Arbeitsunfälle: Die Verantwortung des Auftraggebers im Urteil des Kassationsgerichtshofs Nr. 30039/2025

Arbeitssicherheit ist von grundlegender Bedeutung. Der Kassationsgerichtshof hat mit dem Urteil Nr. 30039 vom 1. September 2025 die Verantwortung des Auftraggebers im Falle eines Arbeitsunfalls klargestellt. Die Entscheidung unterscheidet zwischen bloßer Teilnahme an Besprechungen und einer tatsächlichen schuldhaften "Einmischung" und definiert die rechtlichen Grenzen neu.

Die "relevante Einmischung": Der Fall S.G.S. S.R.L.

Der Oberste Gerichtshof (Präsident F.M.C., Berichterstatter F.L.B.) hat eine Entscheidung des Berufungsgerichts von Caltanissetta teilweise aufgehoben, die die Verantwortung von S.G.S. S.R.L. anerkannt hatte. Der Kassationsgerichtshof bekräftigt: Eine beliebige Handlung des Auftraggebers reicht nicht aus. Es bedarf einer konkreten Einmischung, die die Arbeitsweise verändert und die Ausführung beeinflusst, indem sie direkt in die Sicherheit eingreift.

Im Bereich der Prävention von Arbeitsunfällen identifiziert sich die relevante Einmischung zur Begründung der Verantwortung des Auftraggebers nicht mit jeder Handlung oder jedem Verhalten, das von letzterem vorgenommen wird, sondern muss eine Tätigkeit der konkreten Einmischung in die Arbeit anderer darstellen, die so beschaffen ist, dass sie die Art und Weise ihrer Ausführung verändert und mit den Arbeitnehmern ein Verhältnis herstellt, das geeignet ist, die Ausführung derselben zu beeinflussen. (Sachverhalt, in dem das Gericht die Feststellung der Verantwortung des Auftraggebers beanstandete, der sich damit begnügte, an Koordinierungsbesprechungen teilzunehmen, einer Tätigkeit, die in der Unternehmensverfahrensordnung vorgesehen war, und die Arbeitserlaubnis zu unterzeichnen, mit der Begründung, dass er im Gegenteil keine Anweisungen erteilt oder die in den Sicherheitsplänen vorgesehenen Modalitäten geändert hatte, deren Verwaltung dem Bauleiter, den Sicherheitskoordinatoren und den Arbeitgebern der ausführenden Unternehmen überlassen geblieben war).

Diese Leitsatzbestimmung ist ein interpretativer Eckpfeiler. Unter Bezugnahme auf Artikel 40 des italienischen Strafgesetzbuches (C.P.) über die Kausalität hat der Kassationsgerichtshof entschieden, dass die bloße Teilnahme an Besprechungen oder die Unterzeichnung von Genehmigungen (vorgesehen durch das Gesetzesdekret 81/2008) keine relevante Einmischung darstellen. Es ist ein proaktives Handeln erforderlich, das Sicherheitsverfahren oder -anweisungen verändert. Im vorliegenden Fall hatte sich der Auftraggeber an die Verfahren gehalten, ohne aktiv in das Sicherheitsmanagement einzugreifen.

Wann impliziert das Gesetzesdekret 81/2008 strafrechtliche Verantwortung?

Das Urteil hebt hervor, dass die allgemeinen Pflichten des Auftraggebers (Art. 26 Gesetzesdekret 81/2008, z. B. Überprüfung der Eignung) nicht zu einer verschuldensunabhängigen Haftung führen. Die strafrechtliche Verantwortung entsteht nur dann, wenn der Auftraggeber einen tatsächlichen Einfluss auf die Ausführungsmodalitäten ausübt und damit seine Koordinierungsrolle überschreitet. Sein Verhalten muss kausal zu dem schädigenden Ereignis beigetragen haben, indem es die Sicherheitsbedingungen verändert oder fehlerhafte Anweisungen erteilt hat.

  • Direkter Eingriff: Änderung von Sicherheitsverfahren oder -anweisungen.
  • Entscheidungsbefugnis: Tatsächliche, nicht nur formale Kontrolle.
  • Kausalzusammenhang: Direkte Verbindung zwischen dem Verhalten des Auftraggebers und dem Unfall.

Schlussfolgerungen: Klarheit für eine wirksame Prävention

Das Urteil Nr. 30039/2025 ist ein entscheidender Bezugspunkt. Es klärt die Grenzen der Verantwortung des Auftraggebers. Die strafrechtliche Schuld erfordert eine strenge Analyse der tatsächlichen Einmischung, verstanden als konkrete Handlung, die die Sicherheitsbedingungen verändert hat. Es regt die Beteiligten zu einem stärkeren Bewusstsein für ihre Rollen und zu einer gezielteren Prävention an, um eine klare Verantwortungszuweisung zum Schutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten.

Anwaltskanzlei Bianucci