzulässig in Bezug auf einen Schadensersatzanspruch wegen des Bruchs einer kommunalen Wasserleitung aufgrund von Wartungsmängeln durch das TRAP, das seine sachliche Zuständigkeit verneint und die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts bejaht hatte, ohne letzteres als sachlich zuständig anzugeben, und feststellte, dass die Klage nur wegen des Fehlens einer sachlichen Zuständigkeit des Richters, der den Konflikt aufgeworfen hatte, vor diesem Richter hätte zurückverwiesen werden müssen, und somit aufgrund einer wertmäßigen Zuständigkeit des als zuständig bezeichneten Richters).
Der vom Gericht aufgestellte Grundsatz unterstreicht die Bedeutung einer klaren und präzisen Feststellung der sachlichen Zuständigkeit im Falle eines Konflikts. Dies ist nicht nur entscheidend für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens, sondern auch zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten. Tatsächlich führt das Fehlen einer klar identifizierbaren Zuständigkeit zur unvermeidlichen Unzulässigkeit der Zuständigkeitsregelung.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verordnung Nr. 9190 von 2024 eine wichtige Orientierungshilfe für Juristen darstellt, die sich mit Fragen des Zuständigkeitskonflikts befassen müssen. Sie unterstreicht, wie wichtig es für den Richter ist, nicht nur seine eigene Zuständigkeit zu prüfen, sondern auch mögliche Zuständigkeiten anderer Richter zu ermitteln. Die Klarheit bei der Festlegung der sachlichen Zuständigkeit erweist sich somit als grundlegender Faktor für das reibungslose Funktionieren der Justiz. Dieser Fall wird sicherlich als Referenz für zukünftige ähnliche Streitigkeiten und für die Auslegung der Vorschriften durch die Richter dienen.