Unrechtmäßiger Erhalt öffentlicher Mittel: Die strafrechtliche Verantwortung des Gesellschafters bei Personengesellschaften (Kassationsgerichtshof Nr. 23472/2025)

Die italienische Rechtslandschaft entwickelt sich ständig weiter, und die Entscheidungen des Kassationsgerichtshofs stellen grundlegende Eckpfeiler für die korrekte Auslegung und Anwendung der Normen dar. Ein kürzlich ergangenes und bedeutendes Urteil des Obersten Gerichtshofs mit der Entscheidung Nr. 23472 vom 24. Juni 2025 (Präsident V. O., Berichterstatter P. G. A. R.) hat einen entscheidenden Aspekt des Strafrechts und der Präventivmaßnahmen beleuchtet und die Verantwortung von Gesellschaftern bei Personengesellschaften, die öffentliche Mittel erhalten, präziser definiert.

Der Fall betraf den Angeklagten P. C., dem der unrechtmäßige Erhalt öffentlicher Mittel vorgeworfen wurde, ein Verbrechen gemäß Artikel 316-ter des Strafgesetzbuches. Die zentrale Frage drehte sich um das Versäumnis des Gesellschafters und gesetzlichen Vertreters einer einfachen Gesellschaft, zum Zeitpunkt der Beantragung eines Gemeinschaftsbeitrags zu erklären, dass er einer persönlichen Präventivmaßnahme unterliege. Ein Verhalten, das der Richter der Vorverhandlung in Rom zurückgewiesen hatte, das der Kassationsgerichtshof jedoch als strafbare Handlung anerkannt hat.

Das Verbrechen des unrechtmäßigen Erhalts und die Präventivmaßnahmen

Artikel 316-ter des Strafgesetzbuches bestraft jeden, der durch die Verwendung oder Vorlage falscher oder unwahrer Erklärungen oder Dokumente oder durch die Unterlassung geschuldeter Informationen unrechtmäßig für sich selbst oder für andere Beiträge, Finanzierungen, zinsgünstige Darlehen oder andere gleichartige Leistungen, wie auch immer benannt, erhält, die vom Staat, von anderen öffentlichen Stellen oder von den Europäischen Gemeinschaften gewährt werden. Dies ist ein Verbrechen, das darauf abzielt, die Integrität und die korrekte Verwendung öffentlicher Ressourcen zu schützen und zu verhindern, dass diese von nicht berechtigten Personen abgezweigt oder erhalten werden.

Der Kern der Angelegenheit liegt in diesem speziellen Fall an der Schnittstelle zwischen diesem Verbrechen und der Gesetzgebung über persönliche Präventivmaßnahmen, insbesondere dem Gesetzesdekret vom 6. September 2011, Nr. 159, besser bekannt als Anti-Mafia-Kodex. Dieses Dekret legt eine Reihe von Verboten, Verfallserscheinungen und Suspendierungen für Personen fest, die Präventivmaßnahmen unterliegen, um zu verhindern, dass diese Zugang zu öffentlichen Mitteln erhalten oder bestimmte Positionen innehaben.

Die Handlung des Gesellschafters und gesetzlichen Vertreters einer einfachen Gesellschaft, die einen Gemeinschaftsbeitrag zugunsten der Einrichtung erhält, indem sie zum Zeitpunkt der Antragstellung unterlässt zu erklären, dass sie einer persönlichen Präventivmaßnahme unterliegt, stellt das Verbrechen des unrechtmäßigen Erhalts öffentlicher Mittel gemäß Art. 316-ter StGB dar, da bei Personengesellschaften im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften gemäß Art. 83 und 85 Abs. 2 D.Lgs. 6. September 2011, Nr. 159, auch die einzelnen Gesellschafter verpflichtet sind, das Vorhandensein persönlicher Gründe für Verfall, Suspendierung oder Verbot gemäß Art. 67 desselben Dekrets mitzuteilen.

Die Leitsatzentscheidung des Kassationsgerichtshofs ist äußerst klar und von grundlegender Bedeutung. Sie besagt, dass die Unterlassung der Erklärung, einer persönlichen Präventivmaßnahme zu unterliegen, durch den Gesellschafter und gesetzlichen Vertreter einer einfachen Gesellschaft, die einen Gemeinschaftsbeitrag beantragt, das Verbrechen des unrechtmäßigen Erhalts darstellt. Der entscheidende Punkt der Entscheidung liegt in der Unterscheidung zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften.

Die entscheidende Unterscheidung zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften

Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs hebt einen wesentlichen Unterschied in der für Personengesellschaften im Vergleich zu Kapitalgesellschaften geltenden Regelung in Bezug auf die Mitteilungspflichten gemäß D.Lgs. Nr. 159/2011 hervor. Bei Personengesellschaften, wie der im Urteil behandelten einfachen Gesellschaft, ist die Figur des Gesellschafters untrennbar mit der Geschäftsführung und Vertretung der Einrichtung verbunden. Die Person des Gesellschafters ist von der gesellschaftlichen Tätigkeit nicht trennbar, wie es bei Kapitalgesellschaften der Fall ist, wo das Kapital eine übergeordnete Rolle gegenüber der Person der Gesellschafter spielt.

Die vom Gericht zitierten Artikel 83 und 85 Absatz 2 des D.Lgs. Nr. 159/2011 schreiben vor, dass bei Personengesellschaften auch die einzelnen Gesellschafter verpflichtet sind, das Vorhandensein persönlicher Gründe für Verfall, Suspendierung oder Verbot gemäß Artikel 67 desselben Dekrets mitzuteilen. Zu diesen Gründen gehört unter anderem die Unterwerfung unter persönliche Präventivmaßnahmen. Die Unterlassung dieser Information ist daher keine bloße administrative Unregelmäßigkeit, sondern hat strafrechtliche Relevanz, da sie die auszahlende Stelle daran hindert, die subjektiven Voraussetzungen des Begünstigten korrekt zu bewerten.

Diese Entscheidung bekräftigt das Prinzip, dass Transparenz und Korrektheit unverzichtbare Säulen beim Zugang zu öffentlichen Mitteln sind, insbesondere wenn es sich um Personen handelt, die potenziell dem Risiko krimineller Infiltrationen ausgesetzt sind. Der personalistische Charakter von Personengesellschaften erfordert eine strengere Kontrolle der einzelnen Mitglieder, da diese direkten Einfluss auf die Geschäftsführung und die Vertrauenswürdigkeit der Einrichtung haben.

  • Die Bedeutung der Transparenz bei der Beantragung öffentlicher und gemeinschaftlicher Mittel.
  • Die Besonderheit der Regelung für Personengesellschaften, die die Gesellschafter direkt einbezieht.
  • Die schwerwiegenden strafrechtlichen Folgen der vorsätzlichen Unterlassung relevanter Informationen.
  • Die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der subjektiven Voraussetzungen durch die auszahlenden Stellen.

Praktische Auswirkungen für Unternehmen und Freiberufler

Die Entscheidung Nr. 23472/2025 hat wichtige praktische Auswirkungen für alle Wirtschaftsakteure und Freiberufler, die sich mit öffentlichen Ausschreibungen und Finanzierungen befassen. Es ist unerlässlich, dass Personengesellschaften, ihre Gesellschafter und ihre gesetzlichen Vertreter sich der vom Anti-Mafia-Kodex auferlegten Erklärungspflichten voll bewusst sind. Die Gesetzesunkenntnis oder die Nachlässigkeit bei der Erfüllung dieser Pflichten kann nicht als Entschuldigung geltend gemacht werden und kann zu schwerwiegenden strafrechtlichen Folgen sowie zum Widerruf bereits erhaltener Beiträge führen.

Für Anwälte und Berater bedeutet dies die Notwendigkeit einer noch gründlicheren Due-Diligence-Prüfung in der Phase der Unterstützung von Unternehmen, die Zugang zu öffentlichen Mitteln erhalten, wobei nicht nur die objektiven Projektanforderungen, sondern auch die subjektiven Anforderungen aller Gesellschafter und Geschäftsführer, insbesondere bei Personengesellschaften, überprüft werden müssen.

Schlussfolgerungen

Der Kassationsgerichtshof hat mit der Entscheidung Nr. 23472/2025 nachdrücklich die Bedeutung von Legalität und Transparenz beim Zugang zu öffentlichen Mitteln bekräftigt. Die Entscheidung unterstreicht, dass im Rahmen von Personengesellschaften das Verhalten des einzelnen Gesellschafters, der einer Präventivmaßnahme unterliegt und diesen Status nicht erklärt, ausreicht, um das Verbrechen des unrechtmäßigen Erhalts zu begründen. Dies ist eine klare Mahnung an alle Unternehmen und Freiberufler: Wachsamkeit und die Einhaltung der Anti-Mafia-Vorschriften sind unabdingbare Voraussetzungen für ein korrektes und legales Handeln im italienischen und europäischen Wirtschaftssystem.

Anwaltskanzlei Bianucci