Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 22663 vom 29. Mai 2025 (eingereicht am 17. Juni 2025) eine grundlegende Klarstellung im Bereich des Widerrufs der Fahrerlaubnis und von Präventivmaßnahmen vorgenommen. Die Entscheidung befasst sich mit den strafrechtlichen Folgen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, wenn der Widerruf auf einer später für verfassungswidrig erklärten Norm beruht. Eine entscheidende Aussage zum Schutz individueller Rechte und zur Kohärenz des Rechtssystems.
Im Mittelpunkt der Angelegenheit steht Artikel 120 Absatz 2 des Straßenverkehrsordnung (D.Lgs. Nr. 285/1992). In seiner ursprünglichen Fassung verpflichtete er die Präfektur zum automatischen Widerruf der Fahrerlaubnis für Personen, die Präventivmaßnahmen unterlagen. Dieser Automatismus wurde durch das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Nr. 99 von 2020 geändert, das die Rechtswidrigkeit der Norm erklärte und aus "verfügt" ein "verfügen kann" machte. Eine Änderung, die die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung wiederherstellte.
Das Urteil Nr. 22663 von 2025 des Kassationsgerichtshofs untersucht den Fall von G. D. G., der wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis angeklagt wurde, nachdem seine Fahrerlaubnis automatisch widerrufen worden war (gemäß Art. 120 C.d.S. in seiner alten Fassung) und zwar vor dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Nr. 99/2020, das die Verfassungswidrigkeit von Art. 120 Absatz 2 D.Lgs. vom 30. April 1992, Nr. 285, erklärte, soweit darin bestimmt wird, dass die Präfektur die Fahrerlaubnis widerruft – anstatt widerrufen kann – gegenüber Personen, die Präventivmaßnahmen unterliegen oder unterlagen. Der Oberste Gerichtshof, unter dem Vorsitz von D. M. G. und mit L. A. V. als Berichterstatter, hob die Verurteilung ohne Zurückverweisung auf und bekräftigte einen wesentlichen Grundsatz:
Das Verbrechen gemäß Art. 73 D.Lgs. vom 6. September 2011, Nr. 159, ist nicht gegeben, wenn der Empfänger einer Präventivmaßnahme ein Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis automatisch entzogen wurde, und zwar vor dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Nr. 99 von 2020, das die Verfassungswidrigkeit von Art. 120 Absatz 2 D.Lgs. vom 30. April 1992, Nr. 285, erklärte, in dem Teil, der bestimmt, dass die Präfektur die Fahrerlaubnis widerruft – anstatt widerrufen kann – gegenüber Personen, die Präventivmaßnahmen unterliegen oder unterlagen. (Sachverhalt bezüglich eines Widerrufsdekrets der Fahrerlaubnis, das nach Feststellung der Straftat von der Präfektur von Amts wegen aufgehoben wurde, in dem der Gerichtshof präzisierte, dass der Richter, unabhängig von jeder Berücksichtigung der Rückwirkung des von Amts wegen erlassenen Beschlusses, verpflichtet ist, den Widerrufsbescheid der Fahrerlaubnis nicht anzuwenden, da er an einem genetischen Mangel leidet, der sich aus der Erklärung der Verfassungswidrigkeit der Norm ergibt, die seine obligatorische Erlassung vorsah).
Der Kassationsgerichtshof stellt klar, dass das Verbrechen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Art. 73 D.Lgs. Nr. 159/2011) nicht besteht, wenn der Widerruf auf einer für verfassungswidrig erklärten Norm beruhte, für Sachverhalte, die vor dieser Erklärung liegen. Der Widerrufsbescheid leidet an einem "genetischen Mangel", der von Anfang an rechtswidrig ist. Der Strafrichter ist verpflichtet, einen solchen Bescheid zu "missachten" und dessen verfassungsrechtlichen Mangel anzuerkennen, auch wenn er nicht formell von der Verwaltung aufgehoben wurde.
Diese Entscheidung unterstreicht:
Das Urteil Nr. 22663 von 2025 ist eine wichtige Mahnung an die Bedeutung der verfassungsrechtlichen Konformität von Normen. Es gewährleistet, dass Bürger nicht strafrechtlich für Handlungen verantwortlich gemacht werden, die durch von Anfang an mangelhafte Verwaltungsakte verboten sind, und fördert so eine materielle Gerechtigkeit und Kohärenz in unserer Rechtsordnung.