Notwendige Streitgenossenschaft und außerordentliche Wiederaufnahme: Der Standpunkt des Kassationsgerichtshofs mit der Verfügung 29464/2025

In der komplexen Landschaft des italienischen Steuerprozessrechts stellt die ordnungsgemäße Einleitung des kontradiktorischen Verfahrens eine grundlegende Säule für die Gültigkeit jeder gerichtlichen Entscheidung dar. Kürzlich hat der Kassationsgerichtshof (Corte di Cassazione) mit der Verfügung Nr. 29464 vom 07.11.2025 erneut zu einem Thema von entscheidender Bedeutung für Personengesellschaften und deren Gesellschafter Stellung genommen: die Anwendung des Grundsatzes der notwendigen Streitgenossenschaft in Fällen der außerordentlichen Wiederaufnahme des Verfahrens. Die Entscheidung, unter dem Vorsitz von T. H. und mit dem Berichterstatter P. G., bietet wesentliche Denkanstöße für Fachleute und Steuerpflichtige, die mit Berichtigungen des Gesellschaftseinkommens konfrontiert sind.

Die Einheitlichkeit der Feststellung bei Personengesellschaften

Um die Tragweite dieser Verfügung zu verstehen, muss man vom Steuersystem der Personengesellschaften (wie S.n.c. oder S.a.s.) ausgehen. Gemäß Artikel 5 des Dekrets des Präsidenten der Republik (DPR) 917/1986 (TUIR) werden die von diesen Gesellschaften erzielten Einkünfte jedem Gesellschafter proportional zu seinem Beteiligungsanteil zugerechnet, unabhängig von der tatsächlichen Ausschüttung. Dieser Mechanismus, der als Transparenzprinzip bekannt ist, verknüpft die steuerliche Position der Gesellschaft untrennbar mit derjenigen der Gesellschafter. Folglich hat ein Steuerbescheid der Finanzbehörde (Agenzia delle Entrate) zur Berichtigung des Gesellschaftseinkommens automatische und direkte Auswirkungen auf das Einkommen der einzelnen Beteiligten. Die Rechtsprechung hat längst den Grundsatz gefestigt, dass das Verfahren in diesen Fällen unter Beteiligung aller betroffenen Subjekte stattfinden muss. Hier sind die Kernpunkte dieser Verbindung:

  • Einheitlichkeit des Steuerbescheids, der sowohl die Gesellschaft als auch die Gesellschafter betrifft.
  • Notwendigkeit, widersprüchliche Urteile zum selben steuerlichen Sachverhalt zu vermeiden.
  • Schutz des Rechts auf Verteidigung aller Mitverpflichteten oder Beteiligten durch die Einbeziehung aller Streitgenossen in das kontradiktorische Verfahren.

Die außerordentliche Wiederaufnahme und die Streitgenossenschaft

Der Kern der Verfügung Nr. 29464/2025 betrifft die Ausdehnung dieser Grundsätze auf die außerordentliche Wiederaufnahme gemäß Art. 395 Nr. 3 der italienischen Zivilprozessordnung (c.p.c.), also jenes Rechtsmittel, das eingelegt werden kann, wenn nach dem Urteil entscheidende Dokumente aufgefunden wurden, die die Partei aufgrund höherer Gewalt oder durch das Handeln des Gegners nicht vorlegen konnte. Der Oberste Gerichtshof hat einen Grundsatz von äußerster verfahrensrechtlicher Relevanz aufgestellt:

Im Bereich des Steuerstreitverfahrens findet auf das Verfahren zur außerordentlichen Wiederaufnahme gemäß Art. 395 Nr. 3 c.p.c. der Grundsatz Anwendung, wonach die Einheitlichkeit der Feststellung, die der Berichtigung der Einkommensteuererklärungen der Personengesellschaft und derjenigen der einzelnen Gesellschafter zugrunde liegt, die Konfigurierbarkeit einer notwendigen Streitgenossenschaft mit sich bringt. Dies verpflichtet das Gericht, das mit dem von nur einem der betroffenen Subjekte eingelegten Rechtsmittel befasst ist – sofern keine rein persönlichen Fragen vorliegen –, das kontradiktorische Verfahren gemäß Art. 14 des Gesetzesdekrets Nr. 546 von 1992 unter Androhung der absoluten Nichtigkeit des Urteils zu ergänzen, was in jedem Stand und Grad des Verfahrens auch von Amts wegen feststellbar ist.

Der Gerichtshof stellt klar, dass auch in dieser außergewöhnlichen Phase des Verfahrens nicht auf die Anwesenheit aller Gesellschafter verzichtet werden kann. Wenn das Rechtsmittel nur von einem von ihnen oder nur von der Gesellschaft eingelegt wird, ist das Gericht verpflichtet, die Einbeziehung der anderen Streitgenossen anzuordnen. Die unterlassene Einbeziehung ist kein bloßer Formfehler, sondern führt zur absoluten Nichtigkeit des gesamten Verfahrens, die sogar von Amts wegen in jedem Stand und Grad geltend gemacht werden kann.

Schlussfolgerungen zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs

Die Verfügung Nr. 29464/2025 bekräftigt nachdrücklich, dass das Steuerrecht keine verfahrensrechtliche Insel ist, die von den Grundsätzen eines fairen Verfahrens losgelöst ist. Die Verpflichtung zur notwendigen Streitgenossenschaft schützt die Harmonie des Systems: Es wäre in der Tat paradox, wenn ein Wiederaufnahmeurteil für einen Gesellschafter Wirkungen entfalten würde und für den anderen nicht, obwohl es auf derselben steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage der Gesellschaft beruht. Für Steuerpflichtige und ihre Verteidiger dient diese Entscheidung als Warnung: Die Überprüfung der korrekten Einbeziehung aller Streitgenossen ist ein obligatorischer Schritt, der keine Ausnahmen zulässt, auch nicht in den fortgeschrittenen oder außerordentlichen Phasen des Steuerstreitverfahrens.

Anwaltskanzlei Bianucci