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Das Urteil Nr. 22843 von 2024 und die Selbsthilfebefugnis im öffentlichen Vergabewesen. | Anwaltskanzlei Bianucci

Das Urteil Nr. 22843 von 2024 und die Selbsthilfe im öffentlichen Auftragswesen

Die jüngste Verordnung Nr. 22843 vom 14. August 2024, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, befasst sich mit einem Thema von großer Bedeutung im Bereich des öffentlichen Auftragswesens, nämlich der Ausübung des Selbsthilferechts durch die auftraggebende Stelle im Falle einer schwerwiegenden Nichterfüllung durch den Auftragnehmer. Dieser Aspekt ist nicht nur für die öffentliche Verwaltung, sondern auch für die an Auftragsverträgen beteiligten Unternehmen von entscheidender Bedeutung, insbesondere in einem wirtschaftlichen Krisenkontext und bei Unsicherheiten im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren.

Voraussetzungen der Selbsthilfe

Nach Ansicht des Gerichts erfordert die Ausübung des Selbsthilferechts gemäß Artikel 136 des Gesetzesdekrets Nr. 163 von 2006 eine genaue Bewertung der schwerwiegenden Nichterfüllung durch den Auftragnehmer. Diese Bewertung muss im Widerspruchsverfahren erfolgen, wobei dem Auftragnehmer die Möglichkeit gegeben wird, seine Verteidigung vorzubringen. Dies bedeutet, dass die auftraggebende Stelle nicht einseitig handeln kann, sondern einen Prozess befolgen muss, der die Achtung der Rechte aller beteiligten Parteien gewährleistet.

Im Allgemeinen. Im Bereich des öffentlichen Auftragswesens und zur Feststellung der Insolvenzmasse setzt die Ausübung des Selbsthilferechts durch die auftraggebende Stelle gemäß Art. 136 des Gesetzesdekrets Nr. 163 von 2006 die Bewertung der schwerwiegenden Nichterfüllung durch den Auftragnehmer voraus, die im Widerspruchsverfahren mit diesem durchzuführen ist. Sie wird erst mit dem Beschluss vollzogen, mit dem auf Vorschlag des Verfahrensverantwortlichen die Vertragsauflösung angeordnet wird, ohne dass die in Art. 136 genannten vorläufigen Erledigungen eine präventive Wirkung haben, die derjenigen von gerichtlichen Auflösungsanträgen gemäß Art. 2652 Nr. 1 des Zivilgesetzbuches entspricht.

Auswirkungen der Vertragsauflösung

Ein wesentlicher Aspekt, der sich aus dem Urteil ergibt, betrifft die Feststellung der Insolvenzmasse. Das Gericht stellt klar, dass die Vertragsauflösung, um wirksam zu sein, durch einen spezifischen Beschluss, der vom Verfahrensverantwortlichen vorgeschlagen wird, formalisiert werden muss. Dieser Schritt ist entscheidend, da nur so vermieden wird, dass die vorläufigen Handlungen eine präventive Wirkung entfalten können, ähnlich der von gerichtlichen Auflösungsanträgen. Das bedeutet, dass die bloße Initiative der auftraggebenden Stelle nicht ausreicht, um die gewünschten rechtlichen Auswirkungen zu erzielen.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 22843 von 2024 eine wichtige Klarstellung zur Selbsthilfe im öffentlichen Auftragswesen darstellt. Es unterstreicht die Notwendigkeit eines ausgewogenen und die Rechte der Auftragnehmer achtenden Ansatzes, während es der auftraggebenden Stelle gleichzeitig die Möglichkeit gibt, sich im Falle schwerwiegender Nichterfüllungen zu schützen. Dieses Gleichgewicht ist nicht nur für die ordnungsgemäße Verwaltung öffentlicher Aufträge, sondern auch für die Wahrung der wirtschaftlichen Interessen der beteiligten Unternehmen unerlässlich.

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