Vorsichtsmaßnahmen und vergangene Zeit: Die Bewertung der Notwendigkeit im Lichte des Urteils 21809/2025

Persönliche Vorsichtsmaßnahmen stellen eines der wirkungsvollsten Instrumente dar, die der Justiz im Strafverfahren zur Verfügung stehen, da sie die persönliche Freiheit des Verdächtigen oder Angeklagten direkt beeinträchtigen. Ihre Anwendung ist an das Vorliegen bestimmter Erfordernisse gebunden, wie z. B. Fluchtgefahr, Beweisvereitelung oder Wiederholungsgefahr. Das Gesetz sieht jedoch auch Vermutungen vor, die manchmal absolut, manchmal relativ sind und das Bewertungsbild vereinfachen (oder verkomplizieren). In diesem Zusammenhang bietet das jüngste Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofs Nr. 21809 vom Jahr 2025 eine wichtige Klarstellung zur Rolle der seit den angefochtenen Taten verstrichenen Zeit, insbesondere im Falle einer relativen Vermutung der Notwendigkeit von Vorsichtsmaßnahmen.

Die relative Vermutung und die Rechtsprechungsentwicklung

Artikel 275 Absatz 3 der Strafprozessordnung legt fest, dass für bestimmte schwere Straftaten – darunter die in Artikel 74 des Präsidialdekrets 309/1990 genannten, die im vorliegenden Fall herangezogen werden – eine Vermutung der Aktualität der Vorsichtsmaßnahmen besteht. Es handelt sich jedoch um eine als „relativ“ bezeichnete Vermutung. Das bedeutet, dass sie zwar den Ausgangspunkt für den Richter darstellt, aber durch konkrete Elemente widerlegt werden kann, die das Nichtbestehen oder die Abschwächung dieser Erfordernisse belegen. Die Rechtsprechung, und insbesondere das Gesetz vom 16. April 2015, Nr. 47, hat die Tendenz verstärkt, dass der Richter sich nicht auf eine automatische Anwendung dieser Vermutung beschränken darf, sondern zu einer sorgfältigen Prüfung des konkreten Falls verpflichtet ist.

Im Hinblick auf Vorsichtsmaßnahmen, auch wenn für die Straftaten gemäß Art. 275 Abs. 3 StPO eine relative Vermutung des Bestehens von Vorsichtsmaßnahmen vorgesehen ist, muss die seit den angefochtenen Taten verstrichene Zeit im Lichte der Reform durch das Gesetz vom 16. April 2015, Nr. 47, und einer verfassungsrechtlich orientierten Auslegung derselben Vermutung vom Richter ausdrücklich berücksichtigt werden, wenn es sich um einen erheblichen Zeitraum ohne weitere Handlungen des Verdächtigen handelt, die auf eine fortbestehende Gefährlichkeit hindeuten. Diese Zeit kann unter den „Elementen, aus denen sich ergibt, dass keine Vorsichtsmaßnahmen bestehen“ fallen, auf die sich derselbe Art. 275 Abs. 3 der Verfahrensordnung bezieht.

Die Leitsatzentscheidung des Urteils 21809/2025, deren Berichterstatterin Frau Dr. G. E. A. war, unterstreicht einen Grundsatz: Auch wenn das Gesetz für bestimmte Straftaten eine relative Vermutung des Bestehens von Vorsichtsmaßnahmen vorsieht, ist der Richter verpflichtet, die seit den Taten verstrichene Zeit ausdrücklich zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz ist keine radikale Neuerung, sondern eine Bestätigung und Stärkung einer „verfassungsrechtlich orientierten“ Auslegung von Artikel 275 Absatz 3 der StPO, die bereits durch das Gesetz Nr. 47 von 2015 eingeführt wurde. Die Idee ist, dass die Vermutung, auch wenn sie relativ ist, nicht zu einer vorzeitigen Verurteilung oder einer Maßnahme auf unbestimmte Zeit werden darf. Wenn ein erheblicher Zeitraum vergangen ist und vor allem keine weiteren Handlungen des Verdächtigen (im vorliegenden Fall B. A.) stattgefunden haben, die auf eine fortbestehende soziale Gefährlichkeit hindeuten, dann wird diese Zeit zu einem entscheidenden Element. Sie kann nämlich zu jenen „Elementen, aus denen sich ergibt, dass keine Vorsichtsmaßnahmen bestehen“ gehören und somit die Vermutung selbst überwinden.

Die Aktualität der Vorsichtsmaßnahmen: Eine notwendige Analyse

Das vorliegende Urteil, das die Entscheidung des Tribunale della Libertà von Rom mit Zurückverweisung aufhebt, bekräftigt die Notwendigkeit einer konkreten und aktuellen Bewertung der Vorsichtsmaßnahmen. Die abstrakte Schwere der Straftat reicht nicht aus, um die Aufrechterhaltung einer Maßnahme zu rechtfertigen. Der Richter muss die tatsächliche Fortdauer der Gefahr prüfen und dabei alle ihm zur Verfügung stehenden Elemente berücksichtigen. Dazu gehört, wie vom Obersten Kassationsgerichtshof hervorgehoben, die verstrichene erhebliche Zeitspanne ohne neue Anzeichen von Gefährlichkeit. Dieser Ansatz gewährleistet, dass die Einschränkung der persönlichen Freiheit stets verhältnismäßig und unbedingt erforderlich ist, im Einklang mit den verfassungsrechtlichen (Art. 13 GG) und supranationalen Grundsätzen (Art. 5 EMRK).

Zur Beurteilung der Aktualität und Konkretheit der Vorsichtsmaßnahmen muss der Richter daher Folgendes berücksichtigen:

  • Die Dauer des Zeitraums seit den angefochtenen Taten;
  • Das Fehlen weiterer krimineller oder auf Gefährlichkeit hindeutender Handlungen des Verdächtigen;
  • Etwaige Veränderungen der Lebensumstände oder des sozialen Umfelds des Verdächtigen;
  • Die Möglichkeit, weniger belastende, aber dennoch geeignete Vorsichtsmaßnahmen zur Wahrung der prozessualen Erfordernisse zu ergreifen.

Schlussfolgerungen: Auf dem Weg zu einer ausgewogenen Vorsorgerechtsprechung

Das Urteil Nr. 21809 des Jahres 2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs, mit dem Präsidenten A. E. und Berichterstatter G. E. A., fügt sich in einen Rechtsprechungsstrang ein, der darauf abzielt, das Bedürfnis nach Schutz der Gemeinschaft mit dem Grundrecht auf persönliche Freiheit in Einklang zu bringen. Es bekräftigt, dass der Richter auch bei gesetzlichen Vermutungen zu einer sorgfältigen und individuellen Bewertung der aktuellen Gefährlichkeit des Verdächtigen aufgerufen ist. Diese Tendenz stärkt nicht nur die Garantien für die Bürger, sondern fördert auch eine gerechtere und rationalere Anwendung von Vorsichtsmaßnahmen, indem verhindert wird, dass die Freiheitsentziehung über das Notwendige hinaus andauert, basierend auf einer Gefahr, die im Laufe der Zeit abgeschwächt oder vollständig erloschen sein könnte. Es ist eine Mahnung an eine Justiz, die den Menschen hinter der Anklage nicht vergisst und einen fairen und die Grundrechte achtenden Prozess gewährleistet.

Anwaltskanzlei Bianucci