Schäden durch Bluttransfusionen: Kassationsgerichtshof (Beschluss Nr. 15963/2025) schließt Abzug der verfallenen Entschädigung vom Schadensersatz aus

Die Tragödie infizierter Bluttransfusionen hat die italienische Gesundheitsgeschichte tief geprägt und die Frage des Schutzes und der Entschädigung für die Opfer in den Mittelpunkt der Debatte gerückt. In diesem heiklen Kontext hat der Oberste Kassationsgerichtshof mit dem Beschluss Nr. 15963 vom 15. Juni 2025 eine wesentliche Klarstellung geliefert, die die Position der Geschädigten stärkt, indem er feststellt, dass die nicht erhaltene Entschädigung aufgrund von Verfall nicht vom geschuldeten Schadensersatz abgezogen werden kann. Diese Entscheidung der Arbeitssektion unter dem Vorsitz von Frau Dr. F. Garri und mit Herrn Dr. L. Cavallaro als Berichterstatter fügt sich in einen juristischen Rahmen ein, der darauf abzielt, den betroffenen Personen volle Gerechtigkeit zu gewährleisten.

Entschädigung und Schadensersatz: Zwei unterschiedliche Schutzformen

Um die Tragweite des Beschlusses 15963/2025 zu verstehen, ist es unerlässlich, zwischen Entschädigung und Schadensersatz zu unterscheiden. Das Gesetz Nr. 210 von 1992 sieht eine Entschädigung assistenziellem Charakter für Personen vor, die sich (wie HIV, Hepatitis B und C) infolge von Transfusionen oder Impfungen infiziert haben. Neben dieser Maßnahme erkennt das italienische Recht den Schadensersatz an, der auf den Grundsätzen der zivilrechtlichen Haftung (Art. 2043 ZGB) beruht und darauf abzielt, den erlittenen Schaden (biologischer, moralischer, existenzieller Schaden) vollständig zu ersetzen.

Die Rechtsprechung musste diese beiden Schutzformen oft koordinieren. Wenn die Entschädigung erhalten wurde, kann sie vom Schadensersatz für Vermögensschäden, aber nicht von nicht-vermögensrechtlichen Schäden abgezogen werden, um ungerechtfertigte Doppelungen zu vermeiden. Die vorliegende Entscheidung befasst sich jedoch mit einem anderen und entscheidenden Fall: dem Nichterhalt der Entschädigung aufgrund von Verfall.

Die Rechtsfrage: Verfall der Entschädigung und Abzug vom Schadensersatz

Der Beschluss Nr. 15963/2025 untersuchte den Fall, in dem der Geschädigte (P. gegen M.) die Entschädigung nach dem Gesetz Nr. 210/1992 aufgrund des Verfalls des Rechts auf Beantragung gemäß Art. 3 desselben Gesetzes nicht erhalten hatte. Das Berufungsgericht von Palermo hatte entschieden, dass der Betrag der nicht erhaltenen Entschädigung dennoch vom Schadensersatz abgezogen werden müsse, indem Art. 1227 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches angewendet wurde, der den Gläubiger verpflichtet, Maßnahmen zur Vermeidung oder Begrenzung des Schadens zu ergreifen.

Der Oberste Kassationsgerichtshof hob diese Entscheidung mit Verweisung auf und legte einen klaren Grundsatz zum Schutz des Geschädigten fest:

In Verfahren, die auf Schadensersatz für Schäden durch infizierte Bluttransfusionen eingeleitet werden, kann der Betrag der Entschädigung gemäß Art. 1 des Gesetzes Nr. 210 von 1992, den der Geschädigte nicht tatsächlich erhalten hat, weil er gemäß Art. 3 desselben Gesetzes das Recht auf Beantragung bei der zuständigen Behörde verloren hat, nicht gemäß Art. 1227 Abs. 2 ZGB vom erstattungsfähigen Schaden abgezogen werden.

Das bedeutet, dass die Nichtbeantragung der Entschädigung aufgrund von Verfall nicht zu einer Reduzierung des Schadensersatzes führen kann. Der Kassationsgerichtshof bekräftigt den assistenziellem und nicht schadensersetzendem Charakter der Entschädigung: Sie ist kein Bestandteil des Schadens, den der Geschädigte hätte "vermeiden" oder "begrenzen" müssen. Das Recht auf vollständigen Schadensersatz für die erlittene rechtswidrige Handlung bleibt eigenständig und kann nicht durch den Verlust eines Vorteils anderer Natur bedingt sein. Art. 1227 Abs. 2 ZGB findet keine Anwendung, da keine "Schuld" des Geschädigten vorliegt, die die vollständige Wiedergutmachung des Schadens beeinträchtigen könnte. Diese Ausrichtung steht im Einklang mit früheren Entscheidungen (wie Kass. Nr. 8773 von 2022 und Nr. 3797 von 2019), die die Position der Opfer konsequent geschützt haben.

Praktische Auswirkungen und rechtlicher Schutz

Die Folgen dieses Beschlusses sind für Personen, die von Schäden durch infizierte Bluttransfusionen betroffen sind, von großer Bedeutung:

  • **Vollständiger Schadensersatz:** Das Recht auf Schadensersatz wird nicht reduziert, auch wenn die nach dem Gesetz Nr. 210/1992 vorgesehene Entschädigung aus Gründen des Verfalls nicht erhalten wurde.
  • **Klarstellung der Unterscheidung:** Die klare Trennung zwischen der assistenziellen Funktion der Entschädigung und der schadensersetzenden Funktion des zivilrechtlichen Schadens wird bekräftigt, um Auslegungsfehler zu vermeiden.
  • **Größere Sicherheit für Opfer:** Geschädigte können auf größere Rechtssicherheit vertrauen, da sie wissen, dass etwaige administrative Fristen den vollständigen Schadensersatz nicht ausschließen.
  • **Fokus auf Wiedergutmachung:** Die Aufmerksamkeit der Justiz konzentriert sich auf die vollständige Wiedergutmachung des erlittenen Schadens, ohne die Opfer für die Nichtinanspruchnahme anderer Unterstützungsformen zu bestrafen.

Schlussfolgerungen

Der Beschluss Nr. 15963 von 2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs stellt eine Schutzmauer für die Rechte der Opfer infizierter Bluttransfusionen dar. Indem er die Autonomie und Vollständigkeit des Schadensersatzes im Verhältnis zur assistenziellen Entschädigung bekräftigt, bietet der Oberste Gerichtshof einen wichtigen Bezugspunkt. Diese Entscheidung ist von grundlegender Bedeutung für alle, die im Bereich des Gesundheitsrechts und der zivilrechtlichen Haftung tätig sind, und gewährleistet, dass die Opfer angesichts eines so schweren und ungerechten Schadens die Gerechtigkeit und Unterstützung erhalten, die sie verdienen.

Anwaltskanzlei Bianucci