Das Thema der Erstattung von Anwaltskosten für öffentliche Bedienstete, die aufgrund von Handlungen im Rahmen ihrer Dienstausübung in Gerichtsverfahren verwickelt sind, war schon immer ein Punkt von Sensibilität und potenziellem Konflikt zwischen dem Arbeitnehmer und der zuständigen Behörde. Einerseits hat die öffentliche Verwaltung eine Schutz- und Unterstützungspflicht gegenüber ihren Bediensteten, andererseits kann sie nicht auf Prinzipien der guten Verwaltung und der Kontrolle der öffentlichen Ausgaben verzichten. In diesem Zusammenhang dient das Urteil des Kassationsgerichtshofs, Arbeitssektion, Nr. 15279 vom 09.06.2025 als wichtige Klarstellung, die die Grenzen festlegt, innerhalb derer eine solche Erstattung geschuldet ist, insbesondere im Hinblick auf die Wahl des Verteidigers.
Es ist nicht ungewöhnlich, dass ein Bediensteter einer lokalen Körperschaft mit Anschuldigungen oder Gerichtsverfahren, sowohl zivil- als auch strafrechtlicher Natur, wegen Verhaltensweisen konfrontiert wird, die er im Rahmen seiner dienstlichen Pflichten begangen hat. In diesen Fällen sehen die Gesetzgebung und die Tarifverträge im Allgemeinen vor, dass die zuständige Körperschaft die Anwaltskosten übernehmen kann, da der Bedienstete im Interesse und im Namen der Verwaltung handelt. Diese Unterstützung ist jedoch nicht bedingungslos und erfordert die Einhaltung bestimmter Verfahren.
Die zentrale Frage dreht sich oft um die Art und Weise der Anwaltswahl und die Interaktion zwischen dem Bediensteten und der Körperschaft vor und während des Gerichtsverfahrens. Hier bringt das betreffende Urteil endgültig Licht in einen entscheidenden Aspekt.
Der vom Obersten Gerichtshof geprüfte Fall sah M. und C. als Parteien in einem Rechtsmittel, das aus einer Entscheidung des Berufungsgerichts von Caltanissetta vom 24.12.2020 stammte. Der Kassationsgerichtshof wurde aufgerufen, über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Antrags auf Erstattung der Anwaltskosten eines Bediensteten einer lokalen Körperschaft zu entscheiden. Der Kern des Streits lag darin, dass der Arbeitnehmer seinen Verteidiger einseitig gewählt und diese Wahl erst später der Körperschaft mitgeteilt hatte.
Der Oberste Gerichtshof wies mit seinem Urteil Nr. 15279/2025 das Rechtsmittel zurück und bestätigte die bereits in früheren Entscheidungen zum Ausdruck gebrachte Ausrichtung. Die Leitsatz, der dieses Prinzip zusammenfasst, lautet wie folgt:
Im Hinblick auf die Kosten für die rechtliche Vertretung von Bediensteten lokaler Körperschaften für im Dienst begangene Handlungen ist die öffentliche Verwaltung nicht zur entsprechenden Erstattung verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer die Wahl des Anwalts einseitig getroffen hat, auch wenn er dies der Verwaltung mitgeteilt hat.
Diese Aussage ist von grundlegender Bedeutung. Sie bedeutet, dass selbst wenn der Bedienstete in gutem Glauben gehandelt und die Verwaltung darüber informiert hat, einen Anwalt für eine dienstbezogene Angelegenheit beauftragt zu haben, diese Mitteilung nicht ausreicht, um die Erstattungspflicht der Körperschaft zu begründen, wenn die Wahl des Anwalts einseitig erfolgte. Der Grund liegt in der Notwendigkeit für die öffentliche Verwaltung, die Wahl des Verteidigers kontrollieren zu können, nicht nur aus wirtschaftlichen Gründen (Kostenkontrolle), sondern auch zur Beurteilung der Angemessenheit und der Verteidigungsstrategie, die direkte Auswirkungen auf das Image und die Interessen der Körperschaft selbst haben könnte. Der Nationale Tarifvertrag (CCNL) vom 14.09.2000, Artikel 28, wird in dieser Angelegenheit häufig als Rechtsgrundlage herangezogen und unterstreicht, dass die rechtliche Unterstützung von bestimmten Bedingungen und Modalitäten abhängt, die eine vorherige Einbeziehung der Verwaltung beinhalten.
Dieses Urteil hat klare Auswirkungen für beide Parteien:
Das Fehlen einer Vereinbarung oder einer vorherigen Genehmigung macht die Wahl des Verteidigers zu einer persönlichen Entscheidung des Bediensteten, mit der Folge, dass die damit verbundenen Kosten zu seinen Lasten gehen, unabhängig davon, ob die Handlungen mit der Dienstausübung zusammenhängen.
Die vom Kassationsgerichtshof mit dem Urteil Nr. 15279/2025 zum Ausdruck gebrachte Ausrichtung stellt keine absolute Neuheit dar, sondern festigt einen bereits anerkannten Grundsatz. Das Urteil selbst verweist auf frühere, übereinstimmende Leitsätze, wie z. B. Nr. 25976 von 2017 (Rv. 646118-01), was eine gefestigte Auslegungslinie unterstreicht. Dies unterstreicht die Bedeutung einer konstanten und gemeinsamen Praxis, die den Dialog und die Abstimmung zwischen Bedienstetem und Verwaltung von den ersten Phasen eines möglichen Gerichtsverfahrens an bevorzugt.
Das Urteil Nr. 15279/2025 des Kassationsgerichtshofs bekräftigt klar, dass das Recht des öffentlichen Bediensteten auf Erstattung von Anwaltskosten für dienstbezogene Handlungen nicht automatisch und bedingungslos ist. Es ist unerlässlich, dass die Wahl des Verteidigers in einem Kontext der gemeinsamen Entscheidung und Genehmigung durch die Verwaltung erfolgt, die präventiv und aktiv in den Entscheidungsprozess einbezogen werden muss. Einseitiges Handeln, auch mit nachträglicher Mitteilung, setzt den Bediensteten dem Risiko aus, dass die Erstattung nicht anerkannt wird. Daher sind Zusammenarbeit und die Einhaltung interner und externer Verfahren unerlässlich, um sowohl den Arbeitnehmer als auch die Interessen der öffentlichen Verwaltung zu schützen.