Die Landschaft des Strafprozessrechts entwickelt sich ständig weiter, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung von Berufungsverfahren. In einem Umfeld, in dem vereinfachte Verfahren zunehmend angewendet werden, hat der Oberste Kassationsgerichtshof mit Urteil Nr. 30069 vom 1. September 2025 eine wesentliche und praktisch wirksame Klarstellung vorgenommen. Die Entscheidung, in der B. A. als Angeklagter und die Richter P. S. (Präsident) und S. R. (Berichterstatter) fungierten, hebt ein Urteil des Berufungsgerichts von Messina mit Zurückverweisung auf und bekräftigt einen Grundsatz: Die rechtzeitige Aufforderung zur mündlichen Verhandlung durch den Verteidiger darf nicht abgewiesen werden, andernfalls ist das Verfahren nichtig.
Das Urteil reiht sich in die Debatte über die Anwendung von Art. 598-bis der Strafprozessordnung ein, der das ordentliche schriftliche Verfahren für Berufungsverfahren eingeführt hat. Diese Norm zielt darauf ab, die Verfahren zu straffen, indem sie es ermöglicht, dass das Verfahren ohne physische Anwesenheit der Parteien durch den Austausch schriftlicher Schriftsätze stattfindet. Ziel ist die Effizienz, doch der Gesetzgeber hat eine Schutzbestimmung vorgesehen: das Recht des Verteidigers, eine mündliche Verhandlung zu beantragen. Ein solcher Antrag, wenn er formell und rechtzeitig gestellt wird, sollte zur Aufgabe des schriftlichen Verfahrens zugunsten einer öffentlichen oder teilnehmenden Kammerverhandlung führen. Der Fall von B. A. ist beispielhaft: Obwohl die Verteidigung einen formellen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hatte, hat das Berufungsgericht ein nicht teilnehmendes Kammerverfahren durchgeführt, was eine schwerwiegende Verfahrensverletzung darstellt.
Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit dem vorliegenden Urteil einen unmissverständlichen Grundsatz aufgestellt, dessen Leitsatz es verdient, vollständig wiedergegeben zu werden:
Im Hinblick auf das Berufungsverfahren, unter dem Regime des ordentlichen schriftlichen Verfahrens gemäß Art. 598-bis StPO, wenn der Verteidiger des Angeklagten einen formellen und rechtzeitigen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat, findet die Durchführung des Verfahrens im nicht teilnehmenden Kammerverfahren nach einem gänzlich abweichenden Verfahrensmodell statt, mit Abwesenheit des Verteidigers in einem Fall, in dem seine Anwesenheit zwingend erforderlich ist, wodurch eine absolute und unheilbare Nichtigkeit im Sinne von Art. 179 Abs. 1 StPO eintritt.
Diese Aussage ist von grundlegender Bedeutung. Einfach ausgedrückt bedeutet dies, dass, wenn der Anwalt des Angeklagten ausdrücklich beantragt, den Fall in einer Verhandlung zu erörtern, der Richter nicht "am Schreibtisch" entscheiden kann, d. h. ohne seine Anwesenheit. Dies verweigert dem Verteidiger die Möglichkeit, seine gesetzlich vorgeschriebene Rolle voll auszuüben. Die Abwesenheit des Verteidigers in einem Kontext, in dem seine Anwesenheit erforderlich und beantragt ist, verwandelt einen Verfahrensfehler in eine "absolute und unheilbare Nichtigkeit", die schwerwiegendste Art der Nichtigkeit (Art. 179 Abs. 1 StPO). Dies führt zur Aufhebung des Urteils und zur Notwendigkeit, das Verfahren zu wiederholen.
Die Entscheidung bezieht sich ausdrücklich auf Art. 111 der italienischen Verfassung, der den Grundsatz des fairen Verfahrens festlegt, und auf Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der das Recht auf ein faires Verfahren schützt. Diese Verweise unterstreichen, dass das Recht auf Verteidigung und auf rechtliches Gehör keine bloßen Formalitäten sind, sondern unverzichtbare Säulen jedes demokratischen Justizsystems. Die Möglichkeit für den Verteidiger, mündlich vor Gericht Argumente vorzutragen, ist eine wesentliche Garantie für die Wirksamkeit der Verteidigung.
Der Oberste Kassationsgerichtshof stellt klar, dass die Nichtigkeit absolut ist, da die unterlassene mündliche Verhandlung trotz des Antrags das vom Gesetz gewählte und vorgeschriebene Verfahrensmodell tiefgreifend verändert. Es kommt zu einer Abwesenheit des Verteidigers in einem Fall, in dem seine Anwesenheit zwingend erforderlich und beantragt ist, was sich direkt auf die Regelmäßigkeit des rechtlichen Gehörs und das Recht auf Verteidigung auswirkt und grundlegende Prinzipien des fairen Verfahrens verletzt. Dies führt zu:
Diese Auslegung des Obersten Kassationsgerichtshofs steht im Einklang mit früheren gleichlautenden Entscheidungen (wie Nr. 44361 von 2024 und Nr. 15098 von 2025) und festigt eine Rechtsprechung, die übermäßig weiten Auslegungen des schriftlichen Verfahrens einen Riegel vorschiebt.
Das Urteil Nr. 30069/2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs stellt einen wichtigen Fixpunkt im Gleichgewicht zwischen Verfahrenseffizienz und grundlegenden Garantien dar. Es betont nachdrücklich, dass prozessuale Innovationen niemals das Herzstück des Rechts auf Verteidigung und des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs opfern dürfen. Für Juristen ist diese Entscheidung eine Aufforderung zur strikten Einhaltung der Verfahrensformen und zur Achtung der Anträge der Parteien. Für die Bürger ist es die Bestätigung, dass auch angesichts von Verfahren, die auf Schnelligkeit abzielen, das Recht, gehört und umfassend verteidigt zu werden, ein unverzichtbarer Wert unseres Rechtssystems bleibt. Ein faires Verfahren ist nicht nur ein schnelles Verfahren, sondern ein Verfahren, das alle Garantien achtet, wie vom höchsten italienischen Gericht bekräftigt.