Das Strafverfahren ist ein komplexer Mechanismus, bei dem jedes Beweismittel für die Wahrheitsfindung von entscheidender Bedeutung ist. Unter den Personen, die zur Aufklärung spezifischer technischer Aspekte beitragen, spielt der gerichtlich bestellte Sachverständige (CTU) oder der parteiliche Sachverständige (CTP) eine grundlegende Rolle. Doch was geschieht, wenn ein unvorhergesehenes Ereignis, wie der Tod des Sachverständigen, eintritt, bevor sein Gutachten in der Hauptverhandlung vollständig erörtert werden kann? Genau dieser heiklen Frage hat der Kassationsgerichtshof mit dem Urteil Nr. 31764 vom 23. September 2025 (Verhandlung vom 10. Juli 2025) eine klare Antwort gegeben und damit einen wichtigen Grundsatz für die Beweiserhebung gefestigt.
Im italienischen Strafprozessrecht ist das Sachverständigengutachten ein wesentliches Instrument zur Unterstützung des Richters bei der Beurteilung von Sachverhalten, die spezifische wissenschaftliche, technische oder künstlerische Kenntnisse erfordern. Das Gutachten des Sachverständigen ist zwar für den Richter nicht bindend, stellt aber eine Beweisquelle von großem Gewicht dar. Die allgemeine Regel sieht vor, dass der Sachverständige in der Hauptverhandlung angehört werden muss, damit die Parteien Fragen stellen und jeden Aspekt seines Gutachtens klären können, wodurch der Widerspruchsbeweis und die vollständige Beweisaufnahme vor dem Richter gewährleistet werden.
Der vom Obersten Gerichtshof unter dem Vorsitz von V. M. und mit T. A. als Berichterstatter geprüfte Fall betrifft eine Sachlage, in der der Sachverständige im Laufe des Verfahrens verstorben ist. Zunächst hatte das Berufungsgericht von Potenza das Gutachten für unzulässige erklärt, da es ohne Zustimmung der Parteien in die Akte für die Hauptverhandlung aufgenommen worden war, und die Anhörung des Sachverständigen angeordnet. Nach seinem Tod stellte sich jedoch die Frage der Aufnahme des Gutachtens. Der Kassationsgerichtshof hielt die anschließende Entscheidung des Berufungsgerichts, das Gutachten aufzunehmen, für richtig und stützte sich dabei auf den Grundsatz, dass der Tod des Sachverständigen eine unvorhersehbare Umstand darstellt, der die Handlung unwiederholbar macht.
Im Hinblick auf die Verlesung von Beweismitteln in der Hauptverhandlung stellt der Tod des Sachverständigen während des Verfahrens einen unvorhersehbaren Umstand dar, der die Aufnahme seines Gutachtens in die Akte für die Hauptverhandlung ermöglicht. (Im vorliegenden Fall hielt der Gerichtshof die Entscheidung des Berufungsgerichts für richtig, das, nachdem es das Gutachten für unzulässig erklärt hatte, da es ohne Zustimmung der Parteien in die Akte für die Hauptverhandlung aufgenommen worden war, und daraufhin die Anhörung des Sachverständigen angeordnet hatte, nach dessen Tod die Aufnahme des Gutachtens angeordnet hatte.)
Diese Leitsatz ist von grundlegender Bedeutung. Er klärt, dass, obwohl die Regel die mündliche Anhörung des Sachverständigen ist, das Gesetz Ausnahmen vorsehen muss, um außergewöhnliche und unvorhersehbare Situationen zu bewältigen. Der Tod des Sachverständigen macht seine Anhörung unmöglich und verwandelt sein Gutachten in eine in ihrer ursprünglichen Form "unwiederholbare" Handlung. Unter diesen Umständen erlaubt die Rechtsordnung im Einklang mit den Grundsätzen der Verfahrensökonomie und der Wahrheitsfindung die Aufnahme des Gutachtens in die Akte für die Hauptverhandlung, um sicherzustellen, dass ein wertvolles Beweismittel nicht verloren geht.
Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs beruht auf der Auslegung von Artikel 512 der Strafprozessordnung, der die Verlesung von unwiederholbaren Handlungen regelt. Dieser Artikel erlaubt die Aufnahme von Handlungen, die während der Voruntersuchung oder der vorläufigen Anhörung vorgenommen wurden, in die Akte für die Hauptverhandlung, wenn deren Wiederholung aus unvorhersehbaren Gründen unmöglich geworden ist. Die Rechtsprechung hat sich seit langem mit ähnlichen Fällen befasst, wie die übereinstimmenden früheren Leitsätze (Nr. 46080 von 2018) und andere Entscheidungen zeigen, die die Grenzen dieser Ausnahme definiert haben. Dieser Ansatz gewährleistet, dass das Verfahren angesichts unerwarteter Ereignisse nicht ins Stocken gerät, und gleicht das Recht auf Widerspruch mit der Notwendigkeit einer effizienten Justiz aus.
Das Urteil Nr. 31764 von 2025 des Kassationsgerichtshofs stellt einen wichtigen Bezugspunkt für die Beweisführung im Strafverfahren dar. Es bekräftigt die Flexibilität der Rechtsordnung bei der Bewältigung unvorhergesehener Situationen und stellt sicher, dass die Suche nach der prozessualen Wahrheit nicht durch außergewöhnliche Ereignisse behindert wird. Für Juristen bietet diese Entscheidung Klarheit und Sicherheit, indem sie präzise die Fälle abgrenzt, in denen das Gutachten eines Sachverständigen, auch in Abwesenheit seiner mündlichen Aussage, rechtmäßig aufgenommen und vom Richter bewertet werden kann. Ein Grundsatz, der die Fähigkeit des Justizsystems stärkt, sich anzupassen und eine gerechte und wirksame Justiz zu gewährleisten, auch angesichts der Unvorhersehbarkeit des Lebens.