Das Urteil Nr. 21905 vom 2. August 2024, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, stellt eine wichtige Klarstellung im Bereich der Zustellung von Steuerbescheiden dar, insbesondere im Hinblick auf Kommanditgesellschaften (S.A.S.). Diese Entscheidung konzentriert sich auf die Rechtmäßigkeit der Zustellung von Steuerakten an die Erben eines ehemaligen Liquidators, wobei die Rechte und Pflichten von Liquidatoren und Erben im Kontext von Personengesellschaften hervorgehoben werden.
Im vorliegenden Fall hat das Gericht entschieden, dass die Zustellung des Steuerbescheids an die Erben des ehemaligen Komplementärs und Liquidators einer im Handelsregister gelöschten S.A.S. nichtig ist. Dies liegt daran, dass die fünfjährige Frist für die Wirksamkeit der Löschung gemäß Art. 28 Abs. 4 des Gesetzesdekrets Nr. 175 von 2014 bedeutet, dass der Liquidator alle Vertretungsbefugnisse der Gesellschaft behält.
Die Entscheidung des Gerichts stützt sich auf verschiedene rechtliche Grundlagen, darunter das Zivilgesetzbuch, insbesondere die Artikel 2495 und 2315, die sich mit der Auflösung von Gesellschaften und den Befugnissen von Liquidatoren befassen. Darüber hinaus legt Art. 145 der Zivilprozessordnung die Zustellungsmodalitäten von Akten fest und betont die Notwendigkeit, die in den geltenden Vorschriften festgelegten Verfahren einzuhalten.
Im Allgemeinen. Die Zustellung des Steuerbescheids an die Erben des ehemaligen Komplementärs und Liquidators einer S.A.S., die aus dem Handelsregister gelöscht wurde, ist nichtig, da die fünfjährige Frist für die Wirksamkeit der Löschung gemäß Art. 28 Abs. 4 des Gesetzesdekrets Nr. 175 von 2014 bedeutet, dass der Liquidator alle Vertretungsbefugnisse der Gesellschaft sowohl materiell als auch prozessual behält, mit der Folge, dass er berechtigt ist, Zustellungen von Steuerakten entgegenzunehmen. Daher führt der Tod des ehemaligen Komplementärs und Liquidators einer S.A.S. nicht zu einer automatischen Übertragung der Vertretung der Gesellschaft auf die Erben, noch zu einer prozessualen Fähigkeit von ihnen, als Stellvertreter Akte entgegenzunehmen, die an eine Personengesellschaft gerichtet sind, die aufgrund der genannten Frist noch besteht. Diese bleibt somit Adressat der Zustellung von Steuerakten, die an ihren steuerlichen Wohnsitz gemäß Art. 60 Abs. 1 Buchst. c) des Präsidialdekrets Nr. 600 von 1973 oder alternativ direkt an die vertretungsberechtigte natürliche Person gemäß Art. 145 ZPO zu erfolgen hat.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 21905 von 2024 eine grundlegende Klarstellung zur Zustellung von Steuerakten an Kommanditgesellschaften liefert. Es unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung korrekter Zustellungsverfahren und des Verständnisses der Rollen von Liquidatoren und Erben im Kontext von Personengesellschaften. Diese Entscheidung beantwortet nicht nur ein Bedürfnis nach rechtlicher Klarheit, sondern bietet auch Anregungen für Fachleute und Steuerzahler hinsichtlich der Verwaltung der steuerlichen Verantwortlichkeiten einer aufgelösten Gesellschaft.