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Kommentar zum Urteil Nr. 21659 von 2024: Verfall und Notitia Criminis im Zollrecht | Anwaltskanzlei Bianucci

Kommentar zum Urteil Nr. 21659 von 2024: Verfall und Notitia Criminis im Zollrecht

Das jüngste Urteil Nr. 21659 vom 1. August 2024 des Obersten Kassationsgerichtshofs bietet eine wichtige Auslegung der Verfallsfristen für die Zollfestsetzung. Insbesondere hat das Gericht entschieden, dass die dreijährige Verfallsfrist für die Festsetzung gemäß Art. 221 Abs. 3 des Gemeinschaftlichen Zollkodex durch die Einreichung einer *notitia criminis* bis zum Abschluss des Strafverfahrens unterbrochen werden kann. Dieser Aspekt ist für Steuerzahler, die sich mit Anfechtungen seitens der Zollverwaltung auseinandersetzen müssen, von entscheidender Bedeutung.

Der normative Kontext

Der Gemeinschaftliche Zollkodex, insbesondere Art. 221, regelt die Verfallsfristen für die Festsetzung von Zollabgaben. Dieser Artikel legt eine dreijährige Frist fest, die jedoch unterbrochen werden kann. Das Gericht hat klargestellt, dass die Einreichung einer *notitia criminis*, d.h. die Meldung einer Straftat an die Justizbehörde, den Lauf dieser Frist unterbricht. Das bedeutet, dass die Festsetzungsfristen während des Zeitraums, in dem ein Strafverfahren läuft, nicht zu laufen beginnen.

ZOLL) - IM ALLGEMEINEN Dreijährige Verfallsfrist für die Festsetzung gemäß Art. 221 Abs. 3 des Gemeinschaftlichen Zollkodex - Unterbrechung durch *notitia criminis* - Beginn ab Abschluss des Strafverfahrens - Zustellung einer Festsetzungsanzeige während des laufenden Strafverfahrens - Anfechtung der Anzeige - Aussetzung der Verfallsfrist - Neuer Beginn ab Abschluss des Steuerverfahrens. Die dreijährige Verfallsfrist für die Festsetzung gemäß Art. 221 Abs. 3 des Gemeinschaftlichen Zollkodex wird ab dem Datum der Einreichung einer *notitia criminis* bis zum Abschluss des Strafverfahrens gemäß dem nachfolgenden Abs. 4 der genannten Bestimmung unterbrochen, während, wenn die Zollverwaltung eine Festsetzungsanzeige während des laufenden Strafverfahrens zugestellt hat und diese im Rahmen eines Steuerverfahrens angefochten wurde, das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Strafverfahrens anhängig war, dieselbe Frist bis zum Abschluss des Steuerverfahrens ausgesetzt bleibt, ab dem eine neue dreijährige Verfallsfrist für die Ausstellung einer weiteren Festsetzungsanzeige beginnt, die die aus formellen Gründen aufgehobene ersetzt.

Praktische Auswirkungen für Steuerzahler

Diese Entscheidung hat wichtige Konsequenzen für Steuerzahler. Insbesondere ist es für Steuerzahler von grundlegender Bedeutung, sich ihrer Rechte bewusst zu sein, wenn sie während eines laufenden Strafverfahrens eine Festsetzungsanzeige erhalten. Die Fristen für die Ausstellung einer neuen Festsetzungsanzeige sind bis zum Abschluss des Steuerverfahrens ausgesetzt, was bedeutet, dass sie keine Neugestaltung der steuerlichen Anfechtungen während der strafrechtlichen Phase befürchten müssen.

  • Unterbrechung der Verfallsfrist mit *notitia criminis*.
  • Aussetzung der Fristen bei Festsetzungsanzeige während des Strafverfahrens.
  • Neuer Beginn der Fristen nach Abschluss des Steuerverfahrens.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 21659 von 2024 eine wichtige Klarstellung der Zollvorschriften und der Rechte der Steuerzahler darstellt. Die Möglichkeit, die Verfallsfrist für die Festsetzung bei Vorliegen einer *notitia criminis* zu unterbrechen, bietet ein zusätzliches Schutzinstrument für die an komplexen Verfahren beteiligten Personen. Es ist daher ratsam, dass Steuerzahler sich an erfahrene Fachleute wenden, um ihre steuerlichen und zollrechtlichen Situationen bestmöglich zu bewältigen.

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