Die Kassation und das Sofortige Verfahren: Die Abnormität der Übermittlung der Akten (Urteil Nr. 21332 von 2025)

Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 21332 vom 6. Juni 2025 eine grundlegende Klarstellung zu den Grenzen des Strafverfahrens vorgenommen und sich mit der Frage der Abnormität der Anordnung befasst, mit der im sofortigen Verfahren das Kollegialgericht die Übermittlung der Akten an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung der Vorverhandlung anordnet. Diese Entscheidung, unter dem Vorsitz von Frau Dr. C. E. und mit Frau Dr. P. G. A. R. als Berichterstatterin, ist entscheidend für das Verständnis der strengen Architektur unseres Prozesssystems und der Garantien, die es zu schützen beabsichtigt.

Das Sofortige Verfahren: Ein Sonderverfahren mit Spezifischen Zielen

Das sofortige Verfahren (Art. 453 ff. StPO) ist ein Sonderverfahren, das darauf abzielt, die Prozesszeiten zu verkürzen, wenn die Beweislage offensichtlich ist. Seine Besonderheit liegt in der Auslassung der Vorverhandlung, einer Filterphase, die die Stichhaltigkeit der Anklage vor der Hauptverhandlung prüft. Das Fehlen dieser Phase macht das sofortige Verfahren zu einem schnelleren Weg, erfordert jedoch die strikte Einhaltung seiner spezifischen Bedingungen und Verfahren.

Der im Urteil behandelte Fall betraf ein sofortiges Verfahren wegen des Delikts gemäß Art. 316-ter StGB (ungerechtfertigte Entgegennahme von staatlichen Zuwendungen). Das Einzelgericht hatte die Akten an das Kollegialgericht verwiesen, das gemäß Art. 33-bis StPO für die Sache zuständig war. Der kritische Punkt entstand, als das Kollegialgericht seinerseits die Akten an die Staatsanwaltschaft des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) verwies und sich auf Art. 33-septies StPO berief, mit der Absicht, die Vorverhandlung durchzuführen.

Abnorm ist die Anordnung, mit der im sofortigen Verfahren das Kollegialgericht die Akten gemäß Art. 33-septies StPO an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung der Vorverhandlung übermittelt, die im vorgenannten Verfahren nicht vorgesehen ist. (Sachverhalt bezüglich eines sofortigen Verfahrens wegen des Delikts gemäß Art. 316-ter StGB, in dessen Rahmen das Einzelgericht die Akten an das Kollegialgericht verwiesen hatte, das gemäß Art. 33-bis StPO zuständig war, und dieses sie seinerseits an die Staatsanwaltschaft des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung verwiesen hatte).

Die Leitsatzentscheidung der Kassation klärt, dass die Vorverhandlung mit der Struktur des sofortigen Verfahrens unvereinbar ist, das sie naturgemäß ausschließt. Jede Anordnung, die versucht, sie wieder einzuführen, wie die Übermittlung der Akten an die Staatsanwaltschaft zu diesem Zweck, ist "abnorm". Abnormität bezeichnet im Strafverfahrensrecht eine Handlung, die so stark vom gesetzlichen Schema abweicht, dass sie dem System radikal fremd ist. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung der festgelegten Verfahrensabläufe zum Schutz der Prozesseffizienz und der Garantien des Angeklagten.

Die Entscheidung der Kassation: Die Gründe für die Abnormität

Der Oberste Kassationsgerichtshof hat die Anordnung des Gerichts von Nola vom 15. Januar 2025 ohne Zurückverweisung aufgehoben. Die Gründe liegen in der Natur des sofortigen Verfahrens selbst und in der fehlerhaften Anwendung der Vorschriften. Art. 33-septies StPO regelt die Übermittlung der Akten an die Staatsanwaltschaft wegen Unzuständigkeit oder Verbindung, kann aber nicht dazu verwendet werden, eine Vorverhandlung wieder einzuführen, die das sofortige Verfahren per Definition abgeschafft hat.

Der Grundsatz der prozessualen Gesetzmäßigkeit verlangt, dass jede gerichtliche Handlung auf einer spezifischen gesetzlichen Grundlage beruht. Im sofortigen Verfahren hat das Gesetz bereits beschlossen, die Vorverhandlung zu überspringen, um die Zeiten zu verkürzen. Die Wiedereinführung dieser Phase würde das Verfahren entstellen und einen nicht vorgesehenen und potenziell die Rechte der Parteien verletzenden Hybrid schaffen. Insbesondere verletzt die Übermittlung der Akten an die Staatsanwaltschaft für eine Vorverhandlung in einem sofortigen Verfahren:

  • Den Grundsatz der Prozessökonomie, der das sofortige Verfahren inspiriert.
  • Die Taxativität der Prozessformen, die atypische Verfahren verbietet.
  • Die Verteidigungsgarantien, da der Angeklagte Anspruch auf ein spezifisches Verfahren ohne Abweichungen hat.

Die Kassation hat unter Verweis auf frühere Rechtsprechung (Sez. U, Nr. 7 von 1989; Sez. U, Nr. 19 von 1993) bekräftigt, dass eine abnorme Anordnung auch außerhalb der ausdrücklich vorgesehenen Fälle angefochten werden kann, da sie außerhalb der Ausübung der gerichtlichen Funktion liegt.

Schlussfolgerungen: Eine Mahnung für die Korrekte Rechtspflege

Das Urteil Nr. 21332 von 2025 ist eine Mahnung für alle Rechtsakteure. Es bekräftigt die Notwendigkeit einer strengen Anwendung der Verfahrensnormen, insbesondere bei Sonderverfahren, die zwar auf Beschleunigung abzielen, aber die volle Achtung der Grundsätze eines fairen Verfahrens gewährleisten müssen. Die Abnormität der Anordnung zur Übermittlung der Akten an die Staatsanwaltschaft für die Vorverhandlung im sofortigen Verfahren ist kein bloßer Formfehler, sondern eine Abweichung vom gesetzlichen Weg, die die Gültigkeit des Verfahrens beeinträchtigt. Diese Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit und den Schutz der Verfahrensgarantien, die Säulen eines gerechten und effizienten Justizsystems sind.

Anwaltskanzlei Bianucci