Die Welt des Arbeitsrechts, insbesondere des öffentlichen Dienstes, wird ständig durch juristische Entscheidungen belebt, die ihre Konturen neu definieren und neue Interpretationen und Schutzmaßnahmen bieten. Ein bedeutendes Beispiel hierfür ist die Verordnung Nr. 17367 vom 27. Juni 2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs, Sektion Arbeit. Diese Entscheidung, deren Berichterstatterin und Verfasserin Frau Dr. C. M. und deren Präsidentin Frau Dr. A. D. P. war, befasst sich mit einer grundlegenden Frage: der Darlegungs- und Beweislast des Schadens für den Arbeitnehmer, der eine nicht erfolgte oder verspätete Einstellung erleidet, die der öffentlichen Verwaltung zuzurechnen ist.
Der Rechtsstreit sah Herrn D. (C. G.) und Frau C. gegenüber, der nach einem Urteil des Berufungsgerichts von Salerno vom 9. November 2020 vor dem Kassationsgerichtshof landete, welches mit Zurückverweisung aufgehoben wurde. Der Oberste Gerichtshof nutzte die Gelegenheit, um einen oft umstrittenen Aspekt mit direkten Auswirkungen auf die Rechte der Arbeitnehmer und die Verantwortlichkeiten der öffentlichen Verwaltungen zu klären.
Traditionell ist im Schadensersatzrecht der Kläger verpflichtet, nicht nur die rechtswidrige Handlung oder die Nichterfüllung, sondern auch den erlittenen Schaden und den Kausalzusammenhang zu beweisen. Im Kontext des vertraglich geregelten öffentlichen Dienstes entsteht bei Nicht- oder verspäteter Einstellung durch Verschulden der öffentlichen Verwaltung ein Anspruch auf Schadensersatz. Aber was genau muss der Arbeitnehmer darlegen und beweisen, um diesen Schadensersatz zu erhalten?
Das kommentierte Urteil greift genau diesen Punkt auf und liefert eine Auslegung, die darauf abzielt, die Position des Arbeitnehmers zu vereinfachen, ohne jedoch die allgemeinen Grundsätze der Beweislast, auf die in den Artikeln 2697, 2727 und 2729 des Zivilgesetzbuches verwiesen wird, zu verändern. Das Gericht beabsichtigte, den Schutz des Rechts des Arbeitnehmers mit der Notwendigkeit eines konkreten Nachweises des Schadens in Einklang zu bringen.
Im Bereich des vertraglich geregelten öffentlichen Dienstes ist im Falle einer nicht erfolgten oder verspäteten Einstellung, die der öffentlichen Verwaltung zuzurechnen ist, der Arbeitnehmer, der vor Gericht auf Schadensersatz klagt, verpflichtet, lediglich den Schaden darzulegen, der in der verspäteten oder unterlassenen Zuweisung der Stelle und somit im Verlust der Vergütungen besteht, die er hätte erzielen können, ohne dass die ausdrückliche Darlegung der Arbeitslosigkeit oder der Beschäftigung mit geringerem Einkommen erforderlich ist, welche vielmehr Beweismittel für den Schaden darstellen, wobei die Notwendigkeit besteht, dass das Tatsachengericht im Falle eines kohärenten Sachverhalts und einer plausiblen "Beweisspur" die von der Prozessordnung vorgesehenen Ermittlungsbefugnisse von Amts wegen ausübt.
Diese Leitsatz ist in ihrer Klarheit umwälzend. Der Kassationsgerichtshof stellt fest, dass der Arbeitnehmer nicht unbedingt darlegen muss, dass er arbeitslos geblieben ist oder ein geringeres Einkommen erzielt hat, als er hätte. Diese Tatsachen sind nämlich keine konstitutiven Elemente des Schadens, sondern vielmehr Beweismittel zur Bezifferung desselben. Der Kern des Schadensersatzanspruchs liegt im "Verlust der Vergütungen, die er hätte erzielen können" aufgrund der verspäteten oder unterlassenen Zuweisung der Stelle. Dieser Verlust ist an sich der Schaden. Die Arbeitslosigkeit oder die alternative Beschäftigung mit geringerem Einkommen ist keine wesentliche Voraussetzung für die Klage, sondern ein Umstand, der zum Nachweis des Ausmaßes des Schadens bewiesen werden kann.
Die Entscheidung steht im Einklang mit einer Rechtsprechung, die im Laufe der Jahre versucht hat, die Anwendung der Artikel 1218 (Haftung des Schuldners) und 1223 (Schadensersatz) des Zivilgesetzbuches an die Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst anzupassen. Der Kassationsgerichtshof festigt unter Verweis auf frühere Leitsätze (wie N. 1492 von 2018, N. 22294 von 2023 und N. 16665 von 2020) die Vorstellung, dass der Schaden aus Nicht- oder verspäteter Einstellung presumtiv mit dem Verdienstausfall verbunden ist. Es handelt sich nicht um einen Schaden "in re ipsa", sondern um einen Schaden, dessen Nachweis durch einfache Vermutungen und das Eingreifen des Richters erleichtert werden kann.
Ein entscheidender Punkt, der durch die Verordnung 17367/2025 hervorgehoben wird, ist die Rolle des Tatsachengerichts. Bei einem "kohärenten Sachverhalt und einer plausiblen Beweisspur" ist der Richter aufgefordert, seine Ermittlungsbefugnisse von Amts wegen auszuüben. Das bedeutet, dass auch wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit nicht ausdrücklich dargelegt hat, der Richter tätig werden kann und muss, um Elemente zur Bezifferung des Schadens zu erlangen, beispielsweise durch Anforderung von Informationen über den Arbeitsmarkt oder die berufliche Stellung des Antragstellers. Dies stärkt das Prinzip der Effektivität des Rechtsschutzes und stellt sicher, dass eine bloße formale Unterlassung den Anspruch auf Schadensersatz nicht ausschließt.
Die Verordnung Nr. 17367 von 2025 stellt eine wichtige Klarstellung im Bereich des Schadensersatzes im öffentlichen Dienst dar. Sie vereinfacht die Beweislast für den Arbeitnehmer und konzentriert sich auf den direkten wirtschaftlichen Verlust, der sich aus der Nichtzuweisung der Stelle ergibt. Gleichzeitig unterstreicht sie die Bedeutung der aktiven Rolle des Richters im Prozess der Feststellung und Bezifferung des Schadens. Für die Arbeitnehmer bedeutet dies eine bessere Zugänglichkeit zum Schadensersatz, während für die öffentlichen Verwaltungen die Notwendigkeit einer sorgfältigen Einhaltung der Einstellungsprozesse bekräftigt wird, um Schadensersatzansprüche zu vermeiden, die angesichts dieser Entscheidung klarer und weniger ausweichbar erscheinen.