Das Zoll- und Steuerrecht ist in ständiger Entwicklung und birgt Unsicherheiten. Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 24595 vom 4. Juli 2025 die normative Kontinuität zwischen alten und neuen Bestimmungen zur Zollhinterziehung und zur Einfuhrumsatzsteuer klargestellt. Eine wichtige Entscheidung für Unternehmer und Fachleute.
Im Strafrecht ist das Prinzip der "Gesetzesnachfolge" von zentraler Bedeutung: Wenn ein neues Gesetz eine Straftat abschafft, sind frühere Taten nicht mehr strafbar. Von "normativer Kontinuität" spricht man, wenn das neue Gesetz, obwohl es das vorherige aufhebt, den Straftatbestand unverändert beibehält. In diesem Fall gibt es keine Abschaffung. Der Kassationsgerichtshof hat diesen Aspekt im Übergang vom D.P.R. 23. Januar 1973, Nr. 43 zum D.Lgs. 26. September 2024, Nr. 141 für Zollhinterziehungstaten geprüft.
Im Bereich der Zollhinterziehung besteht eine normative Kontinuität in Bezug auf die Einfuhrumsatzsteuer zwischen den bisherigen Art. 34 Abs. 2, 292 und 295 Abs. 2 lit. c) des D.P.R. 23. Januar 1973, Nr. 43, aufgehoben durch Art. 8 Abs. 1 lit. f) des D.Lgs. 26. September 2024, Nr. 141, und den geltenden Art. 27 Abs. 2, 79, 88 Abs. 2 lit. c) und 96 Abs. 1 lit. a), eingeführt durch das genannte D.Lgs. (Sachverhalt, der sich vor Inkrafttreten von Art. 17 Abs. 1 lit. b) des D.Lgs. 12. Juni 2025, Nr. 81 ereignete, der Art. 96 Abs. 1 des D.Lgs. Nr. 141 von 2024 novellierte, bezüglich einer Zollanmeldung, die fälschlicherweise die Eigenschaft eines regelmäßigen Exporteurs bescheinigte, mit daraus resultierender Nichtzahlung der Einfuhrumsatzsteuer, verbunden mit dem Verbrechen der Fälschung gemäß Art. 483 des italienischen Strafgesetzbuches).
Der Oberste Gerichtshof hat klargestellt, dass trotz der formellen Aufhebung der alten Normen die Substanz des Straftatbestands der Zollhinterziehung für die Einfuhrumsatzsteuer unverändert geblieben ist. Die zuvor nach dem D.P.R. 43/1973 bestraften rechtswidrigen Handlungen werden nun nach dem D.Lgs. 141/2024 sanktioniert. Es gab keine "Entkriminalisierung", und wer eine Übertretung begangen hat, ist weiterhin verfolgbar. Der Fall betraf eine falsche Erklärung als "regelmäßiger Exporteur" zur Umgehung der Mehrwertsteuer, verbunden mit der ideellen Fälschung (Art. 483 Zivilgesetzbuch).
Der Fall des Herrn M. V. verdeutlicht die schwerwiegenden Folgen rechtswidriger Handlungen. Der Kassationsgerichtshof betont die Sorgfaltspflicht bei Zollanmeldungen. Wer im internationalen Handel tätig ist, muss sich bewusst sein, dass:
Das Prinzip der Kontinuität schützt die Staatskasse und die Chancengleichheit auf dem Markt.
Das Urteil Nr. 24595 von 2025 bestätigt die Stabilität des Zollstrafrechts. Es bekräftigt, dass Gesetzesreformen die Verantwortung für frühere rechtswidrige Handlungen nicht verändern. Für Unternehmen und Fachleute sind Genauigkeit und die Einhaltung der zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften unerlässlich. Unsere Anwaltskanzlei bietet spezialisierte Unterstützung und Beratung zur Vermeidung rechtlicher Risiken.