Das jüngste Urteil Nr. 9289 von 2024 des Obersten Kassationsgerichts (Corte di Cassazione) bietet bedeutende Reflexionsansätze zur Sensibilität des Namensrechts und zur kommerziellen Nutzung von Namen berühmter Persönlichkeiten. Die zentrale Frage betrifft das Gleichgewicht zwischen dem Recht auf Schutz der persönlichen Identität und den informativen sowie kommerziellen Zwecken, die mit der Verwendung solcher Namen verbunden sind. Dieses Urteil klärt nicht nur einige regulatorische Aspekte, sondern setzt auch einen wichtigen Präzedenzfall in der italienischen Rechtsprechung.
Im vorliegenden Fall hatten die Kinder einer bekannten verstorbenen Schauspielerin Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen die Verwendung des Namens ihrer Mutter in einem kommerziellen Kontext, insbesondere zur Werbung für bestimmte Schuhmodelle, geltend gemacht. Das Berufungsgericht von Florenz hatte solche Forderungen bereits abgewiesen und die Bedeutung einer umfassenden Bewertung der Umstände hervorgehoben. Der Oberste Kassationsgerichtshof bestätigte diese Entscheidung und betonte die notwendige Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Namens und der unternehmerischen Freiheit.
Verwendung des Namens einer berühmten Persönlichkeit ohne Zustimmung - Informative Zweckbestimmung neben kommerzieller Zweckbestimmung - Notwendige Interessenabwägung - Sachverhalt. Im Bereich des Namensrechts kann zwar Art. 7 des Zivilgesetzbuches (c.c.) zur Abwehr unzulässiger kommerzieller Nutzungen des eigenen Namens herangezogen werden, jedoch ist der Richter, wenn informative, didaktische oder kulturelle Zwecke mit Gewinnzwecken zusammenfallen, aufgerufen – insbesondere wenn der Name einer berühmten Persönlichkeit ohne Zustimmung der betroffenen Person verwendet wird – eine Abwägung zwischen den verschiedenen Interessen vorzunehmen, die einerseits das Recht auf Achtung des Namens und der persönlichen Identität und andererseits die unternehmerische Freiheit und das Recht auf Information betreffen. (In diesem Fall bestätigte der Oberste Kassationsgerichtshof die erstinstanzliche Entscheidung, die durch die Abwägung zwischen der Werbefunktion und der Informationsfunktion des Namens – die in der Revisionsinstanz nicht beanstandet werden kann, wenn sie angemessen begründet ist – die von den Kindern einer sehr bekannten verstorbenen Schauspielerin, deren Name auch zur Angabe des prestigeträchtigen Ursprungs bestimmter Schuhmodelle und des historischen-sozialen Kontexts, in dem sie hergestellt wurden, verwendet worden war, erhobenen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche abgewiesen hatte.)
Das Urteil bezieht sich auf Art. 7 des Zivilgesetzbuches, der das Recht am Namen und an der persönlichen Identität schützt. Das Gericht hat jedoch hervorgehoben, dass in Fällen, in denen die Namensverwendung zu informativen oder kulturellen Zwecken erfolgt, diese gerechtfertigt sein kann, vorausgesetzt, es erfolgt eine sorgfältige Abwägung der beteiligten Interessen. Dieser Ansatz steht im Einklang mit den europäischen Vorschriften zur Meinungsfreiheit und zum Informationsrecht und deutet auf eine breitere Auslegung des Namensschutzes hin.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 9289 von 2024 des Obersten Kassationsgerichts einen wichtigen Schritt im Verständnis des Namensrechts und seiner kommerziellen Auswirkungen darstellt. Es unterstreicht die Notwendigkeit einer ständigen Abwägung zwischen dem Schutz der persönlichen Identität und den Anforderungen an Information und unternehmerische Freiheit. Für Juristen bietet das Urteil wichtige Anregungen für den Umgang mit Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung von Namen öffentlicher Personen und hebt hervor, wie wichtig eine kontextbezogene und eingehende Bewertung der einzelnen Situationen ist.