Der Gesundheitsnotstand im Zusammenhang mit dem SARS-CoV-2-Virus hat den italienischen Gesetzgeber gezwungen, außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen, die oft die persönliche Freiheit einschränken, um die öffentliche Gesundheit zu schützen. Unter diesen Maßnahmen war die Quarantänepflicht für positiv getestete Personen eine der Säulen der Eindämmungsstrategie. Nach einiger Zeit klärt die Rechtsprechung weiterhin den Umfang und die Folgen solcher Bestimmungen. In diesem Zusammenhang bietet das Urteil Nr. 31668 von 2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs für Strafsachen eine entscheidende Auslegung des Verhaltens von Personen, die nach einer COVID-19-Positivität aus dem Krankenhaus entlassen wurden und der Pflicht zur sofortigen Rückkehr in ihre Wohnung nicht nachkommen.
Während der kritischsten Phasen der Pandemie war das Gesetzesdekret vom 25. März 2020, Nr. 19, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz vom 22. Mai 2020, Nr. 35, das wichtigste Rechtsinstrument für die Bewältigung des Notstands. Insbesondere sah Artikel 4, Absatz 6, Sanktionen für die Verletzung von Eindämmungsmaßnahmen vor. Die anwendbare Sanktion, wie im Urteil selbst spezifiziert, war die gemäß Artikel 260 des Königlichen Dekrets vom 27. Juli 1934, Nr. 1265 (Gesamttext der Gesundheitsgesetze), der die Vergehen gegen Gesundheitsanordnungen regelt. Der von der Kassation geprüfte Fall betraf den Angeklagten M. P.M. P. E., der nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus aufgrund einer festgestellten SARS-CoV-2-Positivität und der Anordnung der Quarantäne durch die lokale Gesundheitsbehörde (den Bürgermeister) seine Wohnung nicht sofort aufgesucht hatte.
Das Kassationsgericht wies die Berufung gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts von Caltanissetta zurück und bestätigte die Strafbarkeit des Vergehens. Die Lehre des Urteils ist klar und prägnant:
Die Handlung, die unter Quarantäne gestellt wurde, die vom Bürgermeister als lokale Gesundheitsbehörde aufgrund einer festgestellten SARS-CoV-2-Positivität angeordnet wurde, und die nach der Entlassung aus dem Krankenhaus nicht sofort die eigene Wohnung aufsucht, stellt das Vergehen gemäß Artikel 4, Absatz 6, des Gesetzesdekrets vom 25. März 2020, Nr. 192, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz vom 22. Mai 2020, Nr. 35, dar, das gemäß Artikel 260 des Königlichen Dekrets vom 27. Juli 1934, Nr. 1265, sanktioniert wird, angesichts der Absolutheit des Mobilitätsverbots, das keine Verzögerungen duldet und eventuell getragene Schutzkleidung irrelevant macht.
Diese Feststellung unterstreicht die extreme Strenge der Quarantänepflicht. Es handelt sich nicht um eine bloße Empfehlung, sondern um ein Mobilitätsverbot