Das Urteil Nr. 21841 vom 2. August 2024 des Berufungsgerichts Rom stellt eine wichtige Entscheidung im Bereich der Bürgschaften und des Wettbewerbsverbots dar. In diesem Artikel analysieren wir den Inhalt des Urteils und die daraus resultierenden rechtlichen Auswirkungen, mit besonderem Augenmerk auf die Frage der Nichtigkeit von Omnibusbürgschaften, die von der ABI erstellt wurden, und deren Gültigkeit in Bezug auf gewöhnliche Bürgschaften.
Das Berufungsgericht hat sich mit der Frage der Nichtigkeit von Omnibusbürgschaften befasst und festgestellt, dass diese Verträge einen wettbewerbswidrigen Charakter haben, der gegen Art. 2 Abs. 2 Buchst. a) des Gesetzes Nr. 287 von 1990 und Art. 101 AEUV verstößt. Dieses Urteil basiert auf der Bewertung der negativen Auswirkungen, die solche Klauseln auf eine unbestimmte Anzahl von Beziehungen haben können, indem sie dem Bürgen Lasten und negative Folgen auferlegen, die sich aus der Nichteinhaltung der Sorgfaltspflichten der Bank ergeben.
(WETTBEWERBSVERBOT) - IM ALLGEMEINEN Anordnung der Bank von Italien zur Nichtigkeit von Omnibusbürgschaften, die von der ABI erstellt wurden, wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 2 Buchst. a) des Gesetzes Nr. 287 von 1990 - Ausdehnung der Ungültigkeit auch auf gewöhnliche Bürgschaften, die zwischen der Bank und dem Kunden vereinbart wurden - Ausschluss - Gründe. Der von der Bank von Italien festgestellte wettbewerbswidrige Charakter von Klauseln des ABI-Modells des Bürgschaftsvertrags "omnibus" wegen Verstoßes gegen die Art. 2 Abs. 2 Buchst. a) des Gesetzes Nr. 287 von 1990 und 101 AEUV führt zur Ungültigkeit und möglichen Streichung der entsprechenden Klauseln, die nur dieses Vertragsmodell betreffen, da der wettbewerbswidrige Charakter der sanktionierten Klauseln im Hinblick auf die möglichen Auswirkungen ihrer Ausdehnung auf eine unbestimmte und zukünftige Anzahl von Beziehungen bewertet wurde, die den Bürgen die negativen Folgen der Nichteinhaltung der Sorgfaltspflichten der Bank auferlegen; dieses ungünstige Urteil und die daraus resultierende Ungültigkeit erstrecken sich daher nicht auf gewöhnliche Bürgschaften, die Gegenstand einer spezifischen Vereinbarung zwischen Bank und Kunde sind.
Das Urteil stellt klar, dass die Ungültigkeit von Omnibusbürgschaften nicht auf gewöhnliche Bürgschaften ausgedehnt wird. Gewöhnliche Bürgschaften, die Gegenstand einer spezifischen Vereinbarung zwischen den Parteien sind, weisen nicht die gleichen wettbewerbswidrigen Probleme auf. Dieser Aspekt ist für die an Bürgschaftsverträgen Beteiligten von grundlegender Bedeutung, da er sicherstellt, dass individuelle Vereinbarungen zwischen Bank und Kunde gültig bleiben, sofern die geltenden Vorschriften eingehalten werden.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 21841 von 2024 eine wichtige Klarstellung zur Gültigkeit von Bürgschaften im Kontext des Kartellrechts bietet. Die Unterscheidung zwischen Omnibusbürgschaften und gewöhnlichen Bürgschaften ist entscheidend für den Schutz der Rechte der Bürgen und für die Gewährleistung der Korrektheit vertraglicher Beziehungen im Bankensektor. Finanzinstitute und Kunden müssen sich dieser Unterschiede bewusst sein, um mögliche zukünftige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden und ihre rechtlichen Interessen zu wahren.