Übermäßige Gewalt bei Raub: Kassation und die Verschärfung durch den teleologischen Zusammenhang (Urteil Nr. 27040/2025)

Im Bereich des Strafrechts ist die Unterscheidung zwischen Straftaten und die Anwendung von erschwerenden Umständen von entscheidender Bedeutung für die korrekte rechtliche Qualifizierung von Sachverhalten und die Strafzumessung. Die jüngste Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs, Urteil Nr. 27040 vom 17.06.2025 (eingereicht am 23.07.2025), klärt einen oft diskutierten Punkt: die Anwendbarkeit der Verschärfung des teleologischen Zusammenhangs (Art. 61 Abs. 1 Nr. 2 StGB) bei einem Raubdelikt, das auch Körperverletzungen einschließt. Diese Entscheidung, bei der M. P. M. P. F. Angeklagter war, liefert entscheidende Einblicke, wann eine "zusätzliche" Gewalt nicht im schwereren Verbrechen aufgeht, sondern eine eigene rechtliche Autonomie behält.

Der teleologische Zusammenhang: Ein Schlüsselmerkmal

Artikel 61 Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches identifiziert als erschwerenden Umstand die Begehung einer Tat zur Ausführung oder Verschleierung einer anderen Straftat oder zur Erlangung oder Sicherung des Produkts, des Gewinns, des Preises oder der Straflosigkeit einer anderen Straftat für sich selbst oder für andere. In diesen Fällen spricht man von einem teleologischen Zusammenhang: Ein Verbrechen (genannt "Mittel") wird begangen, um ein anderes Verbrechen (genannt "Zweck") zu erleichtern oder zu ermöglichen. Im vom Berufungsgericht Mailand und dann vom Kassationsgericht geprüften Fall wurde diskutiert, ob die Verschärfung gemäß Art. 61 Nr. 2 StGB, die auf ein Körperverletzungsdelikt angewendet wurde, im schwereren Raubdelikt, das ebenfalls dem Angeklagten vorgeworfen wurde, aufgehen könnte.

Die Verschärfung des teleologischen Zusammenhangs gemäß Art. 61 Abs. 1 Nr. 2 StGB, die im Zusammenhang mit dem Körperverletzungsdelikt als gegeben erachtet wird, geht nicht im Raubdelikt auf, das ebenfalls vorgeworfen wird, wenn die vom Täter ausgeübte Gewalt über das zur Erfüllung dieser schwereren Straftat erforderliche Maß hinausgeht. (In der Begründung hat das Gericht ferner festgestellt, dass für die Begründung dieses Umstands ausreicht, dass der Wille des Täters auf die Begehung des Zweckdelikts gerichtet ist und dass sich der Genannte zu diesem Zweck des Mitteldelikts bedient hat).

Dieses Leiturteil des Kassationsgerichts ist von grundlegender Bedeutung. Es erklärt, dass, wenn bei einem Raub (der von Natur aus Gewalt oder Drohung zur Wegnahme von Gütern beinhaltet) auch Körperverletzungen begangen werden, die Verschärfung des teleologischen Zusammenhangs, die mit diesen Verletzungen verbunden ist, nicht automatisch verschwindet. Sie wird nicht vom Raub "aufgehoben", vorausgesetzt, die zur Verletzung angewandte Gewalt war "exorbitant", d. h. übermäßig und nicht unbedingt erforderlich, um den Raub abzuschließen. Das Gericht betont ferner, dass zur Begründung dieser Verschärfung ausreicht, dass der Täter den Willen hatte, das Hauptverbrechen (den Raub) zu begehen, und dass die Verletzungen das Mittel zur Erreichung dieses Ziels waren.

Wenn die Gewalt übersteigt: Der Grundsatz der Nicht-Aufhebung

Das Herzstück der Entscheidung des Obersten Gerichts liegt im Konzept der "exorbitanten Gewalt". Das Raubdelikt (Art. 628 StGB) setzt die Anwendung von Gewalt oder Drohung voraus, um sich eine fremde bewegliche Sache anzueignen und sie demjenigen zu entziehen, der sie besitzt. Wenn jedoch die angewandte Gewalt nicht lediglich instrumentell und verhältnismäßig ist, um den Widerstand des Opfers zu überwinden oder die Flucht zu sichern, sondern diese Grenze überschreitet und Körperverletzungen (Art. 582 StGB) verursacht, die über das Notwendige hinausgehen, dann findet die Verschärfung des teleologischen Zusammenhangs volle Anwendung.

  • Notwendige Gewalt: Diejenige, die strikt zur Wegnahme der Sache oder zur Verhinderung der Reaktion des Opfers dient.
  • Exorbitante Gewalt: Diejenige, die zwar in den Kontext des Raubes fällt, aber eine Schädigung der Person verursacht, die über die typische Zweckbestimmung des Raubes hinausgeht und eine eigenständige Verletzung eines Rechtsguts (körperliche Unversehrtheit) in unverhältnismäßigem Maße darstellt.

Diese Auslegung zielt darauf ab, besonders abscheuliche Verhaltensweisen strenger zu sanktionieren, bei denen der Täter nicht nur die unerlässliche Kraft einsetzt, sondern der Person einen Schaden zufügt, der eine höhere Intensität des Vorsatzes und eine stärkere soziale Gefährlichkeit aufweist. Die Rechtsprechung hat seit langem klargestellt, dass die Verschärfung des teleologischen Zusammenhangs nicht per se (d. h. nicht automatisch) eintritt, wenn eine Konkurrenz von Straftaten vorliegt, sondern eine spezifische Untersuchung der tatsächlichen Instrumentalisierung und des Übermaßes des Verhaltens erfordert.

Der Wille des Täters und das Mitteldelikt

Die Begründung des Urteils bekräftigt einen gefestigten Grundsatz: Für die Begründung der Verschärfung des teleologischen Zusammenhangs reicht es aus, dass der Wille des Täters auf die Begehung des Zweckdelikts (in unserem Fall des Raubes) gerichtet ist und dass sich der Genannte zu diesem Zweck des Mitteldelikts (der Körperverletzung) bedient hat. Es ist kein spezifischer Vorsatz erforderlich, sondern ein allgemeiner Vorsatz genügt, d. h. das Bewusstsein und der Wille, die verletzende Handlung als Mittel zur Erreichung des Hauptziels auszuführen. Das bedeutet, dass die Absicht zu verletzen nicht das primäre Ziel sein muss, sondern ein bewusstes und gewolltes Mittel zur Erleichterung des schwereren Verbrechens.

Abschließende Überlegungen und praktische Auswirkungen

Das Urteil Nr. 27040/2025 des Kassationsgerichts stellt eine wichtige Klarstellung für die Anwendung des Strafrechts dar, insbesondere für Straftaten gegen die Person und das Vermögen. Es unterstreicht die Bedeutung der sorgfältigen Bewertung der Verhältnismäßigkeit von Gewalt in Kontexten wie dem Raub. Für Juristen dient diese Entscheidung als Mahnung zu einer sorgfältigen Analyse der Dynamik der Fakten, indem zwischen der typischen Gewalt des Raubes und der Gewalt, die diese Grenze überschreitet und eine eigenständige und schwerere Verletzung der körperlichen Unversehrtheit darstellt, die durch den teleologischen Zusammenhang verschärft wird, unterschieden wird. Für den Bürger ist es eine weitere Bestätigung, dass das Gesetz den wahllosen Einsatz von Gewalt nicht duldet und diejenigen, die bei der Begehung einer Straftat über das Notwendige hinausgehen und ein Verhalten von besonderem sozialen Missstand zeigen, strenger sanktioniert.

Anwaltskanzlei Bianucci