Die abolitio criminis, das Ende der strafrechtlichen Relevanz einer Tat, ist ein Grundprinzip unseres Rechtssystems. Wenn ein Verhalten nicht mehr als Straftat gilt, sind die Auswirkungen für die Beteiligten eines Strafverfahrens unmittelbar. Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 29184 vom 15. Juli 2025 (eingereicht am 6. August 2025) entscheidende Klarstellungen zur Rolle des Berufungsgerichts in diesen Szenarien geliefert und die Grenzen der sofortigen Freisprechung gemäß Artikel 129 der Strafprozessordnung dargelegt.
Das Prinzip ist in Artikel 2 Absatz 2 des Strafgesetzbuches verankert: "Niemand kann für eine Tat bestraft werden, die nach einem späteren Gesetz keine Straftat mehr darstellt." Diese Norm garantiert die Rückwirkung des günstigeren Strafgesetzes und hebt Verurteilungen für nicht mehr rechtswidrige Taten auf. Ihre Anwendung ist unerlässlich, wenn die Abschaffung nach einer erstinstanzlichen Verurteilung, aber vor Rechtskraft des Urteils eintritt, und das Justizsystem vor die Notwendigkeit stellt, die Garantie für den Angeklagten mit der Verfahrenseffizienz in Einklang zu bringen.
Die Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs, Sechste Strafkammer (Präsident Dr. M. R., Berichterstatter Dr. P. D. G.), befasst sich direkt mit dieser Frage. Bei der Zurückweisung einer Berufung gegen eine Entscheidung des Berufungsgerichts von Cagliari vom 19. November 2024 hat der Oberste Gerichtshof die genauen Bedingungen für die sofortige Freisprechung des Angeklagten, in diesem Fall M. G. V., im Falle einer abolitio criminis festgelegt. Die Leitsätze des Urteils sind eindeutig:
Wenn die Tat, für die in erster Instanz eine Verurteilung ergangen ist, nach dem Gesetz nicht mehr als Straftatbestand vorgesehen ist, ist das Berufungsgericht gemäß Art. 129 StPO verpflichtet, den Angeklagten unverzüglich freizusprechen, ohne das Verfahren fortzusetzen, um die Nichtexistenz der Tat oder die Nichtzurechenbarkeit der Tat zum Angeklagten festzustellen, es sei denn, diese Freisprechungsgründe erfordern lediglich eine Feststellung und gewährleisten somit gleichermaßen die Unmittelbarkeit der Entscheidung. (Sachverhalt bezüglich des Amtsmissbrauchs).
Dies bedeutet, dass im Falle einer abolitio criminis das Berufungsgericht den Angeklagten ohne weitere Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit oder der Zurechenbarkeit freisprechen muss. Ziel ist die maximale Beschleunigung der Anwendung des Prinzips der Nichtbestrafung für eine nicht mehr rechtswidrige Tat.
Das Urteil führt eine wichtige Ausnahme ein: Die sofortige Freisprechung ist nicht zwingend, wenn andere Freisprechungsgründe (wie die Nichtexistenz der Tat oder die Nichtzurechenbarkeit) "keine bloße Feststellung erfordern und somit gleichermaßen die Unmittelbarkeit der Entscheidung gewährleisten". Das bedeutet, dass, wenn aus den Akten eine dieser Ursachen offensichtlich und unzweifelhaft hervorgeht, ohne dass komplexe Ermittlungen erforderlich sind, das Gericht aus diesen Gründen freisprechen kann, wobei die Unmittelbarkeit gewahrt bleibt. Der spezifische Fall betraf Amtsmissbrauch, ein Delikt, das häufig Gesetzesänderungen unterliegt. Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs:
Das Urteil Nr. 29184/2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs ist ein wesentlicher Leitfaden für Juristen. Es wägt die Notwendigkeit einer schnellen und gesetzeskonformen Justiz angesichts von Gesetzesänderungen mit der Gewährleistung einer, wenn auch summarischen, Prüfung anderer Freisprechungsgründe ab. Diese Entscheidung ist von grundlegender Bedeutung, um die Kohärenz des italienischen Strafrechtssystems zu gewährleisten und die Rechte der Angeklagten angesichts der sich entwickelnden Normen zu schützen.