Die jüngste Verordnung Nr. 21817 vom 2. August 2024 des Obersten Kassationsgerichtshofs (Corte di Cassazione) liefert wichtige Klarstellungen zur örtlichen Zuständigkeit in Fällen, die Geldforderungen von öffentlichen Verwaltungen betreffen. Insbesondere hat das Gericht entschieden, dass das Kriterium zur Bestimmung des Gerichtsstands nicht nach Artikel 1182 des Zivilgesetzbuches angewendet werden kann, sondern den Regeln der öffentlichen Rechnungslegung folgen muss. Diese Entscheidung ist nicht nur für Juristen, die sich mit Rechtsstreitigkeiten gegen die öffentliche Hand befassen, von Bedeutung, sondern auch für Bürger, die ihre Rechte geltend machen wollen.
Das Gericht hat klargestellt, dass bei Klagen im Zusammenhang mit Geldforderungen von öffentlichen Verwaltungen der
forum destinatae solutionis nicht nach Art. 1182 ZGB bestimmt wird, sondern nach den Regeln der öffentlichen Rechnungslegung (Art. 54 R.D. Nr. 2440 von 1923 und Art. 278 Buchstabe d, 278 und 407 R.D. Nr. 827 von 1924). Folglich ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem sich die Kassenstelle befindet, die zur Leistung der Zahlung verpflichtet ist, und zwar in der Provinz, in der der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, es sei denn, die beklagte Verwaltung verfügt über eine einzige zentrale Kasse.Diese Position weicht von früheren gerichtlichen Auslegungen ab, die zur Bestimmung der Zuständigkeit tendenziell auf das Zivilgesetzbuch verwiesen haben.
Die Entscheidung, die Regeln der öffentlichen Rechnungslegung zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anzuwenden, hat verschiedene Auswirkungen, darunter:
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verordnung Nr. 21817 von 2024 einen bedeutenden Schritt zur Klärung der örtlichen Zuständigkeit in Rechtsstreitigkeiten gegen öffentliche Verwaltungen darstellt. Diese Entscheidung klärt nicht nur die Anwendung der Regeln der öffentlichen Rechnungslegung, sondern bietet auch eine wichtige Gelegenheit zur Reflexion für Anwälte und Bürger über Rechte und Zugang zur Justiz. Es bleibt jedoch von grundlegender Bedeutung, die weitere Entwicklung dieser Rechtsprechung in den kommenden Jahren und ihre Auswirkungen auf Verwaltungsstreitigkeiten zu beobachten.