Die Landschaft des Steuerstrafrechts entwickelt sich ständig weiter, und die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs spielen eine grundlegende Rolle bei der Festlegung der Anwendungsbereiche der Normen. Das kürzlich ergangene Urteil Nr. 31134 vom 17. September 2025 des Obersten Gerichtshofs (Präsident G. A., Berichterstatter A. G.) fügt sich in diesen Kontext ein und befasst sich mit einer Frage von erheblicher praktischer und rechtlicher Bedeutung: der Möglichkeit, eine rechtskräftige Verurteilung wegen Steuerstraftaten in der Vollstreckungsphase aufzuheben, angesichts neuer Bestimmungen, die Gründe für die Nichtbestrafung einführen. Eine Entscheidung, die sich direkt auf die Position von Personen auswirkt, die wegen bestimmter Steuervergehen verurteilt wurden, und auf die korrekte Auslegung des Strafrechts im Laufe der Zeit.
Im Mittelpunkt der Diskussion stehen die Straftaten gemäß Art. 10-bis (Unterlassene Zahlung geschuldeter oder bescheinigter Einbehalte), 10-ter (Unterlassene Zahlung der Mehrwertsteuer) und 10-quater, Absatz 1 (Unrechtmäßige Verrechnung) des Gesetzesdekrets Nr. 74 vom 10. März 2000. Diese Straftaten, die darauf abzielen, schwere Steuerverstöße zu sanktionieren, wurden durch Art. 23 des Gesetzesdekrets Nr. 34 vom 30. März 2023 (umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 56 vom 26. Mai 2023) erheblich geändert. Diese Bestimmung hat festgelegt, dass die genannten Straftaten nicht bestraft werden, wenn die beanstandeten Verstöße bereinigt und die geschuldeten Beträge vom Steuerzahler vollständig vor der Urteilsverkündung in der Berufungsinstanz gezahlt werden. Dies ist eine begünstigende Norm, die darauf abzielt, die freiwillige Bereinigung zu fördern, wirft aber Fragen hinsichtlich ihrer rückwirkenden Anwendung auf bereits rechtskräftige Urteile auf.
Die dem Obersten Gerichtshof vorgelegte Frage betraf gerade die Möglichkeit für das Vollstreckungsgericht, ein rechtskräftiges Urteil aufzuheben und die rückwirkende Anwendung von Art. 23 des Gesetzesdekrets Nr. 34/2023 zu beanspruchen. Das Gericht hat im Fall von F. V. die Beschwerde für unzulässig erklärt und einen klaren und grundlegenden Grundsatz für die Rechtssicherheit festgelegt. Hier ist die Leitsatz, der die Entscheidung zusammenfasst:
Im Bereich der Steuerstraftaten kann das Vollstreckungsgericht das Urteil nicht gemäß Art. 673 der Strafprozessordnung aufheben, indem es die Bestimmung von Art. 23 des Gesetzesdekrets vom 30. März 2023, Nr. 34, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz vom 26. Mai 2023, Nr. 56, rückwirkend anwendet, wonach die Straftaten gemäß Art. 10-bis, 10-ter und 10-quater, Absatz 1, des Gesetzesdekrets vom 10. März 2000, Nr. 74, nicht bestraft werden, wenn die von ihnen erfassten Verstöße ordnungsgemäß abgeschlossen sind und die geschuldeten Beträge vom Steuerzahler vollständig vor der Urteilsverkündung in der Berufungsinstanz gezahlt wurden, da es sich um einen Fall der Nichtbestrafung und nicht um eine "Abschaffung der Straftat" oder eine Feststellung der Verfassungswidrigkeit der strafbewehrten Normen handelt.
Dieser Leitsatz unterstreicht, dass das Vollstreckungsgericht, obwohl es weitreichende Befugnisse hat, nicht ohne eine spezifische Voraussetzung gemäß Art. 673 der Strafprozessordnung handeln kann. Der Oberste Gerichtshof hat betont, dass die neue Bestimmung eine "Ursache für die Nichtbestrafung" und keine tatsächliche "Abschaffung der Straftat" (abolitio criminis) einführt, geschweige denn eine Feststellung der Verfassungswidrigkeit der strafbewehrten Normen. Diese Unterscheidung ist entscheidend und bestimmt die Unmöglichkeit, die Norm in der Vollstreckungsphase für rechtskräftige Urteile rückwirkend anzuwenden.
Um die Tragweite des Urteils vollständig zu verstehen, ist es unerlässlich, den Unterschied zwischen "Ursache für die Nichtbestrafung" und "Abschaffung der Straftat" zu klären.
Das Gericht hat somit bekräftigt, dass Art. 23 des Gesetzesdekrets Nr. 34/2023, obwohl es sich um eine begünstigende Norm handelt, nicht die Kraft hat, die Straftat zu tilgen, sondern nur, deren Bestrafung unter bestimmten Bedingungen und in einer spezifischen Verfahrensphase (vor dem Urteil in der Berufungsinstanz) zu vermeiden. Da es sich nicht um eine tatsächliche abolitio criminis handelt, kann sie nicht rückwirkend angewendet werden, um das rechtskräftige Urteil zu kippen.
Das Urteil Nr. 31134/2025 des Obersten Gerichtshofs liefert eine wichtige Klarstellung für das Steuerstrafrecht. Es festigt das Prinzip der Unantastbarkeit des rechtskräftigen Strafurteils, außer in den ausdrücklich gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen wie der Abschaffung der Straftat. Für Steuerzahler und Juristen bedeutet dies, dass die durch Art. 23 des Gesetzesdekrets Nr. 34/2023 eingeführte Ursache für die Nichtbestrafung in den Verfahrensphasen vor Rechtskraft des Urteils geltend gemacht werden muss. Sobald das Urteil rechtskräftig ist, ist die Möglichkeit, sich auf diese Bestimmung zu berufen, um eine Aufhebung zu erwirken, ausgeschlossen. Dies bekräftigt die Bedeutung einer rechtzeitigen und sorgfältigen Verteidigung in allen Phasen des Strafverfahrens, insbesondere in einem komplexen Bereich wie dem der Steuerstraftaten, wo die Dynamik zwischen Strafrecht und Steuerrecht spezifische und aktuelle Kenntnisse erfordert.