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Kommentar zum Urteil Nr. 17828 von 2023: Aussagen gegenüber dem Insolvenzverwalter und deren Verwendung im Strafverfahren | Anwaltskanzlei Bianucci

Kommentar zum Urteil Nr. 17828 von 2023: Erklärungen gegenüber dem Insolvenzverwalter und deren Verwendung im Strafverfahren

Das Urteil Nr. 17828 von 2023 ist eine wichtige Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs (Corte di Cassazione) bezüglich der Verwendung von Erklärungen, die während eines Insolvenzverfahrens gegenüber dem Insolvenzverwalter abgegeben wurden. Diese Entscheidung wirft bedeutende Fragen hinsichtlich der Vereinbarkeit solcher Praktiken mit den durch die Verfassung und europäische Normen garantierten Prinzipien der Gerechtigkeit und der Verteidigung auf.

Kontext des Urteils

Das Gericht prüfte den Fall von F. C., der in ein Insolvenzverfahren verwickelt war und wegen Straftaten im Zusammenhang mit der Geschäftsführung der insolventen Gesellschaft angeklagt wurde. Die dem Insolvenzverwalter, einem Amtsträger, abgegebenen Erklärungen wurden vom Gericht als für die strafrechtlichen Ermittlungen nützlich erachtet. Es wurde jedoch eine Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit hinsichtlich der Artikel der Strafprozessordnung aufgeworfen, die die Unverwertbarkeit solcher Erklärungen regeln.

Erklärungen, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Insolvenzverwalter abgegeben und in dessen Bericht aufgenommen wurden – Verpflichtung zur Einhaltung der im Strafprozessrecht vorgesehenen Garantien – Ausschluss – Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Art. 62, 63, 64, 191, 195 und 526 der italienischen Strafprozessordnung (cod. proc. pen.) – Offensichtliche Unbegründetheit – Gründe – Sachverhalt. Die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Art. 62, 63, 64, 191, 195 und 526 der italienischen Strafprozessordnung (cod. proc. pen.) wegen Verstoßes gegen die Art. 3, 24, 111 und 117 der italienischen Verfassung (Cost.), in Verbindung mit Art. 6 der EMRK (CEDU), Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 der EU-Grundrechtecharta (C.D.F.U.E.), in dem Teil, in dem die prozessuale Unverwertbarkeit von Erklärungen, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Insolvenzverwalter abgegeben und von diesem in seinen Bericht aufgenommen wurden, nicht vorgesehen ist, ist offensichtlich unbegründet. Dies liegt daran, dass der Insolvenzverwalter keine Inspektions- und Überwachungstätigkeiten ausübt, sondern als Amtsträger verpflichtet ist, in seinem Bericht auch „alles darzulegen, was für die strafrechtlichen Vorermittlungen von Interesse sein kann“, und die Befragung von Personen, die nicht der Schuldner sind, durchzuführen, um Informationen und Klärungen anzufordern, die „für die Führung des Verfahrens“ erforderlich sind. (Sachverhalt bezüglich Erklärungen, die ein Zeuge und ein Verdächtiger einer damit zusammenhängenden Straftat gegenüber dem Insolvenzverwalter in Bezug auf die Rolle des tatsächlichen Geschäftsführers des insolventen Unternehmens, die der Angeklagte innehatte, abgegeben hat, die im Bericht zusammengefasst und Gegenstand der indirekten Zeugenaussage des Insolvenzverwalters selbst waren).

Auswirkungen der Entscheidung

Das Gericht erklärte die vorgebrachte Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit für offensichtlich unbegründet und vertrat die Ansicht, dass der Insolvenzverwalter in seiner Funktion nicht als Aufsichtsorgan, sondern als Amtsträger agiert, der verpflichtet ist, für die Ermittlungen relevante Informationen zu berichten. Diese Entscheidung stellt klar, dass die dem Insolvenzverwalter abgegebenen Erklärungen nicht unverwertbar sind, entgegen der Behauptung einiger Kritiker der Norm.

Es ist wichtig zu betonen, dass das Urteil ein heikles Gleichgewicht zwischen dem Recht auf Verteidigung und der Notwendigkeit einer effektiven Führung von Insolvenzverfahren hervorhebt. Wo Erklärungen für die Feststellung möglicher strafrechtlicher Verantwortlichkeiten erforderlich sind, darf die Verwendung solcher Erklärungen das Verteidigungsrecht des Angeklagten nicht beeinträchtigen.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 17828 von 2023 des Obersten Kassationsgerichtshofs einen grundlegenden Aspekt des Straf- und Insolvenzrechts klärt und festlegt, dass die dem Insolvenzverwalter abgegebenen Erklärungen im Strafverfahren nicht als unverwertbar gelten können. Diese Entscheidung unterstreicht die Komplexität der Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Rechtsbereichen und betont die Bedeutung der Gewährleistung eines fairen und gerechten Verfahrens unter gleichzeitiger Achtung der Bedürfnisse nach Gerechtigkeit und Transparenz bei der Führung von Insolvenzverfahren.

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