Das Phänomen des Streunertums stellt ein soziales und sicherheitstechnisches Problem dar, das leider zu schädlichen Ereignissen für die Bürger führen kann. Verkehrsunfälle, Angriffe oder andere Schäden, die durch streunende Hunde verursacht werden, werfen entscheidende Fragen hinsichtlich der Haftung der für deren Management und Prävention zuständigen öffentlichen Stellen auf. Zu diesem komplexen Thema hat der Oberste Kassationsgerichtshof mit einer äußerst wichtigen Entscheidung Stellung genommen: dem Urteil Nr. 16788 vom 23. Juni 2025, das grundlegende Klarstellungen zur Anwendung von Art. 2043 des Zivilgesetzbuches und zur Beweislast des Geschädigten liefert.
Die Entscheidung, die aus der von S. (M. F.) gegen G. (A. G.) eingereichten Berufung hervorgegangen ist und die Entscheidung des Gerichts von Trani vom 12.01.2023 abgelehnt hat, konzentriert sich auf die Art der Haftung der öffentlichen Verwaltung und die notwendigen Bedingungen für den Erhalt einer Entschädigung. Das Verständnis der Auswirkungen dieses Urteils ist sowohl für die Opfer als auch für die lokalen Behörden, die für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit zuständig sind, unerlässlich.
Die Frage der Haftung der öffentlichen Verwaltung für Schäden, die durch streunende Hunde verursacht werden, ist keineswegs einfach. Traditionell schwankte die Rechtsprechung zwischen der Anwendung von Art. 2052 ZGB (Haftung für durch Tiere verursachte Schäden) und Art. 2043 ZGB (Deliktische oder außervertragliche Haftung). Das Urteil Nr. 16788/2025 bekräftigt nachdrücklich, dass in diesen Fällen Art. 2043 ZGB gilt. Das bedeutet, dass die öffentliche Hand nicht objektiv haftet, wie es der Halter eines Tieres nach Art. 2052 ZGB tun würde, sondern dass ihre Haftung nur entsteht, wenn ihr ein "Verschulden" nachgewiesen wird.
Das Verschulden der öffentlichen Verwaltung äußert sich in diesem Zusammenhang nicht durch eine direkte Handlung, sondern vielmehr durch ein Unterlassen oder eine unzureichende Organisation des Dienstes zur Prävention und Kontrolle des Streunertums. Regionale Gesetze, wie zum Beispiel das regionale Gesetz Apuliens Nr. 12 vom 03.04.1995 (in der Entscheidung in den Artikeln 2, 6, 8 zitiert), weisen Gemeinden, Provinzen und Regionen spezifische Zuständigkeiten für die Ergreifung, Verwahrung und Pflege von streunenden Tieren zu. Die Nichteinhaltung oder Nachlässigkeit bei der Erfüllung dieser Aufgaben kann das Verschulden der öffentlichen Hand begründen.
Einer der heikelsten und entscheidendsten Aspekte, wie vom Kassationsgerichtshof hervorgehoben, betrifft die Beweislast gemäß Art. 2697 ZGB. Das Urteil ist eindeutig: Es reicht nicht aus, einen Schaden durch einen streunenden Hund zu erleiden, um automatisch eine Entschädigung zu erhalten. Der Geschädigte hat die Beweislast für zwei grundlegende Elemente:
Das bedeutet, dass sich der Bürger nicht mit der Meldung des Vorfalls begnügen kann, sondern Beweise sammeln muss, die einen strukturellen oder organisatorischen Mangel bei der Bewältigung des Phänomens durch die lokale Behörde belegen. Zum Beispiel der Nachweis unbeachteter früherer Meldungen, das Fehlen von Sterilisationskampagnen, das Fehlen geeigneter Einrichtungen zur Ergreifung und Verwahrung oder eine übermäßige und konstante Anzahl von streunenden Tieren in einem bestimmten Gebiet.
Die Haftung der öffentlichen Hand für Schäden, die durch streunende Hunde verursacht werden, unterliegt den Regeln von Art. 2043 ZGB, und daher obliegt es dem Geschädigten, das Verschulden der öffentlichen Verwaltung und den Kausalzusammenhang zwischen diesem und dem erlittenen Schaden zu beweisen: Das subjektive Element der rechtswidrigen Tat kann nicht aus der bloßen Tatsache abgeleitet werden, dass ein streunendes Tier den Schaden verursacht hat, sondern erfordert den Nachweis der unzureichenden Organisation des Dienstes zur Prävention des Streunertums; nur wenn dieser Beweis erbracht ist, kann der Kausalzusammenhang zwischen der unterlassenen Handlung und dem Schaden auch unter Anwendung des Kriteriums der "Konkretisierung des Risikos" (welches ein Kriterium zur Erklärung des Kausalzusammenhangs und nicht zur Feststellung des Verschuldens ist) anerkannt werden, wonach die Tatsache des Eintretens des Risikos, das die verletzte Norm verhindern sollte, ausreicht, um zu beweisen, dass eine korrekte alternative Verhaltensweise den Schaden vermieden hätte.
Die soeben wiedergegebene Leitsatz des Urteils 16788/2025 ist von grundlegender Bedeutung, da sie den Grundsatz festigt, dass das Verschulden der öffentlichen Hand kein Automatismus ist, sondern einen konkreten Nachweis ihrer organisatorischen Nachlässigkeit erfordert. Das bedeutet, dass der Geschädigte nicht einfach auf die Existenz des Streunertums als Beweis für das Verschulden verweisen kann, sondern vertiefen muss, zum Beispiel indem er untersucht, ob es Pläne zur Gebietskontrolle gab, ob diese angemessen waren und ob sie ordnungsgemäß umgesetzt wurden. Dies ist ein nicht einfacher Beweis, der eine sorgfältige Rekonstruktion der Fakten und der administrativen Unterlassungen erfordert.
Sobald das Verschulden der öffentlichen Hand bewiesen ist, führt das Urteil ein innovatives und entscheidendes Element für den Nachweis des Kausalzusammenhangs ein: das Kriterium der "Konkretisierung des Risikos". Der Kassationsgerichtshof präzisiert, dass dieses Kriterium ein Instrument zur Erklärung des Kausalzusammenhangs und nicht zur Feststellung des Verschuldens ist. In der Praxis gilt: Wenn die öffentliche Hand eine Norm oder eine Pflicht verletzt hat, die darauf abzielte, ein bestimmtes Risiko (in unserem Fall Schäden durch Streuner) zu verhindern, und dieses Risiko sich tatsächlich im erlittenen Schaden konkretisiert hat, dann kann davon ausgegangen werden, dass eine korrekte alternative Verhaltensweise der öffentlichen Hand den Schaden vermieden hätte.
Das bedeutet, dass:
dann kann der Kausalzusammenhang zwischen dem Unterlassen und dem Schaden anerkannt werden. Es ist, als ob man sagt, dass, wenn eine Behörde ein gefährliches Loch nicht schließt und jemand hineinfällt, die Tatsache, dass das Risiko (in das Loch zu fallen) eingetreten ist, beweist, dass die Nichtschließung des Lochs die Ursache des Schadens ist.
Das Urteil Nr. 16788 vom 23.06.2025 des Kassationsgerichtshofs stellt einen festen Punkt in der komplexen Materie der Haftung der öffentlichen Verwaltung für Schäden dar, die durch streunende Hunde verursacht werden. Für geschädigte Bürger unterstreicht die Entscheidung die Bedeutung, die Beweislast nicht zu unterschätzen: Es ist unerlässlich, nicht nur den Schaden, sondern auch die Nachlässigkeit oder organisatorische Ineffizienz der öffentlichen Stelle nachzuweisen. Für die öffentlichen Verwaltungen bekräftigt das Urteil die Notwendigkeit eines sorgfältigen und gewissenhaften Managements des Streunerproblems im Einklang mit den geltenden Vorschriften, um Haftungsansprüche zu vermeiden. In beiden Fällen wird spezialisierte Rechtsberatung unerlässlich, um sich in einem rechtlichen und gerichtlichen Rahmen zurechtzufinden, der, wie gesehen, alles andere als einfach und geradlinig ist.