Die Komplexität des Steuerrechts und die Dynamik von Unternehmensoperationen, wie die Übertragung von Geschäftsbereichen, werfen oft entscheidende Fragen zur korrekten Zurechnung von Steuerpflichten auf. Eine der am häufigsten diskutierten Fragen betrifft die Zustellung von Zahlungsaufforderungen: Ist eine erneute Zustellung an den Erwerber eines Geschäftsbereichs immer erforderlich, auch wenn das Dokument bereits dem Veräußerer zugestellt wurde? Zu diesem Punkt äußert sich der Oberste Kassationsgerichtshof mit Autorität und liefert mit dem Beschluss Nr. 15862 vom 13. Juni 2025 eine klärende Auslegung. Diese Entscheidung bietet wichtige Einblicke in die Mechanismen der Steuereintreibung und den Schutz des Steuerpflichtigen.
Das Herzstück der Angelegenheit liegt in der Anwendung von Artikel 25 des d.P.R. Nr. 602 von 1973, einer grundlegenden Norm für die Steuereintreibung. Dieser Artikel regelt die Zustellungsmodalitäten der Zahlungsaufforderung und sieht vor, dass diese dem im Register eingetragenen Schuldner oder dem Mitverpflichteten, gegen den vorgegangen wird, zugestellt werden muss. Die Praxis und die Rechtsprechung mussten sich oft mit Situationen auseinandersetzen, in denen die Steuerschuld auf andere Personen als den ursprünglichen Schuldner übertragen wird oder sich auf diese erstreckt, wie eben im Falle der Übertragung eines Geschäftsbereichs.
Wenn ein Geschäftsbereich übertragen wird, können die Verbindlichkeiten, einschließlich der steuerlichen, auch den Erwerber belasten, wenn auch subsidiär zum Veräußerer. Die Frage, die sich stellt, ist, ob die bloße Zustellung an den Veräußerer ausreicht, um die Steuerforderung auch gegenüber dem Erwerber wirksam zu machen, oder ob letzterer das Recht hat, eine eigenständige Zustellung zu erhalten, um die Schuld bestritten zu sehen. Die Lösung dieser Unsicherheit ist entscheidend, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten und das Vorgehen sowohl der Finanzverwaltung als auch der Unternehmen und ihrer Berater zu lenken.
Mit dem Beschluss Nr. 15862 von 2025 hat der Oberste Kassationsgerichtshof, Sektion T, unter dem Vorsitz von G. L. R. und mit L. L. als Berichterstatter, eine entscheidende Auslegung geliefert und eine frühere Entscheidung der Regionalen Steuerkommission von Rom vom 30. Dezember 2022 mit Zurückverweisung aufgehoben. In dem Rechtsstreit standen sich A. (Generalstaatsanwaltschaft) und H. (vertreten durch G. S.) gegenüber. Der Gerichtshof hat klargestellt, dass:
Wenn die Zahlungsaufforderung dem Veräußerer des Geschäftsbereichs zugestellt wurde, ist für die Fortsetzung der Eintreibung gegen den Erwerber keine weitere Zustellung an diesen erforderlich, da Artikel 25 des d.P.R. Nr. 602 von 1973 alternativ die Zustellung an den im Register eingetragenen Schuldner oder den Mitverpflichteten, gegen den vorgegangen wird, vorsieht. Die Verpflichtung des Veräußerers – Steuerschuldner – stellt ein konstitutives Element der Verpflichtung des Erwerbers dar, der subsidiär haftet, mit der Folge, dass gegenüber dem Veräußerer zu prüfen ist, ob die Steuer geschuldet ist.
Diese Lehre ist von größter Bedeutung. Der Kassationsgerichtshof betont, dass Artikel 25 des d.P.R. Nr. 602 von 1973 eine alternative Zustellungsoption bietet: an den Hauptschuldner oder den Mitverpflichteten. Im Kontext der Übertragung eines Geschäftsbereichs ist die Haftung des Erwerbers subsidiär zur Haftung des Veräußerers. Das bedeutet, dass die ursprüngliche Steuerschuld beim Veräußerer entsteht, der der Steuerschuldner ist. Die Verpflichtung des Erwerbers, obwohl bestehend, ist eine Ableitung, ein