Bescheid über die "Relationem"-Begründung: Die Kassation mit Beschluss Nr. 16625/2025 und die Vorlage von Dokumenten in der Berufung

Im Steuerrecht ist die Klarheit von Steuerbescheiden von grundlegender Bedeutung. Doch was geschieht, wenn ein Bescheid Dokumente erwähnt, die nicht beigefügt sind? Ist der Bescheid nichtig? Und können solche Dokumente in der Berufung vorgelegt werden? Der Beschluss des Obersten Kassationsgerichts Nr. 16625 vom 21. Juni 2025 liefert entscheidende Antworten.

Das Oberste Gericht hat im Fall zwischen F. (D. R.) und der Finanzverwaltung (A.) diese Frage behandelt und die Berufung gegen ein Urteil der Regionalen Steuerkommission von Latium vom 5. Februar 2021 zurückgewiesen.

"Per Relationem"-Begründung: Gültigkeit des Bescheids vs. Beweislast

Die Begründung ist eine wesentliche Voraussetzung für Steuerbescheide (Art. 42 D.P.R. Nr. 600/1973, Art. 7 L. Nr. 212/2000). Die "per relationem"-Begründung bezieht sich auf andere Dokumente. Der Beschluss Nr. 16625/2025 unterscheidet zwischen der Gültigkeit der Begründung und der Beweislast. Die fehlende Beifügung macht den Bescheid nicht nichtig, wenn die genannten Dokumente existieren und identifizierbar sind. Die Nichtigkeit tritt nur ein, wenn der Bescheid unverständlich ist. Die Frage verschiebt sich auf deren Vorlage im Gerichtsverfahren.

Vorlage von Dokumenten in der Berufung: Art. 58 D.Lgs. Nr. 546/1992

Der Beschluss klärt die Vorlage von nicht beigefügten Dokumenten in der Berufung. Art. 58 Absatz 2 D.Lgs. Nr. 546/1992 beschränkt neue Beweismittel in der Berufung, außer in Ausnahmefällen. Die Kassation gestattet die verspätete Vorlage: Die anfängliche fehlende Beifügung betrifft die "Beweisführung für die Tatsachen", nicht die "Begründung". Die Vorlage solcher Dokumente in der Berufung heilt eine dokumentarische Lücke, die den ursprünglichen Bescheid nicht ungültig gemacht hätte. Dies stellt ein Gleichgewicht zwischen dem Schutz des Steuerpflichtigen und der Effektivität der Verwaltung her.

Die Leitsatzentscheidung der Kassation und ihre Bedeutung

Hier ist der Leitsatz des Gerichts:

Ein Bescheid, der durch Verweis auf nicht beigefügte Dokumente begründet wird, ist nicht nichtig, da die fehlende Beifügung die Beweisführung für die Tatsachen betrifft, auf denen der Bescheid beruht, und nicht die Begründung selbst. Folglich können die Dokumente, auf denen die "per relationem"-Begründung beruht, gemäß Art. 58 Absatz 2 D.Lgs. Nr. 546 von 1992, in der seinerzeit geltenden Fassung, erstmals in der Berufung im Gerichtsverfahren vorgelegt werden. (In Anwendung dieses Grundsatzes hat die S.C. die Berufung zurückgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt, das die Zulässigkeit der Vorlage in der Berufung von Berichten der Stellen, die einem Tabakhändler Zuschläge gezahlt hatten und auf die im zugestellten Bescheid verwiesen, aber nicht beigefügt worden war, korrekt als zulässig erachtet hatte.)

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein Bescheid allein aufgrund der fehlenden Beifügung der genannten Dokumente nicht nichtig ist. Die Beifügung betrifft die Beweisführung, nicht die Gültigkeit der Begründung. Wenn der Verweis klar ist, kann die Verwaltung die Dokumente in der Berufung vorlegen und die Lücke heilen. Das Beispiel der Berichte über die "Zuschläge" für einen Tabakhändler veranschaulicht, wie der Grundsatz den Anspruch des Staates und das Recht auf Verteidigung schützt, indem er unterscheidet zwischen:

  • Formale Gültigkeit des Bescheids: Gewährleistet durch die Begründung, auch "per relationem".
  • Beweislast: Kann in der Berufung ergänzt werden.

Schlussfolgerungen: Rechtssicherheit im Steuerrecht

Der Beschluss Nr. 16625/2025 legt einen klaren Standpunkt fest: Die "per relationem"-Begründung ist rechtmäßig und die fehlende Beifügung macht den Bescheid nicht nichtig, sondern ermöglicht die Vorlage der Dokumente in der Berufung gemäß Art. 58 Absatz 2 D.Lgs. Nr. 546/1992. Für Steuerpflichtige ist eine sorgfältige Prüfung und eine qualifizierte Verteidigung unerlässlich. Für die Verwaltung ist dies eine Aufforderung zur Präzision, mit der Möglichkeit, verfahrenstechnische Versäumnisse in späteren Phasen zu beheben.

Anwaltskanzlei Bianucci